rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorliegen einer Mitunternehmerschaft
Leitsatz (redaktionell)
Die gemeinsame Ausführung von Bauarbeiten genügt nicht zur Annahme einer Mitunternehmerschaft, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass ein Beteiligter „das Sagen” hatte und er den anderen Beteiligten nur zur Verdeckung eines Einzelunternehmens vorgeschoben hat.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; AO § 179 Abs. 2 S. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2a; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4
Tenor
1. Der Bescheid für die … GbR über gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 1994 vom 4. Juli 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. August 2001 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen von gewerblichen Einkünften aus einer Beteiligung an einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR).
I.
Der Kläger (Kl.) meldete in 1993 einen Gewerbebetrieb Holz- und Bautenschutz an und zum 31. Dezember 1993 wieder ab. Herr A errichtete 1993/1994 auf dem Grundstück …, ein Gebäude.
Nach den Feststellungen der Steuerfahndung des Finanzamts Ulm führten der Kläger (Kl.) und der Beigeladene B beim o.g. Bauvorhaben des A Arbeiten aus. Hierfür zahlte A nach einer von ihm handschriftlich gefertigten Aufstellung … DM teils in bar und teils per Scheck; insoweit wird auf Bl. 81 FG-Akte und Bl. 27 ff. der Feststellungsakte des FA Bezug genommen. Eine vorliegende Rechnung datiert vom 2. Dezember 1993 und lautet auf den Ausstellernamen des Kl. Ferner weist sie ein Logo mit …auf. Der Rechnungstext lautet: „Für Arbeiten im Gewerbebereich stelle ich Herrn A den Betrag von … DM in Rechnung. Kl”. Eine Unterschrift trägt die Rechnung nicht. Der Rechnungsbetrag enthält die gesetzliche MWSt. Als Bankverbindung ist Hypobank … angegeben, jedoch ohne Angabe einer Kontonummer und der Bankleitzahl. Für diesen Rechnungsbetrag besteht auch ein Angebot an A ohne Datum, das auf der gleichen Art von Briefbogen erstellt wurde. Es enthält Maßangaben …und den o.g. späteren Rechnungsbetrag als Preisangebot. Drei weitere Rechnungen mit Datum Februar (ohne Tages- und Jahresangabe), 5. März 1994 und 23. März 1994 weisen als Aussteller jeweils den Kl. und als Empfänger den A aus. Es werden Abschlagszahlungen für Arbeiten in Höhe von … DM, … DM und .. DM – jeweils brutto – in Rechnung gestellt. Auf den Rechnungen ist mit Unterschrift des B der Erhalt der Zahlungen quittiert. Nach Ermittlungen der Steuerfahndung wurden bei der HypoVereinsbank, Zweigstelle …, für die Ehefrau des B, Frau B, zwei Konten geführt, auf denen im Zeitraum November 1993 bis April 1994 größere Beträge bar oder per Scheck eingezahlt wurden (1993: … DM; 1994: … DM). Insoweit wird auf Bl. 58 ff. FG-Akte Bezug genommen. B gab gegenüber der Steuerfahndung an, das Geld für die … GbR vereinnahmt zu haben. Steuererklärungen für diese GbR wurden aber weder vom Kl. noch von B eingereicht.
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) ging vom Vorliegen einer GbR zwischen dem Kl. und B aus und ermittelte auf der Grundlage der Feststellungen der Steuerfahndung den Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 162 AO i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 5 EStG wie folgt:
Einnahmen brutto 1994 |
… |
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Ausgaben Material 10 % |
… |
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Ausgaben Löhne 15 % |
… |
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Umsatzsteuer |
… |
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Summe Ausgaben |
… |
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Gewerbesteuer |
… |
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Gewinn |
… |
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davon Anteil B 2/3 |
… |
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davon Anteil Kl 1/3 |
… |
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Die Ausgaben für Material und Löhne schätzte das FA, da der Kl. keine Belege über die tatsächlichen Aufwendungen vorlegen konnte. Den Anteil des Kl. am Gewinn schätzte das FA ebenfalls. Dabei ging es aufgrund des Zuflusses diverser Beträge auf dem Konto der Ehefrau des B davon aus, dass B in der GbR das Sagen hatte, und rechnete deshalb dem Kl. nur 1/3 des Gewinns zu. Den Gewinn und die Verteilung des Gewinns stellte das FA zunächst mit öffentlich zugestelltem Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns vom 07. März 2001 fest. Nachdem das FA von der Unwirksamkeit dieser Zustellung ausging, stellte es den Gewinn und dessen Verteilung erneut durch Bescheid vom 4. Juli 2001 fest.
Hiergegen richtet sich die nach Aktenlage fristgerecht eingelegte Klage. Zu deren Begründung trägt der Kl. vor, er sei im Streitjahr nur als Arbeitnehmer für das Einzelunternehmen des B tätig gewesen und habe hieraus insgesamt … DM bis … DM Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt. Sein eigenes Unternehmen habe der Kl. zum 31. Dezember 1993 mangels Umsätzen wieder abgemeldet. B habe sich jedoch des Geschäftspapiers des Kl. ohne dessen Wissen bedient. Sämtliche Scheckeinreichungen, Ein- und Auszahlungen seien von den Eheleuten B ohne Wissen des Kl. durchgeführt worden. Über die Gründung einer GbR sei zwar zwischen dem Kl. und dem B einmal verhandelt worden, ein Gesel...