Entscheidungsstichwort (Thema)
Versagung des Betriebsausgabenabzugs bei ungenügender Benennung des Empfängers
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Bennenungsverlangen nach § 160 Abs. 1 AO ist dem Grunde nach rechtmäßig, wenn die Vermutung nahe liegt, dass der Empfänger den Bezug zu Unrecht nicht versteuert oder ferner, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein hinreichender Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Empfänger im Inland nicht steuerpflichtig ist.
2. Für dieses Bennennungsverlangen ist keine besondere Form erforderlich, denn es handelt sich hierbei um keinen Verwaltungsakt, sondern um einen unselbständigen Bestandteil der Steuerfestsetzung.
3. Kommt ein Steuerpflichtiger einem rechtmäßigen Bennenungsverlangen nicht nach, ist der Abzug der Ausgaben gemäß § 160 Abs. 2 AO „regelmäßig” zu versagen.
Normenkette
AO 1977 §§ 160, 90
Gründe
I.
Streitig zwischen den Parteien ist, ob die Nichtberücksichtigung einer Provisionszahlung gemäß § 160 Abgabenordnung (AO) zu Recht erfolgte.
Die Klägerin ist eine 1986 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich in den Streitjahren mit dem Handel von Kunststoffgranulat beschäftigte. Dieses Kunststoffgranulat kaufte die Klägerin – nach ihren eigenen, unstreitigen Angaben – in der damaligen Tschechoslowakei (CSSR) ein und verkaufte es unmittelbar an Abnehmer in Italien.
Im Jahresabschluss 1987 machte sie eine Verkaufsprovision in Höhe von …. DM und im Jahresabschluss 1988 eine Verkaufsprovision in Höhe von …. DM gewinnmindernd gelten.
Bei diesen Verkaufsprovisionen handelt es sich um Zahlungen an die Firma NN S.A., Ch-6904 Lugano. Die Einschaltung dieser Firma erfolgte, weil nach unbestrittenem Sachvortrag der Klägerin einer der italienischen Abnehmer keine eigenen Einkäufe in der CSSR mehr vornehmen konnte, da das italienische Staatskontingent für Lieferungen aus der CSSR bereits ausgeschöpft war. Mit Einschaltung der Firma NN wurden zwei Lieferergeschäfte abgeschlossen, um das Kunststoffgranulat zunächst in Deutschland zu nationalisieren und anschließend nach Italien zu liefern.
Eine Betriebsprüfung für die Jahre 1987 – 1989 griff diesen Sachverhalt auf. Dies führte zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs der streitigen Provisionen in den geänderten Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheiden für die Jahre 1987 und 1988. Der Körperschaftsteuer- und der Gewerbesteuermessbescheid jeweils für 1989 wurden aufgrund anderer Prüfungsfeststellungen ebenfalls geändert.
In der Schlussbesprechung dieser Betriebsprüfung wurde über alle Prüfungsfeststellungen Einigung erzielt.
Der Betriebsausgabenabzug für die Verkaufsprovisionen wurde nach § 160 Abs. AO mit der Begründung abgelehnt, bei der Firma NN handele es sich um eine Domizilgesellschaft. Eine ausreichende und nachprüfbare Bennennung des tatsächlichen und wirtschaftlichen Zahlungsempfängers sei nicht erbracht.
Mit den Einsprüchen gegen die geänderten Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheiden der Jahre 1987 bis 1989 begehrt die Klägerin, diese Provisionszahlungen als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Mit der Einspruchsentscheidung wies der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Einsprüche als unbegründet zurück.
Mit der beim Finanzgericht München eingegangenen Klage wird die Anerkennung dieser Verkaufsprovisionen als Betriebsausgaben weiter verfolgt.
Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, bei der Firma NN handele es sich um einen gewöhnlichen Gewerbebetrieb, der aktiv tätig gewesen sei. Als Beleg dafür legte die Klägerin verschiedene Unterlagen, die Jahre 1990 und 1991 betreffend, vor. Wegen dieser aktiven Tätigkeit sei eine mögliche gesellschaftsrechtliche Verflechtung, die tatsachlich jedoch nicht bestanden habe, unerheblich. Keine Angaben machte die Klägerin dazu, wer tatsächlich hinter der Firma NN steht. Die mit der Zwischenschaltung dieser Firma verfolgten Ziele seien rein erwerbwirtschaftlicher Natur gewesen, wobei die Zwischenschaltung von dem italienischen Kunden ausgegangen sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Änderung der angefochtenen Entscheidungen die streitigen Verkaufsprovisionen als Betriebsausgaben steuermindernd zu berücksichtigen und die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 1987 und 1988 entsprechend herabzusetzen.
Das FA beantragt,
unter Hinweis auf die Einspruchsentscheidung die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO).
II.
1) Die Klage ist nicht begründet. Das FA hat zu Recht den Abzug der streitigen Verkaufsprovisionen als Betriebsausgaben abgelehnt.
a) Nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO sind Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder Empfänger genau zu benennen.
Sinn und Zweck des § 160 AO ist die Verhinderung von Steuerausfällen beim Geschäftspartner, wobei bereits die Möglichkeit eines Steuera...