Entscheidungsstichwort (Thema)
Ort der Leistung bei Vercharterung einer Yacht. Reiseleistung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Vercharterung einer Segelyacht im Auftrag des Schiffseigners gegen Provision stellt eine sonstige Leistung dar, die am Unternehmenssitz des Vercharterers erbracht wird.
2. Beschränkt sich die Vercharterung einer Segelyacht auf die reine Nutzungsüberlassung des Schiffes ohne Reise- oder Unterbringungsleistungen, so liegt keine Reiseleistung im Sinne von § 25 UStG vor.
Normenkette
UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 9, § 3a Abs. 1, § 25 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
I.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren 1994 und 1995 eine Handelsvertretung und führte in Gestalt der Einzelfirma … Umsätze im Zusammenhang mit der Vercharterung von Segelyachten aus.
Nach einem vorgelegten (undatierten) so genannten Chartermietvertrag, einem Vertrag zwischen dem Schiffseigner … (Schiffseigner) und dem Kläger, überließ der Schiffseigner die Yacht … dem Kläger zur Vermietung im Auftrag des Eigners (siehe Ziffer 1 und Ziffer 2 des Vertrags, Blatt 69 FG-Akte). Der Schiffseigner sollte danach 80 v. H. der Chartereinnahmen vom Nutzungsvertrag erhalten (Ziffer 3 des Vertrags). Der Vertrag sollte bis 31. Dezember 1994 gültig sein und sich automatisch um jeweils ein Jahr verlängern, sofern er nicht von einer der Vertragsparteien gekündigt werde (siehe Ziffer 7 des Vertrags). In einem weiteren (ebenfalls undatierten) so genannten Servicevertrag zwischen dem Eigner der Segelyacht und dem Kläger (siehe Blatt 67 FA-Akte) verpflichtete sich der Kläger, gegen ein Honorar von 30 v. H. „des Charterbetrags vom Chartervertrag” die vereinbarten Serviceleistungen auszuführen (Übergabe der Yacht, Betreuung der Chartergäste, Check-in, Check-out, Reinigung, Veranlassung und Beaufsichtigung von Reparaturen, Abrechnung mit den Charterkunden, sonstige Formalitäten u. a. m.). Erfüllungsort und Gerichtsstand der genannten Verträge sollte jeweils der inländische Geschäftssitz des Unternehmens des Klägers in … sein.
Die Umsätze im Zusammenhang der Vercharterung der Segelyacht unterwarf der Kläger in seinen Steuererklärungen nicht der Umsatzsteuer.
Bezug nehmend auf die Feststellungen einer bei dem Kläger durchgeführten Außenprüfung (siehe Bericht vom 20. Februar 2003) und abweichend von den Steuererklärungen setzte der Beklagte (Finanzamt) mit Steueränderungsbescheiden vom 31. März 2003 die Umsatzsteuer für 1994 und 1995 fest. Aufgrund der Ergebnisse einer Geldverkehrsrechnung erhöhte das Finanzamt dabei die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Umsätze für 1994 um 63.500 DM und die für 1995 um 57.500 DM.
Die Einsprüche dagegen wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2004 als unbegründet zurück.
Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass gemäß dem Chartervertrag mit dem Schiffseigner das Schiff im Auftrag des Eigners aber im eigenen Namen des Klägers an Private vermietet worden sei. Diese Vermietungsleistung sei von einer Betriebsstätte in der Türkei aus erfolgt und somit eine nichtsteuerbare Auslandsleistung. Zudem werde beantragt, die Vercharterung als Reiseleistung zu besteuern. Da die Schiffseigner die Schiffe nicht nur einem Abnehmer zur Verfügung gestellt hätten, seien die Leistungen als Reisevorleistungen zu behandeln, die, da sie im Drittland erbracht worden seien, nach § 25 Abs. 2 UStG umsatzsteuerfrei seien.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Klägers insbesondere vom 28. November 2005, 24. Januar, 02. Februar und 09. März 2006 hingewiesen.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung der Steueränderungsbescheide vom 31. März 2003 und der Einspruchsentscheidung die Umsatzsteuer 1994 auf ./. 10.282,59 EUR und die Umsatzsteuer 1995 auf ./. 3.289,14 EUR festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Klageerwidernd führt es aus, dass aufgrund der im Klageverfahren vorgelegten Abrechnungen mit dem Schiffseigner noch Charterumsätze zu berücksichtigen seien, die höher seien als die vom Finanzamt aufgrund der Geldverkehrsrechnung ermittelten Fehlbeträge. Deshalb sei die Geldverkehrsrechnung des Finanzamts in dem hier anhängigen Klageverfahren zur Begründung der Zuschätzungen nicht mehr notwendig. Die vom Kläger beantragte Besteuerung seiner Umsätze als Reiseleistungen komme nicht in Betracht, da der Kläger die für eine Margenbesteuerung erforderlichen Aufzeichnungen nicht vorgelegt habe. Zudem habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass er in den Streitjahren in der Türkei eine Betriebsstätte gehabt habe.
Auf die fristgebundenen Anordnungen des Gerichts vom 06. Juni und 08. August 2005 wird ebenso Bezug genommen wie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat in den Streitjahren steuerbare und steuerpflichtig...