Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1988, 1989 und 1990
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Studienkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
I.
Die verheirateten Kläger (Kl) werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Der im Jahr 1925 geborene Kl war als Tierarzt für Milchhygiene im öffentlichen Dienst beschäftigt; er bezieht hieraus seit 1. März 1987 Versorgungsbezüge. Vom Sommersemester 1988 bis einschließlich des Sommersemesters 1989 studierte der Kl an der Hochschule für Philosophie in … und erwarb dort als Abschluß des Ergänzungsstudiums für Erwachsenenbildner das „Zertifikat Erwachsenenpädagogik”. Als Werbungskosten insbesondere für dieses Studium sowie für ein Studium an der Universität … (1990) machte der Kl bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in den ESt-Erklärungen für die Streitjahre folgende Beträge geltend: 15.578 DM (1988), 15.108 DM (1989) bzw. 14.949 DM (1990). Auf die Kostenzusammenstellungen wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Der Beklagte (das Finanzamt … –FA–) beurteilte die Studienkosten als Ausbildungskosten und brachte in den ESt-Bescheiden für 1988 und 1990 jeweils den Werbungskostenpauschbetrag, im ESt-Bescheid für 1989 Werbungskosten in Höhe von 881 DM bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug und gewährte einen Abzug in Höhe von jeweils 1.200 DM bei den Sonderausgaben (vgl. – geänderte – ESt-Bescheide für 1988 und 1989 jeweils vom 25. Februar 1992 sowie ESt-Bescheid für 1990 vom 19. Juni 1992).
Die hiergegen geführten Einsprüche blieben im Streitpunkt erfolglos (vgl. Einspruchsentscheidung vom 5. November 1992).
Zur Begründung der Klage wird im wesentlichen vorgetragen: Nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst habe der Kl die Zulassung als Dozent an Volkshochschulen und Fachakademien angestrebt, um sein Wissen als Fachtierarzt und Spezialist für Lebensmittelhygienefragen der Erwachsenenbildung zur Verfügung zu stellen. Es sei beabsichtigt gewesen, etwa 20 Semesterwochenstunden zu unterrichten und nebenher noch Vorträge und Seminare zu halten. Das hieraus erzielbare Honorar sei in einer Größenordnung von ca. 10.000 DM bis 12.000 DM anzusiedeln. Danach wäre der Freibetrag für steuerfreie Nebeneinkünfte in Höhe von 2.400 DM (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz –EStG–) bei weitem überschritten worden. Von mehreren leitenden Professoren in der Erwachsenenbildung sei auch in Aussicht gestellt worden, nach Abschluß des Ergänzungsstudiums entsprechende Dozentenstellen in der Erwachsenenbildung zu bekommen. Die Behauptung des FA, das Studium der Erwachsenenpädagogik sei nicht Voraussetzung für eine Lehrtätigkeit an Volkshochschulen, Fachhochschulen und Fachakademien, treffe nicht zu, wie sich eindeutig aus dem im Behördenverfahren vorgelegten Studienplan der Hochschule für Philosophie ergebe. Denn danach sei eine Einschreibung als ordentlicher Studierender nur möglich, wenn der Nachwels eines abgeschlossenen Hochschulstudiums erbracht werde. Es handle sich daher um eine Zusatzausbildung für Akademiker im Hinblick auf eine künftige Arbeit in der Erwachsenenbildung. Als Ergänzungs- und Kontaktstudium sei das Studienprogramm auch vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus genehmigt worden. Es handle sich daher um eine Weiterbildung zum Zweck einer Tätigkeit in der Erwachsenenbildung und nicht um eine Ausbildung zum Zweck des Berufswechsels wie das FA meine. Es sei abwegig, den Studiengang als Zweitstudium im üblichen Sinne einzuordnen, vielmehr handle es sich eindeutig um eine Fortbildungsmaßnahme. Auch im Vergleichsfall einer Habilitation habe die Rechtsprechung die hierfür getätigten Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt. Mit dem bestandenen Examen habe der Kl die Voraussetzung erworben, in der Erwachsenenpädagogik tätig zu werden. Er habe auch schon entsprechende Fachvorträge ausgearbeitet. Das Verlangen des FA, den Nachwels für einen konkreten Zusammenhang zwischen dem Studium und der Erwerbsabsicht vorzulegen, bringe den Kl in Beweisnot. Das Verlangen sei aber unzumutbar, da er infolge einer plötzlichen schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Absicht zu realisieren, in größerem Umfang eine Lehrtätigkeit auszuüben.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den Schriftsätzen vom 3. Dezember 1992 und vom 8. Januar 1993 sowie aus den Behördenakten, auf die Bezug genommen wird.
Die Kl beantragen,
anstelle von jeweils 1.200 DM Sonderausgaben bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Beträge in Höhe von 15.578 DM (1988) bzw. 14.227 DM (1989) bzw. 14.949 DM (1990) als Werbungskosten (für 1989 als weitere Werbungskosten) zum Abzug zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist hierzu auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, das Zusatzstudium des Kl sei den Berufsausbildungskosten zuzuordnen, da ein Wechsel vom Amtstierarzt zum Dozen...