Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein einheitliches Vertragswerk vorliegt, das auf den Erwerb von bezugsfertigen Reihenhäusern gerichtet ist und dementsprechend in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer (GrESt) nur der Kaufpreis für die von der Klägerin (Klin) erworbenen Grundstücke oder auch die Gesamtkosten für die Errichtung der Reihenhäuser hierauf einzubeziehen sind.
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom … Mai 1988 (URNr. …) des Notars … erwarb die Klin von der Firma … (= WBT) die in Abschnitt I. a der Kaufvertragsurkunde aufgeführten Grundstücke in der Gemarkung … zum Kaufpreis von 3.114.300 DM. In Abschnitt XX, Eintritt in einen bestehenden Bauwerkvertrag, heißt es:
Der Verkäufer hat mit der Firma … am … 12.1987 einen Generalübernehmervertrag geschlossen. Der Käufer tritt in den ihm bekannten Vertrag, der ihm vorlag, mit der Firma … ein, mit Ausnahme des Hauses, das aufgrund dieses Vertrages auf dem Grundstück, FlNr. … der Gemarkung … zu errichten ist. Er verpflichtet sich, sämtliche Verpflichtungen für die heutigen Vertragsgrundstücke anstelle des Verkäufers fristgerecht zu erfüllen und diesen von allen Ansprüchen freizustellen. Von der Firma … bereits erbrachte Leistungen gelten als für den Käufer erbracht. Aufgrund des Eintritts in den bestehenden Vertrag hat der Verkäufer Anspruch auf Zahlung dieser Leistungen durch den Käufer. Der Verkäufer übernimmt keinerlei Haftung für die von der Firma … bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen.
Der Käufer übernimmt die Schuld des Verkäufers gegenüber der Firma … im Wege der befreienden Schuldübernahme. … Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die von diesem bereits bezahlten Honorarkosten für das Architekturbüro … in Höhe von ca. 60.000 DM gegen Nachweis bei Fälligkeit des Kaufpreises zu erstatten.
Mit privatschriftlicher Vereinbarung vom … Juni 1988 übernahm die Klin den Generalunternehmervertrag vom … Dezember 1987 mit allen Rechten und Pflichten. Der Bautenstand zu diesem Zeitpunkt war folgendermaßen: Alle drei Bauabschnitte Kellergeschoßaußenwände fertiggestellt, im zweiten Bauabschnitt Kellergeschoßdecke eingeschalt. Gemäß Ziff. 401 des Generalunternehmervertrages betrug die Vergütung für die Herstellung, Lieferung und Ausführung für die 19 Reihenhäuser netto 3.963.299 DM zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (14 %) von 554.861 DM, zusammen 4.518.160 DM. Für die … 18 Reihenhäuser ergab sich somit ein anteiliger Wert von 4.280.382 DM.
Laut Rechnung vom 28. Juni 1988 beliefen sich die von der WBT bereits bezahlten und von der Klin erstatteten Honorarkosten auf 51.724,08 DM.
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) beurteilte die geschlossenen Verträge als ein einheitliches Vertragswerk, das auf den Erwerb von bezugsfertigen Reihenhausern gerichtet sei und setzte demgemäß mit GrESt-Bescheid vom … September 1988 gegen die Klin GrESt in Höhe von 148.928 DM fest. Das FA ging dabei von einer Gesamtgegenleistung in Höhe von 7.446.406 DM (Grundstückskaufpreis 3.114.300 DM, Vergütung 4.280.382 DM; Honorarkosten 51.724 DM) aus.
Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch brachte die Klin u. a. vor, daß der Eintritt in den bestehenden Bauwerkvertrag keine sonstige Leistung darstelle. Der Klin sei es völlig freigestellt gewesen, in den bestehenden Vertrag einzutreten oder nicht. Für den Verkauf der Grundstücke sei der Eintritt in diesen Vertrag keineswegs Bedingung gewesen. Die Klin hätte jederzeit einen anderen Generalunternehmer beauftragen können. Die Verpflichtung zum Eintritt in einen gegenseitigen Vertrag mit einem Dritten könne beim Kauf nur in besonderen Fällen als sonstige Leistung im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) gewertet werden. Die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum einheitlichen Vertragswerk sei auf den vorliegenden Erwerbsvorgang nicht übertragbar.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung (EE) vom … Dezember 1990 als unbegründet zurück. Auf die EE wird verwiesen.
Mit ihrer Klage wendet sich die Klin weiterhin dagegen, daß die Vergütung für den Generalübernehmer in Höhe von 4.280.382 DM in die Bemessungsgrundlage für die GrESt einbezogen werde. Bemessungsgrundlage für die GrESt sei nur der Kaufpreis in Höhe von 3.114.300 DM sowie die von der Klin an den Verkäufer erstatteten Architektenhonorare in Höhe von 51.724 DM. Die Klin ist weiterhin der Meinung, daß es ihr völlig freigestellt gewesen sei, in den bestehenden Generalunternehmervertrag einzutreten, da die Firma … den Verkäufer jederzeit aus dem bereits abgeschlossenen Vertrag entlassen hätte. Die Klin habe aber vielmehr ihrerseits ein starkes Interesse gehabt, in den Generalübernehmervertrag einzutreten. Ein neuer Vertrag hätte zu wesentlich schlechteren Leistungen abgeschlossen...