Entscheidungsstichwort (Thema)

ges. und einh. Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 1987, 1988

 

Tenor

1. Unter Änderung des Feststellungsbescheids 1987 vom 21.08.1995 wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft auf 84.078 DM herabgesetzt.

Unter Änderung des Feststellungsbescheids 1988 vom 21.08.1995 wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft auf 49.004 DM herabgesetzt.

Die Einspruchsentscheidung vom 28.03.1996 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen bis einschließlich der Beweisaufnahme zu 1/4 die Kläger und zu 3/4 der Beklagte, im übrigen der Beklagte in voller Höhe.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger (Kl) sind in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten. Sie betreiben einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb …. Die zum Eigentum (Gesamtgut) der Kläger gehörenden Flächen betragen ca. 37 ha, die zugepachteten Flächen ca. 5 ha. Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft wurde bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 1986/87 nach Richtsätzen geschätzt. Ab dem Wirtschaftsjahr 1987/88 ermitteln die Kläger den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich.

Mit Vertrag vom 24.03.1986 verpachtete der Kläger eine Teilfläche von einem Tagwerk des 10.001 qm großen, von den Klägern abwechselnd mit Mais und Getreide angebauten Grundstücks FlNr. … der Gemarkung …. Die Pachtdauer sollte 6 Jahre und der jährliche Pachtzins 250 DM betragen.

Wegen der Einzelheiten der Vereinbarungen verweist das Gericht auf den Inhalt des „Einheitsvertrags für die Verpachtung von Einzelgrundstücken” vom 24.03.1986 (Bl. 7 FG-Akte 13 K 3826/91).

Mit notariellem Vertrag vom 26.01.1988 veräußerten die Kläger eine Teilfläche (lt. Veräußerungsmitteilung: Bauplatz; FlNr. … von 3.023 qm des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … für 166.265 DM (55 DM/qm) an die Gemeinde …, die darauf ein Feuerwehrhaus errichtete). Der Bauantrag war bereits am 22.10.1986 beim Landratsamt gestellt worden. Mit Beschluß vom 29.11.1986 hatte die Gemeinde eine Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen.

In der ESt-Erklärung 1985 (Anlage L, Bl. 15 der ESt-Akten 1985), beim Beklagten (Finanzamt – FA–) eingegangen am 08.01.1987, erklärten die Kläger die Entnahme einer Teilfläche von 3.300 qm aus dem Grundstück FlNr. … zum 24.03.1986. Den Entnahmewert bezifferten sie mit 20.000 DM (6,06 DM/qm); der Buchwert betrug 19.008 DM. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Einkommensteuer-Veranlagung 1985 keinen Entnahmegewinn. Erst bei Festsetzung der ESt 1986 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ermittelte das Finanzamt einen Entnahmegewinn von 144.342 DM. Im Einspruchsverfahren gegen die ESt-Bescheide 1986 bis 1988 machte das Finanzamt die Besteuerung der Entnahme rückgängig und setzte statt dessen einen Veräußerungsgewinn im Wirtschaftsjahr 1987/1988 von 148.851 DM an (Einspruchsentscheidung vom 01.10.1991, Bl. 35 der Rechtsbehelfsakten).

Mit nachgeholten Feststellungs-Bescheiden vom 21.08.1995 stellte das Finanzamt den Gewinn der Kläger aus Land- und Forstwirtschaft für 1987 auf 118.507 DM und für 1988 auf 123.430 DM fest. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 28.03.1996, Bl. 29 Feststellungsakten 1988).

Mit der Klage wenden sich die Kläger gegen die Feststellung eines Gewinns aus der Veräußerung einer Teilfläche des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … Zur Begründung tragen die Kläger vor, der angebliche Veräußerungsgewinn dürfe nicht angesetzt werden, da das Veräußerte Grundstück bereits am 24.03.1986 aus dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft entnommen worden sei. Zur weiteren Begründung verweisen die Kläger auf ihr Vorbringen im Klageverfahren Az.: 13 K 3826/91 (Schriftsatz vom 08.11.1991), auf das das Gericht Bezug nimmt.

Die Kläger beantragten zunächst,

unter Änderung der Gewinnfeststellungsbescheide 1987 und 1988 vom 21.08.1995 und der Einspruchsentscheidung vom 28.03.1996 den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft für das Kalenderjahr 1987 auf 44.082 DM und für das Kalenderjahr 1988 auf 49.004 DM festzusetzen.

Sie beantragen nunmehr,

unter Berücksichtigung einer Grundstücksentnahme im Wirtschaftsjahr 1986/87 mit einem Entnahmewert von 30 DM/qm die Gewinnfeststellungsbescheide 1987 und 1988 entsprechend zu ändern.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist das Finanzamt auf seine Stellungnahme vom 03.02.1992 im Verfahren Az.: 13 K 3826/91.

Das Gericht hat die Akten in der Streitsache 13 K 3826/91 zum Verfahren beigezogen. Es hat ferner Beweis erhoben über die Verpachtung einer Teilfläche aus dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … durch Vernehmung des Pächters … als Zeugen (Beweisbeschluß vom 17.09.1996). Hinsichtlich des Beweisergebnisses und der Ausführungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 15.10....

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