rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage für Erhaltungsarbeiten eines Nießbrauchers an Gebäuden im Fördergebiet (InvZulG 1999 § 3 Abs.1 S.1 Nr.3). Investitionszulage 1999, 2000
Leitsatz (redaktionell)
Der Nießbraucher ist unabhängig davon, ob er als Vorbehaltsnießbraucher –etwa wegen seines unter bestimmten Voraussetzungen gegebenen Rückforderungsrechts und fortbestehender Zins- und Tilgungspflicht– wirtschaftlich Eigentümer geblieben ist, berechtigt, für auf eigene Rechnung und Gefahr durchgeführte Erhaltungsarbeiten Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 zu beanspruchen (Anschluss an BFH-Urteil vom 5.9.2002 III R 37/01, BStBl II 2003, 772, BFH/NV 2003, 421 und vom 24.9.2003 IX B 95/03, BFH/NV 2004, 44; Entgegen Nichtanwendungserlass des BMF vom 18.9.2003 IV A 5 – InvZ 1272 – 24/03, BStBl I 2003, 254).
Normenkette
InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; BGB §§ 1041, 1047
Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung der Bescheide vom 15. Januar 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2004 wird die Investitionszulage für 1999 auf … EUR und für 2000 auf …EUR festgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit notarieller Urkunde vom 27. Dezember 1995 übertrug der Kläger das Eigentum an den Mietwohngrundstücken in D, M-Straße 2, M-Straße 4 und L-Straße 2 unentgeltlich auf seine 3 Söhne und behielt sich an dem gesamten Grundbesitz ein unentgeltliches lebenslängliches Nießbrauchsrecht vor. Nach Abschnitt IV. A des Überlassungsvertrags hatte er abweichend von §§ 1041, 1047 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch über die gewöhnliche Unterhaltung der Anwesen hinausgehende Ausbesserungen und Erneuerungen zu bezahlen und etwaige (auf dem Stammwert der Anwesen ruhende) außerordentliche Lasten zu tragen. Nach Abschnitt IV. B durfte der Kläger unter bestimmten Voraussetzungen die unentgeltliche Rückübertragung des Grundbesitzes verlangen. Die Erwerber hatten nach Abschnitt IV.E Abs. 11 die dort bezeichneten Verbindlichkeiten erst ab Beendigung des vorbehaltenen Nießbrauchs weiter zu verzinsen und zu tilgen.
In den Streitjahren bezahlte der Kläger … DM (1999) und … DM (2000) für Erhaltungsarbeiten an den vor dem 01.01.1991 fertiggestellten Gebäuden und beantragte dafür jeweils eine Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999. Der Beklagte (das Finanzamt) setzte die Investitionszulage jeweils auf 0 DM fest und wies die dagegen gerichteten Einsprüche zurück. Der Kläger sei weder rechtlicher noch – als Nießbraucher – wirtschaftlicher Eigentümer. Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 5. September 2002 III R 37/01, BStBl II 2003, 772 entschieden, dass unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 InvZulG 1999 auch der Nießbraucher anspruchsberechtigt sei, wenn er die Erhaltungsarbeiten auf eigene Rechnung und Gefahr durchgeführt habe. Das Finanzamt sei jedoch an den Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 18. September 2003 IV A 5 – InvZ 1272 – 24/03, BStBl I 2003, 254 gebunden.
Zur Begründung seiner Klage stützt sich der Kläger im Wesentlichen auf die Entscheidung in BStBl II 2003, 772. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 setze – entgegen der Auffassung des BMF in BStBl I 2003, 254 – kein bürgerlich-rechtliches oder wirtschaftliches Eigentum voraus. Wenn der Gesetzgeber keine Erweiterung der Fördertatbestände oder des Kreises der Anspruchsberechtigten bezweckt habe (BT-Drucksache 13/7792), so sei dies im Gesetz nicht zum Ausdruck gekommen und daher unbeachtlich. Ebenso unbegründet sei der weitere Einwand des BMF, auch aus der systematischen Stellung und dem Sinn und Zweck des Fördertatbestandes des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 lasse sich die Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten nicht herleiten. Die Vorschrift knüpfe eben nicht – wie etwa § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 – an das Eigentum des Investors an.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung der Bescheide vom 15. Januar 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2004 die Investitionszulage für 1999 auf … EUR (… DM) und für 2000 auf … EUR (… DM) festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Überlassungsvertrag vom 27. Dezember 1995, die Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2004, die eingereichten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. November 2004 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
1. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 haben Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG), die im Fördergebiet begünstigte Investitionen nach den §§ 2 bis 4 InvZulG 1999 vornehmen, Anspruc...