Entscheidungsstichwort (Thema)

ges. Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1982–1985. Gewerbesteuermeßbetrag 1982, 1984 und 1985

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.09.1998; Aktenzeichen XI R 1/98)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens bis zum Erlaß der Änderungsbescheide vom 1. August 1997 tragen die Klägerin zu 84/100 und das Finanzamt zu 16/100; für die Zeit danach trägt die Klägerin die Kosten des Verfahren allein.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung von Aufwendungen als Betriebsausgaben, die für Fahrten des bei der Klägerin (Klin) angestellten Ehemannes und ihrer ebenfalls bei der Klin angestellten beiden Söhne mit betrieblichen Kraftfahrzeugen zwischen … und … entstanden sind.

I.

Die Klin unterhält einen Gewerbebetrieb (Verkauf und Vertrieb von technischen Gasen).

Das Finanzamt (FA) führte die gesonderte Feststellung des Gewinns für die Jahre 1982 bis 1985 und die Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages für 1982, 1984 und 1985 zunächst gemäß den von der Klin angegebenen Beträgen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch.

Anläßlich einer für die Veranlagungszeiträume 1979 bis 1981 – also die 3 Jahre vor den Streitjahren – vorgenommenen Betriebsprüfung (Bp) kam das FA zu dem Ergebnis, die Klin habe ihrem bei ihr angestellten Ehemann und ihren ebenfalls bei ihr angestellten beiden Söhnen betriebliche Kraftfahrzeuge für die Fahrten der Arbeitnehmer zwischen … (Wohnsitz) und … (regelmäßige Arbeitsstelle) ausschließlich aufgrund der familiären Beziehungen kostenlos zur Verfügung gestellt. Für einen fremden Dritten hätte sie einen derartigen Aufwand nicht erbracht. Die geleisteten Aufwendungen seien daher den Privatentnahmen der Klin zuzurechnen.

Entsprechend den Feststellungen der Außenprüfung für 1979–1981 erhöhte das FA die Gewinne der Streitjahre 1982 bis 1985 bzw. erließ entsprechende Änderungsbescheide.

Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 14. April 1992 Bezug genommen (FA-Feststellungsakte, Rubrik 1985, Bl. 25 ff). Ergänzend wird auf das während des Einspruchsverfahrens ergangene Urteil des erkennenden Senats in Sachen Gewinnfeststellung 1980 und 1981 sowie Gewerbesteuermeßbetrag 1979 vom 17. April 1991 5 K 5010/85 verwiesen.

Mit der Klage verfolgt die Klin ihr Anliegen weiter. Die Klin ist lt. Schriftsatz vom 19.6.1992 der Auffassung, daß es sich bei den vom FA als Privatentnahme eingestuften Pkw-Aufwendungen (über deren Höhe sich die Beteiligten im Laufe des Klageverfahrens geeinigt haben) um Betriebsausgaben handelt. Die Klin besitze den Sachkundenachweis für den allgemeinen Güternah- und den Güterfernverkehr und habe erstmals im Jahr 1974 ein Fuhrunternehmen in … mit Standort für den Güternahverkehr in … angemeldet. Am 1.9.1976 habe die Klin diesen Standort nach … verlegt, um den gesamten Großraum … im Güternahverkehr befahren zu können. In … unterhalte die Klin ein Auslieferungslager in der … bis zum 30.9.1983 habe sie ein weiteres Auslieferungslager in der … unterhalten. Die „Geschäftsführung des, … Betriebes” obliege laut einem schriftlichen Arbeitsvertrag, den die Klin mit ihrem Ehemann am 27.5.1975 geschlossen habe, dem Ehemann der Klin. Daneben habe die Klin weitere Arbeitnehmer, wovon zwei ihre Söhne seien. Die Klin sei ausschließlich in … tätig. In … seien auch im wesentlichen die Wartungsarbeiten für den betrieblichen Fuhrpark vorgenommen worden. Die Klin wohne zusammen mit ihrem Ehemann in … die beiden Söhne wohnten nicht bei den Eltern, aber ebenfalls in Neuburg. Die Klin vertreibe und verkaufe technische Gase, die in Stahldruckflaschen abgefüllt seien und ein Gewicht bis zu 70 kg hätten. Ein Großteil der Abnehmer seien Kliniken, Labors und Ärzte. Eine lückenhafte oder falsche Anlieferung könne katastrophale gesundheitliche Folgen haben und die Klin deshalb enormen Schadensersatzforderungen aussetzen. Deshalb sei es unbedingt erforderlich, die reibungslose Versorgung im medizinischen Bereich durch absolut zuverlässiges Personal und ausreichenden, einsatzfähigen Fuhrpark zu gewährleisten. Für Eilaufträge und Kleinlieferungen seien entsprechend große Pkw angeschafft worden, in denen die großen, schweren Gasflaschen transportiert werden könnten. Die Klin habe in der Zeit von 1982 bis 1985 in der Regel einen dieser Pkw ihrem Ehemann, den beiden angestellten Söhnen und einem weiteren (nicht verwandten) Angestellten kostenlos überlassen, damit diese Personen zu viert täglich die Strecke zwischen dem Auslieferungslager in … und dem Büro der Klin in … das sich im Wohnhaus der Klin befinde, hätten zurücklegen können.

Bei diesen Fahrten handele es sich um Fahrten zwischen zwei Betriebsstätten...

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