Entscheidungsstichwort (Thema)
Kaffeesteuer oder innergemeinschaftlichen Versandhandel
Leitsatz (redaktionell)
1. Kaffeesteuer entsteht, wenn Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr Österreichs zu gewerblichen Zwecken bezogen und nach Deutschland verbracht hat.
2. Ein Versandhandel i.S.d. § 12 KaffeeStG liegt nur dann vor, wenn der Versender nicht auch in Deutschland niedergelassen ist.
Normenkette
KaffeeStG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 12
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Klägerin Schuldnerin von Kaffeesteuer geworden ist, weil sie Kaffee aus Österreich an Abnehmer in Deutschland geliefert hat, oder ob es sich dabei um einen innergemeinschaftlichen Versandhandel gehandelt hat, durch den die Steuerschuldnerschaft auf die Empfänger des Kaffees verlagert wird.
Die Klägerin unterhielt bei dem Internet-Auktionshaus X ein Konto unter dem Mitgliedernamen „y”, das sie unter einer Adresse in S (Schweiz) angemeldet hatte. Sie benutzte dieses X-Konto, um Kaffee an Privatkunden in Deutschland anzubieten und zu verkaufen.
Den Kaffee erwarb die Klägerin zusammen mit ihrem damaligen Lebensgefährten, Herrn M, bei verschiedenen Lebensmittelläden in V (Österreich) und brachte ihn nach D (ebenfalls Österreich), in ein von ihr gemietetes Ferienhaus, wo sie den Kaffee für den Versand verpackten. Die Kaffeepakete transportierte die Klägerin anschließend teilweise mit Fahrzeugen, die in F (Deutschland) auf sie zugelassen waren, nach Deutschland und versandte sie mit P bzw. D ab I an die deutschen Empfänger. Teilweise wurde der Kaffee vom jeweiligen Versandunternehmen in Österreich abgeholt bzw. von dort aus von der Klägerin versandt. Auf den Aufträgen zur „Paketbeförderung Inland” war als Auftraggeber jeweils „Kanzlei Klägerin” angegeben, die Abrechnungen von D wurden ebenfalls an die Kanzlei der Klägerin in A geschickt. Die Zahlungsabwicklung erfolgte überwiegend über österreichische Konten. In der Zeit vom 10. Februar 2005 bis zum 20. Oktober 2005 verkaufte die Klägerin auf diese Weise 17.601,50 kg Kaffee.
Mit Steuerbescheid vom 30. Januar 2006 setzte das Hauptzollamt (HZA) daher gegen die Klägerin zunächst Kaffeesteuer i.H.v. 61.924,99 EUR fest, die es mit Steueränderungsbescheid vom 29. September 2006 auf 38.547,29 EUR für den Zeitraum vom 10. Februar 2005 bis zum 20. Oktober 2005 herabsetzte.
Diesem Steuerbescheid lagen neben den bereits dargestellten Erwägungen noch folgende Einzelheiten zugrunde:
Unter der Adresse A bot die Klägerin, die in Deutschland als Anwältin zugelassen war, im Jahr 2005 über das Internet Rechtsberatung an (vgl. Internet-Aufruf vom 19. August 2005). Zudem war sie mit ihrer Rechtsanwaltskanzlei im Telefonbuch unter dieser Adresse verzeichnet (vgl. Abfrage vom 6. September 2005).
Die Klägerin war im Jahr 2005 in Erbengemeinschaft mit W Eigentümerin des Grundstücks in A in Deutschland, wo sie auch beim Einwohnermeldeamt gemeldet war (vgl. Grundbuchauszug, Nr. 3316 mit dem Vermerk „wohnhaft in A” und Auskunft der Stadtverwaltung A vom 22. August 2008). Am 25. September 2005 erfolgte die Abmeldung nach L, wo sie wiederum eine Anwaltskanzlei eröffnete. In Österreich war sie im hier relevanten Zeitraum einwohnermelderechtlich nicht erfasst.
Den von der Klägerin gegen den Steuerbescheid eingelegten Einspruch wies das HZA mit folgender Begründung zurück (vgl. Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2007): Die Kaffeesteuerschuld sei durch das Verbringen des Kaffees nach I/Deutschland entstanden und auch in der Höhe zutreffend festgestellt. Es handele sich nicht um Lieferungen eines ausländischen Versandhändlers, da die Klägerin einen Wohnsitz im Verbrauchsteuergebiet der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Sie sei mit dem Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet gewesen und habe eine Tätigkeit als Rechtsanwältin in A ausgeübt.
Nach Erlass der Einspruchsentscheidung erhob die Klägerin Klage, mit der sie im Wesentlichen vorbringt, dass sie nicht zur Zahlung von Kaffeesteuer verpflichtet sei, da ein Versandhandel ab Österreich vorliege. Ein solcher setze nicht voraus, dass mit der österreichischen Post oder einem österreichischen Paketdienst zusammengearbeitet werden müsse. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
14. April 2003 (Az. VII B 267/02). Außerdem habe es in Deutschland kein Lager gegeben. Ferner habe sie im relevanten Zeitraum ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland, sondern in Österreich gehabt. Der gesamte Versandhandel sei von ihrem Wohnhaus in Österreich aus bzw. von einer Ltd. in Gründung mit Sitz in Großbritannien betrieben worden. Außerdem sei die vom HZA angenommene Kaffeemenge viel zu hoch, da die Kunden aus verschiedenen Gründen nicht immer ihrer Abnahmepflicht nachgekommen seien, auch wenn sie bei der Auktion den Zuschlag erhalten hätten. Es gebe auch Fälle, in denen in Deutschland re...