rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Tenor
1. In Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1992 vom 27. April 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. August 1995 werden die Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag auf 0 DM herabgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin erzielte im Streitjahr 1992 als Krankengymnastin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Mit notarieller Urkunde vom … 1992 erwarb die Klägerin von ihrer Mutter das Anwesen … in … gegen ein Entgelt von 110.000 DM. Der Wert des Objekts wurde in § 14 des Vertrags mit 250.000 DM angegeben. Gleichzeitig mit dem Kauf räumte die Klägerin ihrer Mutter ein lebenslängliches Wohnrecht am gesamten Vertragsobjekt ein. Nutzen und Lasten gingen zum 1. April 1992 auf die Klägerin über.
Am 13. Oktober 1992 wurde das Anwesen durch einen Brand, dem auch die Wohnrechtsnehmerin zum Opfer fiel, beschädigt. Nach dem Gutachten der Brandversicherung betrug der Zeitwert schaden 114.499 DM (Neuwert schaden:
143.124 DM). Die Schäden waren im Gutachten wie folgt beschrieben: „Im gesamten Obergeschoß sind teils durch Feuer, z. T. durch Rauchgase Schäden an fast allen Ausbaugewerken entstanden. Auch sind der Dachboden und die östliche Fassade durch Rauchgase erheblich verunreinigt.”
Unter Tz. 4.3. war festgestellt, daß zur damaligen Zeit „sämtliche Schäden beseitigt” und der ursprüngliche Gebäudezustand wiederhergestellt würden. Weiter heißt es: „Eine schadenbedingte Beeinflussung oder Wertminderung ist demnach nicht zu erwarten.”
Im Jahr 1993 wurden neben der Reparatur der Brandschäden auch Umbaumaßnahmen durchgeführt (Erweiterung zu einer Arztpraxis und Neubau von Garagen mit Geräteraum, Aufwendungen 1993: 368.000 DM). Das Objekt wurde ab Januar 1994 vermietet.
Die Brandversicherung leistete folgende Zahlungen:
1993 (insgesamt) |
133.532,00 DM |
1994 (insgesamt) |
20.776,79 DM |
Summe |
154.308,79 DM |
In der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 1992 machte die Klägerin Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) geltend, die sie wie folgt berechnete:
Kaufpreis |
110.000 DM |
Anteil Grund und Boden |
- 30.000 DM |
Gebäudeanteil |
80.000 DM |
Erwerbsnebenkosten (Notar) |
840 DM |
Anschaffungskosten |
80.840 DM |
AfaA auf Grund des Gutachtens 75 v.H. |
60.630 DM |
Weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anwesen wurden nicht geltend gemacht.
Im ESt-Bescheid für 1992 vom 27. April 1994 berücksichtigte das beklagte Finanzamt (FA) keine AfaA für das genannte Gebäude und setzte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 0 DM an. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 22.252 DM ergab sich eine ESt von 4.329 DM und ein Solidaritätszuschlag (SolZ) von 162,33 DM.
Hiergegen wandte die Klägerin sich mit dem Einspruch. Zur Begründung wurde vorgebracht, daß sie von Anfang an vorgehabt habe, das Wohngrundstück nach Beendigung des Wohnrechts zu vermieten. Da bereits die Rauchentwicklung zum Tode der Wohnrechtsinhaberin geführt habe, die außergewöhnliche Abnutzung aber erst durch den darauffolgenden Brand eingetreten sei, fielen die AfaA in einen Zeitraum, in dem Vermietungsabsicht bestanden habe. Durch den Brand sei auch der Substanzwert des Gebäudes geschädigt worden.
In der Einspruchsentscheidung vom 16. August 1995 lehnte das FA erneut den Ansatz von AfaA ab, berücksichtigte aber ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnrechts die normalen Absetzungen für Abnutzung (AfA), weil die Klägerin die Absicht gehabt habe, das Wohngrundstück zu vermieten. Die AfA ermittelte das FA wie folgt:
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Kaufpreis |
110.000 DM |
- |
Anteil am Grund und Boden (27,27 v. H.) (unstreitig) |
30.000 DM |
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Gebäudeanteil (72,73 v. H.) |
80.000 DM |
+ |
Nebenkosten 840 DM, davon Gebäudeanteil 72,73 v. H. |
619 DM |
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Bemessungsgrundlage |
80.619 DM |
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AfA-Betrag 2 v. H. (§ 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes – EStG –) |
1.613 DM |
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zeitanteilig ab 13. Oktober 1992 |
340 DM |
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Zusätzlich schätzte das FA für die Zeit ab 13. Oktober 1992 weitere Werbungskosten wie Grundsteuer und Versicherungsbeiträge in Höhe von |
200 DM |
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Dadurch ergab sich ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung von |
540 DM |
Insgesamt setzte das FA die ESt 1992 auf 4.197 DM und den SolZ auf 157,38 DM herab.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hält daran fest, daß ihr AfaA zustünden. Versicherungsentschädigungen dürften nicht gegengerechnet werden. Sie führten weder zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung noch zu einer Minderung der Herstellungskosten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, in Änderung der angefochtenen Entscheidungen unter Berücksichtigung von anteiligen AfaA die ESt und den SolZ für 1992 jeweils auf 0 DM herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen.
Zur Begründung bezieht es sich auf seine Ei...