rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, nach welcher Bemessungsgrundlage die Grunderwerbsteuer anläßlich des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Grundbesitz haltenden zweigliedrigen Personengesellschaft zu bemessen ist.
Zum 31.8.1990 schied der alleinige Komplementär, (Herr … K.) der Grundstücksverwaltungsgesellschaft K., einer KG, aus. Zu diesem Zeitpunkt war der Komplementär nicht mehr am Kapital, Gewinn oder Verlust der KG beteiligt. Die einzige Kommanditistin war die Rechtsvorgängerin der Klägerin, auf die die bisherige KG im Wege der Anwachsung übergegangen ist. Eine Abfindung an den weichenden Komplementär war nicht zu leisten. Zum Gesellschaftsvermögen der KG gehörte Grundbesitz in der Gemarkung P. … mit einem unstreitigen gemeinen Wert von 62.738.800 DM. Die Summe der gemeinen Werte des Gesellschaftsanteils der Klägerin und der auf sie übergegangenen Gesellschafterschulden betrug unstreitig 119.033.239 DM, die übernommenen Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen beliefen sich auf 26.408.826 DM.
Der Vereinbarung über das Ausscheiden des Herrn … K. war folgendes vorausgegangen:
Mit notariellem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 30.12.1989 (Bl. 3 FA-Akte) hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin u. a. alle Anteile der Grundstücksverwaltungsgesellschaft K. für 100.000.000 DM erworben. Dieser Betrag wurde später unstreitig auf 92.627.196 DM herabgesetzt (Bl. 81 FA-Akte).
Persönlich haftende Gesellschafter waren seinerzeit … R. K. und W. K., Kommanditisten J. K. S. K., E. K., B. K., O. K., und P. K..
Gemäß Vereinbarung in Ziffer II der Urkunde traten … R. K., J. K. und S. K. ihre Kommanditbeteiligungen im Außenverhältnis jeweils mit Wirkung von der Eintragung in das Handelsregister, im Innenverhältnis mit Wirkung vom 30.12.1989 an die Rechtsvorgängerin der Klägerin ab.
Auch W. K., E. K., B. K., O. K. und P. K. traten ihre Beteiligungen im Außenverhältnis jeweils mit Wirkung von der Eintragung in das Handelsregister, im Innenverhältnis dagegen zum 2.1.1990 ab.
Nach dem Vortrag der Klägerin wurde durch diesen Vertrag die Komplementärstellung von W. K. zunächst nicht berührt; dieser sei vielmehr aufgrund gesonderter Vereinbarung zunächst bis 30.6.1990 und dann bis 31.8.1990 als persönlich haftender Gesellschafter in der K. geblieben. Im Vertrag vom 30.12.1984 war insoweit in Ziffer 4 für den Fall, daß durch das Ausscheiden der bisherigen Gesellschafter aus bestimmten Funktionen eine gesetzlich oder gesellschaftsrechtlich unzulässige Vakanz entstehe, bestimmt, daß die Verkäufer in diesen Ämtern bis längstens 30.6.1990 zur Verfügung stünden.
Der Beklagte (Finanzamt = FA) setzte wegen der Anwachsung mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom 4.10.1991 (Bl. 1 FA-Akte) gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von 1.254.900 DM fest.
Im Einspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, die Grunderwerbsteuer könne nur aus dem (auf 140 v.H. indizierten) Einheitswert des Grundvermögens (8.102.360 DM) mit 162.000 DM erhoben werden. Es sei zwar unstreitig, daß die vorliegende Anwachsung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) der Grunderwerbsteuer unterliege. Eine Gegenleistung sei aber in der Streitsache nicht vorhanden, weil anläßlich der Anwachsung keine Gegenleistung erbracht worden sei; denn der ausscheidende Komplementär habe keine Abfindung erhalten. Mangels einer Gegenleistung im Sinne des § 8 Abs. 1 GrEStG könne aber die Grunderwerbsteuer nur nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 GrEStG nach dem Einheitswert erhoben werden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 22.6.1993 (Bl. 23 FG-Akte), auf die vorab Bezug genommen wird, setzte das FA unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung die Grunderwerbsteuer geringfügig auf 1.254.776 DM herab. Das FA hielt daran fest, daß die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung zu berechnen sei, die in der Streitsache aus den übergegangenen Verbindlichkeiten und dem Wert des untergegangenen Gesellschaftsanteils der Klägerin bestehe. Nicht entscheidend sei, daß der ausgeschiedene Gesellschafter keine Abfindung erhalten habe. Von der hiernach anzusetzenden Gesamtgegenleistung von 119.033.239,17 DM entfielen auf die streitbefangenen Grundstücke 62.738.800 DM, so daß sich eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 1.254.776 DM ergebe.
Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin, unter Änderung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung die Grunderwerbsteuer auf 162.0000 DM herabzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, daß die Grunderwerbsteuer nur anhand der indizierten Einheitswerte bemessen werden könne, weil der ausscheidende Komplementär nicht mehr am Kapital der Gesellschaft beteiligt gewesen sei und keine Abfindung und damit auch keine Gegenleistung erhalten habe. Auch bei einer Liquidation hätte diesem aufgrund seiner fehlenden Kapitalb...