Entscheidungsstichwort (Thema)

AfA für Ferienwohnungen. Einkommensteuer 1993, 1994, 1995, 1996

 

Leitsatz (amtlich)

Wird in einem bisher teilweise selbstgenutzten und teilweise an wechselnde Feriengäste vermieteten Wohngebäude das Dachgeschoss zu ebenfalls vermieteten Wohnungen ausgebaut, entsteht kein selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut iS des § 7 Abs. 5a EStG. Die Kosten für den Dachgeschossausbau sind als nachträgliche Herstellungskosten in die bisherige Bemessungsgrundlage des selbständigen unbeweglichen Wirtschaftsguts „Mietwohnungen” einzubeziehen und einheitlich abzuschreiben.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 4-5

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger

 

Tatbestand

I.

Die Kläger (Kl) sind Ehegatten, die für die Streitjahre 1993 bis 1996 u. a. mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch Vermietung von Ferienwohnungen zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Der Kl ist Eigentümer eines 1975 errichteten Zweifamilienhauses in … das von den Kl zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Bis 1991 befand sich im Haus eine an wechselnde Feriengäste vermietete Ferienwohnung. Die Gesamtwohnfläche betrug 210 qm, davon entfielen 70 qm auf die Ferienwohnung. Für das Gebäude wurden die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG gewährt. Ab 1983 wurde die Restwert-Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß § 7 b Abs. 1 Satz 2 EStG wie folgt ermittelt: Restwert 181.672 DM × 2,5 v.H. = 4.542 DM; davon auf die Ferienwohnung entfallend: 1.514 DM. Im Kalenderjahr 1991 ließ der Kl das Dachgeschoss ausbauen, wodurch zwei neue Ferienwohnungen entstanden.

In den Steuererklärungen für die Streitjahre machten die Kl bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung neben der AfA von 1.514 DM für die Ferienwohnung im Obergeschoss eine AfA von 7 v.H. nach § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG (183.537 DM × 7 v.H. = 12.850 DM) geltend. Der Beklagte (Finanzamt –FA–) setzte die Einkommensteuer 1993 bis 1996, ohne von den Angaben in den Steuererklärungen abzuweichen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.

Im Anschluss an eine Außenprüfung bei den Kl (vgl. Bericht vom 1.8.1997; insbesondere Tz. 1.9) vertrat das FA die Auffassung, dass die Aufwendungen für das Dachgeschoss als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes nur mit 2 v.H. abzugsfähig seien. Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheiden setzte das FA jeweils am 4.11.1997 die Einkommensteuer 1993 auf 50.162 DM, die Einkommensteuer 1994 auf 30.976 DM, die Einkommensteuer 1995 auf 35.892 DM und die Einkommensteuer 1996 auf 48.536 DM fest. Auf den Einspruch der Kl setzte das FA die Einkommensteuer 1995 auf 34.518 DM herab; im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 12.12.1998).

Die Kl begründen die Klage im Wesentlichen wie folgt: Die vermieteten Ferienwohnungen seien ein selbständiger Gebäudeteil, da der vermietete Teil nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem restlichen Gebäude stehe. Bei den Aufwendungen für den im Kalenderjahr 1991 vorgenommenen Ausbau des Dachgeschosses handle es sich um Aufwendungen für die Herstellung eines anderen Wirtschaftsgutes. Das bisherige Wirtschaftsgut (bisherige Ferienwohnung) sei aufgrund der umfassenden nachträglichen Herstellungsarbeiten in dem neuen Wirtschaftsgut (neue Ferienwohnungen) vollständig aufgegangen, so dass insgesamt betrachtet ein neues selbständiges Wirtschaftsgut entstanden sei. Die entstandenen Aufwendungen für den Ausbau des Dachgeschosses seien daher im Rahmen der degressiven AfA gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusetzen. Zu dem Vorbringen im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Kl Bezug genommen.

Die Kl beantragen

die Einkommensteuer 1993 um 3.168 DM, die Einkommensteuer 1994 um 2.654 DM, die Einkommensteuer 1995 um 2.728 DM und die Einkommensteuer 1996 um 3.062 DM herabzusetzen.

Das FA beantragt

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist das FA im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Die Herstellungskosten für die beiden Ferienwohnungen im Dachgeschoss können nicht nach § 7 Abs. 5 EStG 1990 (EStG) degressiv abgesetzt werden.

Die Voraussetzungen der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG liegen nicht vor.

Ein Abzug der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 EStG kommt – wie nunmehr zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig ist – schon deshalb nicht in Betracht, weil die Ferienwohnungen nicht Wohnzwecken dienen. Ein Gebäude, das Ferienwohnungen enthält, die für kürzere Zeiträume an wechselnde Feriengäste vermietet werden, dienen nicht Wohnzwecken i. S. des § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 14.3.2000 IX R 8/97, BFH-NV 2000, 1277).

Die Herstellungskosten für die beiden Ferienwohnungen im Dachgeschoss können aber auch nicht selbständig nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in den Streitjahren abgeschrieben werden. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG können bei einem nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäude als AfA die Herstellungskosten im Ja...

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