Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1991
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Abgabe insbesondere von Kaffee-Heißgetränken aus Getränkeautomaten dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
Der Kläger erzielte im Streitjahr (1991) Umsätze aus der Lieferung von Speisen und Getränken über Kioske und Automaten.
Anläßlich einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Prüfungsbericht vom 21. Dezember 1993, Bl. 13 der Bp-Akte, Fach „Umsatzsteuerprüfung 1993”) wurde festgestellt, daß der Kläger die Umsätze aus dem Verkauf von Heißgetränken (insbesondere Kaffee) aus Automaten in seiner Umsatzsteuererklärung dem ermäßigten Steuersatz unterworfen hatte. Demgegenüber folgte der Beklagte (Finanzamt) der Rechtsmeinung des Prüfers und unterwarf diese Umsätze mit Änderungsbescheid vom 7. März 1994 (Bl. 5 der Umsatzsteuerakten 1991) dem vollen Steuersatz entsprechend den Berechnungen im Prüfungsbericht. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 8. August 1994, Bl. 23 der Umsatzsteuerakten 1991).
Dagegen ist die Klage gerichtet. Der Kläger trägt vor, die Automaten seien teils sein Eigentum, teilweise aber auch Eigentum der jeweiligen Betriebe, in denen sie aufgestellt seien. In allen Fällen bestücke er die Automaten mit den erforderlichen Rohstoffen (bei Kaffee z. B. mit Kaffeepulver, Zucker, Milchpulver usw.). Das Wasser werde überwiegend vom Betrieb gestellt, ebenso auch die elektrische Energie. Die Getränkeumschließungen, wie z. B. Becher, Tassen oder ähnliches würden ebenfalls durch den Kläger geliefert. Durch Menuetasten am Automaten bestimme der Kunde, welches Getränk er haben wolle und in welcher Mischform (z. B. mit Milch und/oder Zucker usw.).
Gegenstand der Lieferung des Klägers seien die einzelnen Rohstoffe, die der Kunde nach eigenen Vorstellungen und durch eigenes Zutun vermische. Insoweit seien der Kaffee und auch die übrigen Zusatzstoffe nach der Anlage gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG) begünstigt (Nrn. 4, 12 und 34).
Selbst wenn unterstellt werde, Gegenstand der Lieferung sei der trinkfertige Kaffee, so liege dann eine ermäßigt zu besteuernde Lebensmittelzubereitung im Sinne der Nr. 33 der Anlage vor.
Die Frage, ob voller oder ermäßigter Steuersatz, sei auch Thema der letzten Betriebsprüfung gewesen. Nachdem über die Frage diskutiert worden sei, in welchem Umfang Umsätze aus Heißgetränken zum Verzehr an Ort und Stelle mit der Konsequenz des normalen Steuersatzes vorlägen, sei für den Kläger klar gewesen, daß die bisherige Handhabung steuerlich korrekt sei.
Im übrigen wird auf den Schriftsatz des Klägers vom … August 1994 Bezug genommen.
Das Finanzamt hat die angefochtene Umsatzsteuerfestsetzung mit Bescheid vom 13. Dezember 1994 hinsichtlich des Vorsteuerabzugs geändert und die Umsatzsteuer auf 115.637 DM herabgesetzt (Bl. 19 der FG-Akte). Der Kläger hat den Änderungsbescheid am 5. Januar 1995 gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in das Klageverfahren übergeleitet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 13. Dezember 1994 die Umsatzsteuer für 1991 auf einen negativen Betrag von 60.663,20 DM herabzusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auf dessen Klageerwiderung vom … Januar 1995 wird Bezug genommen.
Beide Beteiligte haben einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
1. Das Finanzamt hat die Umsätze des Klägers mit Heißgetränken zutreffend dem vollen Steuersatz des § 12 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterworfen, mithin den ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. der Anlage zum UStG versagt.
Gegenstand der Lieferung von Heißgetränken aus Automaten ist das trinkfertige Produkt, und sind nicht – wie der Kläger meint – dessen Bestandteile und Zutaten. Insoweit liegt eine einheitliche wirtschaftliche Leistung, ein neues selbständiges Ganzes, vor (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 26. März 1992 V R 16/88, BStBl II 1992, 929). Der Automatenbetreiber will dem Abnehmer entsprechend dessen Erwartung eine solche Einheit in Form eines Getränks als Endprodukt liefern.
a) Dieser trinkfertige Kaffee- oder auch Teeaufguß fällt nicht unter Nr. 12 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG, die „Kaffee, Tee, Mate und Gewürze” i. S. des Kapitels 9 des Zolltarifs begünstigt. Davon wird nur der Kaffee- oder Teerohstoff erfaßt, nicht aber Getränke oder Zubereitungen mit Kaffee oder Tee.
Trinkfertige Kaffee- und Teeaufgüsse, insbesondere Kaffee- und Teegetränke aus Getränkeautomaten, fallen hingegen unter Pos. 2202 des Gemeinsamen Zolltarifs, die „Wasser, …, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Pos. 2009” erfaßt (BMF-Schreiben vom 27. Dezember 1983, BStBl I 1983, 567, Tz. 50).
Dies gilt ebenso, soweit der Kläger aus den von ihm betriebenen Automaten ein Kakao-Heißgetränk abgibt. Dazu hat er sich indes i...