Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzug von Bewirtungsaufwendungen anlässlich des Umzugs und des Firmenjubiläums einer Zahnarztpraxis
Leitsatz (redaktionell)
1. Steht bei einer betrieblichen Veranstaltung die Bewirtung im Vordergrund, sind sämtliche, sachlich damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen den Bewirtungsaufwendungen zuzurechnen. Besteht kein sachlicher Zusammenhang der neben den Bewirtungskosten entstandenen weiteren Aufwendungen mit der Bewirtung, sind diese Aufwendungen separat zu beurteilen und unterliegen nicht der Einschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 3.2.1993 I R 57/92, BFH/NV 1993, 530).
2. Gegen die betriebliche Veranlassung der Einweihungs- und Jubiläumsfeier einer Zahnarztpraxis sprechen weder, dass der Praxisumzug schon einige Monate zurückliegt, die Feier im Garten der Praxis stattfindet, die Veranstalterin zwei Wochen vor Beginn der Feier Geburtstag hatte, noch die Einladung von Patienten vermittelnden Ärzten und Apothekern, der Angestellten, anderer Zahnärzte, eines zahntechnischen Labors, des Praxiseinrichters, der kreditgebenden Bank und des Steuerberaters.
3. Ausführungen zur Angemessenheit betrieblich veranlasster Aufwendungen (hier: für das Servicepersonal, die Musik und die sog. Möbilierung).
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2
Gründe
I.
Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Feier als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Die Kläger (Kl) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl ist als Ingenieur bei der Fa. X beschäftigt. Die Klägerin (Klin), geb. am 27.6.1950) ist von Beruf selbständig tätige Zahnärztin.
Bei einer Außenprüfung (Prüfungszeitraum: 1992 – 1994) wurde u. a. festgestellt, daß die Klin mit ihrer Praxis in neue Räume umgezogen war und für eine Feier am 9.7.1993 anläßlich des Umzugs insgesamt 16.460 DM ausgegeben und über Betriebsausgaben gebucht hatte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 25.9.1996 samt Anlagen (Rechnung der Fa. xxx, Party-Service & Feinkost, vom 15.7.1993, Gästeliste usw.) Bezug genommen. Auf der von der Klin erstellten Gästeliste ist vermerkt, daß die Feier auch anläßlich des 15-jährigen Bestehens der Praxis veranstaltet wurde.
Von den geltend gemachten Aufwendungen erkannte der Außenprüfer lediglich 80%- des auf Speisen und Getränke entfallenden Anteils als Betriebsausgaben an (brutto: 6.235,07 DM; davon 80%: 4.988,06 DM). Die restlichen Aufwendungen (insgesamt 10.225,69 DM für Service, Musik, Mobiliar/Sonstiges) ließ er nicht zum Abzug zu, da sie für den Betrieb einer Zahnarztpraxis unüblich und unter steuerlichen Aspekten unangemessen seien. Die Ergebnisse der Außenprüfung wurden vom Beklagten (Finanzamt -FA-) im Einkommensteuerbescheid 1993 vom 2.12.1996 (Einkommensteuer: 111.954 DM) ausgewertet.
Im Einspruchsverfahren wurde vorgetragen, daß die Klin ihre Zahnarztpraxis im südlichen Ortsteil von xxx langjährig aufgebaut gehabt habe. Der Großteil der Privatpatienten habe in dem südlich an xxx angrenzenden Ortsteil xxx gewohnt. Durch die Anmietung neuer Praxisräume am nördlichen Ortsrand von xxx (Eigentümer des Objektes ist der Kl) habe sich die Aufgabe gestellt, den Patientenstamm möglichst zu erhalten. Aus diesem Grunde seien zur Einweihungsfeier auch Patienten geladen gewesen.
Weitere Gäste seien Personen gewesen, zu denen berufliche, nicht aber private Beziehungen bestanden hätten, z.B. Steuerberater, Vertreter der finanzierenden Banken, mit der Baudurchführung befaßte Personen sowie Vertreter der Fa. X, die die technische Einrichtung der Praxis geliefert habe. Die Feier habe als „Abend der offenen Tür” im Vorgarten der Praxis stattgefunden. Zu diesem Zweck sei ein professioneller Partyservice beauftragt gewesen. Gesellschaftliche Verpflichtungen seien mit der Feier nicht erfüllt worden.
Die Kosten der Praxisfeier pro Kopf hätten deutlich unter dem Betrag gelegen, der gem. Verwaltungsanweisung bei zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr lohnsteuerfrei für Arbeitnehmer aufgewendet werden könne (Abschnitt 72 Abs. 4 LStR). Im übrigem zählten zu den Bewirtungskosten auch die in der Rechnung vom 15.7.1993 ausgewiesenen Service-Kosten für das Bedienungspersonal (3.001,40 DM), so daß die Bewirtungskosten insgesamt 9.686,68 DM betragen hätten. Mit einem Abzug von 20% aus diesem Betrag bestehe Einverständnis.
Die übrigen Aufwendungen für die Musiker, die Anmietung von Gartenmöbeln und Schirmen, deren Transport, Auf- und Abbau usw. seien als Repräsentationskosten in vollem Umfang absetzbar.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung -EE- vom 23.2.1998).
Mit der Klage wird vorgetragen, daß die Kl in am 9.7.1993 eine Informationsveranstaltung abgehalten habe, die durch den Umzug der Praxis und damit betrieblich veranlaßt gewesen sei. Die Kosten der Veranstaltung seien nur zum Teil den Bewirtungskosten zuzurechnen. Insbesondere die Aufwendungen für den Auf- und Abbau der wetterfesten Schirme, der Bestuhlung usw. (netto 4.490/50 DM) zählten nicht dazu. Die Einschränku...