Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreie Abfindungen für die Auflösung eines Dienstverhältnisses. Gewerblicher Grundstückshandel bei gescheiterter Verwertung eines Grundstücks. Veräußerung von Rechten aus einem Mietvertrag und einer Option
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 3 Nr. 9 EStG sind Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses bis zu den Höchstbeträgen steuerfrei.
2. Die Auflösung des Dienstverhältnisses ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn dieser die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt hat.
3. Steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn innerhalb kurzer Zeit zu verkaufen, ist ein gewerblicher Grundstückshandel selbst dann zu bejahen, wenn weniger als vier Objekte veräußert werden oder die geplante Verwertung komplett scheitert.
4. Der Tatbestand des §§ 22 Nr. 3 EStG ist nicht erfüllt, wenn sich die Übertragung von Rechten als Veräußerungs- oder veräußerungsähnlicher Vorgang im privaten Bereich darstellt.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 9 S. 1, § 24 Nr. 1 Buchst. b, § 34 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2, § 22 Nr. 3
Nachgehend
Tenor
1. Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids für 1997 […] wird die Einkommensteuer auf 0 EUR festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens – einschließlich des Beschwerdeverfahrens – trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
I.
Die Streitsache befindet sich im zweiten Rechtszug.
Die Kläger sind Ehegatten, die von dem Beklagten (dem Finanzamt) für das Streitjahr 1997 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünften aus Kapitalvermögen sowie Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Auf den Einkommensteuerbescheid 1997 […], der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, wird Bezug genommen.
1. Objekt [… K-Straße]
Am […] Dezember 1996 hatten die Kläger das […] ca. 3.000 qm große Grundstück Objekt […] K-Straße zu einem Kaufpreis von […] DM erworben. Auf diesem Grundstück befand sich ein Bungalow. Ende 1997 wurde der Bungalow abgerissen.
In ihrer Einkommensteuererklärung hatten die Kläger für dieses Objekt bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von […] DM geltend gemacht, den das Finanzamt mangels Vermietungsabsicht nicht anerkannte.
2. […] X-GmbH (GmbH)
Mit Vertrag vom […] September 1996 hatte der Kläger 100% der Anteile an der GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM zu einem Preis von […] DM erworben. Nach Erhöhung des Stammkapitals um 100.000 DM veräußerte der Kläger Geschäftsanteile der GmbH zu nominell 75.000 DM zu einem Preis von […] DM. Der Kaufpreis war am […] Februar 1997 fällig. Mit Notarvertrag vom […] April 1997 trat der Kläger auch die ihm verbliebenen 50% der Geschäftsanteile an der GmbH an dieselbe Erwerberin ab. Als Gegenleistung wurde […] DM vereinbart. Nach Ziffer III des Notarvertrags teilt sich der Kaufpreis wie folgt auf:
- Zwischen der GmbH und dem Kläger war am […] November 1996 ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geschlossen worden. Für die vorzeitige Aufhebung dieses Vertrags zahlte die Erwerberin an den Veräußerer (Kläger) 250.000 DM. In der Aufhebungsvereinbarung ist festgehalten, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in beiderseitigem Einvernehmen auf Veranlassung der GmbH erfolge. Die Abfindung werde im Rahmen der Übertragung von Geschäftsanteilen als Bestandteil des dortigen Kaufpreises vereinbart werden.
- Ein weiterer, von der Erwerberin an den Kläger zu leistender Betrag galt als Kaufpreis in Höhe von […] DM.
- Die GmbH hatte einen Mietvertrag über das Grundstück [… A-Straße] (Betriebsgrundstück der GmbH) abgeschlossen. Dieser Mietvertrag war bis zum […] März 2001 befristet. Nach Angabe des Klägers hatten die Grundstückseigentümer und der damalige Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH mündlich eine Optionsvereinbarung abgeschlossen, die auf die Verlängerung des Mietverhältnisses um fünf Jahre abzielte. Dieses Optionsrecht war an den Kläger abgetreten. Dieser trat im Rahmen der Geschäftsanteilsabtretung dieses Recht an die Erwerberin ab. Für die Abtretung dieses Anspruchs wurde ein Betrag von 400.000 DM vereinbart. Der Kläger übernahm gegenüber der Erwerberin keine Gewähr für die Abtretbarkeit und Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs bzw. Rechts. Es wurde ausdrücklich vereinbart, dass die Gegenleistung von 400.000 DM auch dann bestehen bleibt, wenn vom Käufer keinerlei Rechte in Anspruch genommen oder durchgesetzt werden können (vgl. Ziffer III 4 c des Geschäftsanteilsabtretungsvertrags).
Die Kläger erklärten aus diesem Vorgang...