Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehrenamtliche Vergütungen eines Handwerkskammerpräsidenten als gewerbliche Einkünfte. Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1997 und 1998
Leitsatz (redaktionell)
Ehrenamtliche Vergütungen eines Handwerkskammerpräsidenten gehören zu den gewerblichen Einkünften. Ist der Handwerkskammerpräsident nicht Alleininhaber eines Gewerbebetriebs, sondern Komplementär einer KG, gehören die Vergütungen zu den gewerblichen Sonderbetriebseinnahmen des Komplementärs.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nrn. 1-2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Gemäß der Vereinbarung über die Übertragung eines Kommanditanteils vom 31.12.1996 waren in den Streitjahren 1997 und 1998 der Beigeladene mit 20 % als Komplementär, seine Mutter mit 40 % als Kommanditistin und sein Sohn mit 40 % als Kommanditist beteiligt. § 2 der Vereinbarung hatte folgenden Wortlaut:
„Herr XY erhielt bisher eine Vorabvergütung für seine persönliche Mitarbeit. Aufgrund verschiedener ehrenamtlicher Tätigkeiten ist ihm eine Mitarbeit in der KG nur noch bedingt möglich, deshalb verzichtet Herr XY auf die Vorwegvergütung. Von der bislang 60-prozentigen Beteiligung werden ab dem 1.1.1997 2/3 an Herrn B. übertragen.”
Der Beigeladene ist Präsident der Handwerkskammer ABC… Nach § 17 Abs. 5 der Satzung der Handwerkskammer ABC.. verwalten die Mitglieder des Vorstandes ihr Amt als Ehrenamt. Dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten kann für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung gewährt werden. Gemäß dem Vorstandsprotokoll vom 18.12.19.. beträgt die Vergütung des Präsidenten 40 % des Gehalts des Hauptgeschäftsführers (Besoldungsgruppe B 6). Im Streitjahr 1997 erhielt der Beigeladene nach dieser Regelung einen Betrag von 48 661 DM, im Streitjahr 1998 in Höhe von 51 176 DM.
Der Beklagte, das Finanzamt (FA), erfasste die Vergütungen für die ehrenamtliche Präsidententätigkeit als gewerbliche Sonderbetriebseinnahmen des Beigeladenen. Die Einsprüche gegen den Feststellungsbescheid 1997 vom 15.11.2000 (Erstbescheid, da die Bekanntgabe früherer Bescheide nicht beweisbar war) und gegen den Feststellungsbescheid 1998 vom 26.6.2000 hatten teilweise Erfolg. Das FA übernahm die vom Beigeladenen vorgenommene Kürzung der zugeflossenen Vergütung um pauschal 3 600 DM (vgl. LStR 13 Abs. 4 Satz 3) ebenso wie einen dabei unterlaufenen Rechenfehler. In der Einspruchsentscheidung vom 1.6.2001 setzte das FA die Sonderbetriebseinnahmen des Beigeladenen mit 45 061 DM im Jahr 1997 und 48 176 DM im Jahr 1998 (statt auf rechnerisch richtig 47 576 DM) fest.
Mit der Klage macht die Klägerin geltend, die Vergütungen für die ehrenamtliche Präsidententätigkeit seien nicht als Sonderbetriebseinnahmen des Beigeladenen zu erfassen. Die Präsidententätigkeit sei eine selbständige Berufstätigkeit, die nichts mit dem Gewerbebetrieb zu tun habe. Der Beigeladene führe einen arbeitsintensiven landwirtschaftlichen Betrieb mit Pensionspferdehaltung und Pferdezucht. Ferner übe er eine umfangreiche Vermietungstätigkeit aus. Der Malerhandwerksbetrieb werde dagegen seit Jahren vom Sohn hauptberuflich geführt. Die Minderheitsbeteiligung von 20 % könne daher nicht dazu führen, die Vergütung für die Präsidententätigkeit als gewerblich anzusehen. Im Übrigen sei es unzutreffend, dass der Beigeladene durch Insiderwissen aus der Präsidententätigkeit berufliche Vorteile habe. Auch bei allen anderen Präsidenten würden die Bezüge nicht als gewerblich eingestuft. Zu den Einzelheiten des Klagevortrags wird auf die Schriftsätze vom 4.7.2001 und vom 1.4.2003 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
die angefochtenen Feststellungsbescheide 1997 und 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1.6.2001 dahin gehend abzuändern, dass keine Sonderbetriebseinnahmen des Beigeladenen festgestellt werden, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung und den Schriftsatz vom 23.8.2001 verwiesen.
Mit Änderungsbescheid vom 22.5.2002 korrigierte das FA den Rechenfehler bei der Feststellung für das Jahr 1998.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Senat schließt sich den grundsätzlichen Erwägungen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Februar 1988 III R 241/84 (BStBl II 1988, 615) an, die der BFH im Urteil vom 6. März 2002 XI R 51/00 (BStBl II 2002, 516) bestätigt hat. Danach sind die Aufwandsentschädigungen, die eine Berufskammer ihrem ehrenamtlich tätigen Präsidenten, der den Beruf selbständig als Inhaber eines Gewerbebetriebs ausübt, zahlt, als gewerbesteuerpflichtiger Ertrag aus dem Betrieb anzusehen. Der Streitfall unterscheidet sich von dem Sachverhalt, über den der BFH bereits entschieden hat, allerding...