Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für Wachhunde als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften?. Einkommensteuer 1980
Leitsatz (amtlich)
Die Aufwendungen für zwei vom Verein für Deutsche Schäferhunde e.V. ausgebildete und als Wachhunde im Garten eines Mietshauses eingesetzte Schäferhunde können wegen privater Mitveranlassung nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgesetzt werden.
Normenkette
EStG 1980 § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens
Tatbestand
I.
Die Kläger (Kl) sind Ehegatten. Der Kläger war Im Streitjahr als Architekt selbständig tätig. Die Klägerin erzielte als Buchhalterin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Kl sind Eigentümer des Mietwohngrundstücks … 28 und 28 a in … Das Grundstück liegt am Rande eines Wohngebietes mit Ein- und Mehrfamilienhäusern im westlichen Stadtteil … und grenzt mit zwei Seiten an bewohnte Nachbaranwesen an. Es- wird zu eigenen und fremden Wohnzwecken und für die Berufstätigkeit des Kl genutzt.
In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr 1980 machten die Kl u.a. Kosten für zwei Deutsche Schäferhunde als Wachhunde in Höhe von 1.512,60 DM als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend (FA-Akten Bl. 7). Der Beklagte (das Finanzamt – FA) lehnte den Abzug dieser Aufwendungen als Werbungskosten ab und setzte die Einkommensteuer mit dem – aus anderen Gründen geänderten – Bescheid vom 3.1.1983 auf 13.162 DM fest. Der Einspruch der Kl hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 27.8.1985).
Gegen die am 29.8.1985 zugestellte Einspruchsentscheidung richtet sich die am 27.9.1985 nachmittags in einen … Postkasten eingeworfene, am 1.10.1985 beim Finanzgericht eingegangene Klage. Nach entsprechendem Hinweis des Senatsvorsitzenden auf den verspäteten Eingang der Klageschrift beantragten die Kl unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Sekretärin des Prozeßbevollmächtigten der Kl und einer Fotokopie des Postausgangsbuchs vom 27.9.1985 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sachlich beantragen sie sinngemäß, den geänderten Steuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, daß die geltend gemachten Aufwendungen für die Wachhunde als Werbungskosten berücksichtigt werden. Zur Begründung berufen sie sich auf eine Bestätigung des Vereins für Deutsche Schäferhunde e.V. vom 24.11.1982, wonach der Kl zwei Deutsche Schäferhunde in der Ortsgruppe – West ausbildet, die bereits Prüfungen gemacht haben und auch weiterhin in Ausbildung stehen (FA-Akten Bl. 4l), sowie auf eine gutachtliche Stellungnahme des Hundesachverständigen – vom 8.10.1984, nach welcher die Wirksamkeit der Haltung von Wachhunden ganz allgemein und im speziellen für das Grundstück der Kl allumfassend und uneingeschränkt bejaht wird (FA-Akten Bl. 49 bis 51). Die Kl tragen weiter vor, die Hunde seien nach Rasse, Erziehung und Haltung als Wachhunde zu beurteilen. Sie würden vor allem nachts außerhalb des Hauses gehalten und liefen frei auf dem Grundstück. Sie würden auch nicht zu Urlaubsfahrten mitgenommen, sondern verblieben an Ort und Stelle und würden in solchen Fällen von ihnen bekannten Personen des Hauses versorgt. Ein privates Vergnügen sei mit der Hundehaltung nicht verbunden. Wachhunde würden sich nicht als Schoßhunde eignen. Da beide Kl berufstätig seien, scheide auch der Aspekt eines Begleithundes für Spaziergänge aus. Im übrigen handhabe die Rechtsprechung das von ihr entwickelte Aufteilungsverbot selbst nicht uneingeschränkt. Wie sich aus dem BFH-Urteil vom 12.4.1979 IV R 106/77 (BStBl II 1979, 513) ergebe, seien Kosten einer beruflich veranlaßten Reise auch dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn nebenher private Unternehmungen stattfänden. Schädlich sei es nur, wenn die Reise auch wegen dieser privaten Veranstaltungen unternommen worden wäre. Diese Grundsätze müßten auch im Streitfall Anwendung finden. Wie bereits dargelegt, entfalle eine private Mitveranlassung der Hundehaltung in diesem Sinne. Das BFH-Urteil vom 29.3.1979 IV R 103/75 (BStBl II 1979, 512) sei im Streitfall nicht anwendbar, da es sich hier um den Schutz einer Sache und nicht um den Personenschutz handle wie in dem vom BFH entschiedenen Fall.
Das FA hält die Klage für zulässig und beantragt, sie als unbegründet abzuweisen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist zulässig. Die Klageschrift ist zwar erst nach Ablauf der Klagefrist beim Finanzgericht eingegangen (§ 47 FGO). Diese Verspätung beruht Jedoch nicht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Kl, der davon ausgehen konnte, daß der am Freitag in den Postkasten geworfene Brief am Montag beim Finanzgericht eingehen würde. Es war daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 FGO).
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Werbungskosten sind Aufwendung zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. l Satz l EStG). Solche durch e...