rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsorgliche StraBEG-Erklärung nicht rücknehmbar

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Rücknahme einer vorsorglichen StraBEG-Erklärung ist nicht möglich. Mit Eingang der Erklärung verliert der Erklärende die Herrschaft über seine Erklärung – anders als dies etwa bei manchen Anträgen oder bei Rechtsbehelfen der Fall ist. Eine Aufhebung oder Änderung ist nach § 10 Abs. 3 StraBEG nur noch möglich, soweit keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt.

 

Normenkette

StraBEG § 10

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Steuerfestsetzung durch eine strafbefreiende Erklärung zutreffend auch Sachverhalte umfasst, deren Normal-Besteuerung wegen Festsetzungsverjährung unzulässig wäre, sowie ob eine solche Festsetzungsverjährung eingetreten ist, weil nicht eine Steuerhinterziehung sondern nur eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt.

Der Kläger ist Erbe nach Frau A., die am 8. Januar 2000 verstorben ist. Die Erblasserin hatte mindestens seit 1993 Kapitaleinkünfte bezogen, die sie dem Finanzamt (FA) gegenüber verschwiegen hatte. Unter dem 8. Dezember 2004 (Eingang 9. Dezember 2004) gab der Kläger eine Formblatt-Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) ab, in der er für die Jahre 1993 bis 2000 als Rechtsnachfolger der Erblasserin zu Unrecht nicht besteuerte Einnahmen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG in Höhe von 50.527 EUR aus Investmentfonds, Dividenden und Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren nacherklärte. Gleichzeitig erklärte er für sich selbst in einer Formblatt-Erklärung nach dem StraBEG hier nicht streitige Einnahmen in Höhe von 66.212 EUR aus Besteuerungssachverhalten der Jahre 1998 bis 2002 nach. In einem verbundenen Schreiben erklärte der Kläger sinngemäß, dass er nicht beurteilen könne, ob die Erblasserin eine Steuerhinterziehung begangen habe. Er gehe von lediglich leichtfertiger Steuerverkürzung aus. Für die Jahre 1993 bis 1995 sei die StraBEG-Erklärung (als Rechtsnachfolger) daher nur vorsorglich erfolgt, weil er aufgrund einer Verjährungsfrist von 5 Jahren von einer Festsetzungsverjährung ausgehe. In einem weiteren verbundenen Schreiben erhob er unter Bezugnahme auf diese Beurteilung der Jahre 1993 bis 1995 Einspruch gegen die Strafbefreiungserklärung als Rechtsnachfolger. Die nach dem StraBEG zu entrichtende Abgabe wurde fristgerecht gezahlt.

Das FA wies den Einspruch in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 28. September 2007 – auf die verwiesen wird – als unbegründet zurück.

Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, die Wahl zwischen Berichtigungserklärung/Selbstanzeige und einer StrBEG-Erklärung könne für verschiedene Besteuerungszeiträume unterschiedlich ausgeübt werden. Er nehme die strafbefreiende Erklärung für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 1995 zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen verwiesen.

Der Kläger beantragt,

die zu entrichtende Abgabe aus der Strafbefreiungserklärung vom 8. Dezember 2004 unter Einschränkung der Erklärung auf die Veranlagungszeiträume 1996 bis 2000 um 6.988,50 EUR auf 5.644,50 EUR zu verringern.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bezieht sich im Wesentlichen auf die EE, auf die wegen der dortigen Rechtsausführungen im Einzelnen verwiesen wird. Auf die Stellungnahme im Klageverfahren wird ebenfalls verwiesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Die Steuerfestsetzung durch die StraBEG-Erklärung vom 8. Dezember 2004 ist rechtmäßig.

1. Nach § 10 StraBEG steht die strafbefreiende Erklärung einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie lässt Festsetzungen der in § 8 StraBEG genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind. Soweit keine Straf- oder Bußgeldfreiheit nach dem StraBEG eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern. Dies gilt nicht, soweit die strafbefreiende Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 StraBEG oder Handlungen im Sinne des § 6 StraBEG umfasst, die aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.

Der Umfang der Steuerfestsetzung durch die StraBEG-Erklärung bemisst sich somit danach, in welchem Umfang Straf- bzw. Bußgeldfreiheit eintritt. Nach § 1 StraBEG setzt Straffreiheit – bzw. Bußgeldfreiheit nach § 6 StraBEG – voraus, dass neben anderen Voraussetzungen die verkürzten Steuern formulargemäß nacherklärt werden, was hier unstreitig ist.

2. § 1 StraBEG setzt jedoch weiter voraus, dass die Verkürzung auf einer Hinterziehung oder leichtfertigem Handeln, also einer Vortat im Sinne des § 370 Abgabenordung (AO) bzw. § 378 AO beruht. Alleine das Vorliegen dieser Vortat ist zwischen den Beteiligten streitig – und zwar für die Jahre 1993 bis 1995.

a) Der Vortrag des Klägers ist insoweit widersprüchlich, wenn er einerseits eine StraBEG-Erklär...

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