Tenor
1. Der geänderte Einkommensteuerbescheid 1983 vom 10. Januar 1991 wird dahingehend geändert, daß die Einkommensteuer 1983 auf 98.224 DM herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
I.
Die Kläger (Kl) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1983 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden. Dabei wurden Kinderfreibeträge für drei Kinder berücksichtigt. Die Kl erzielen als selbständige Apotheker Einkünfte aus Gewerbebetrieb, daneben auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV).
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) ermittelte die Einkünfte aus dem Objekt A-Straße 13 in (G) nicht durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Werbungskosten gem. § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG), sondern nach § 21 a EStG. Es errechnete einen Werbungskostenüberschuß (vorab entstandene Werbungskosten) i. H. v. 18.937 DM. Bei dem Objekt handelt es sich bewertungsrechtlich um ein Zweifamilienhaus, für das der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 30. Juli 1981 gestellt worden war und das am 01. Juli 1983 bezugsfertig wurde (Stand der Baukosten zum 31. Dezember 1983: mehr als 730.000 DM; Bl. 3 ESt-Akte 1984). Die größere Wohnung (136 m²) nutzten die Kl von Beginn an selbst. Die kleinere Wohnung (47,45 m²)) besteht aus 1 Zimmer, Küche, Bad und Korridor. Sie ist vollkommen von der Hauptwohnung abgeschlossen (seperater Eingang mit eigener Klingel, separates Treppenhaus; Hinweis auf die Darstellung im Schriftsatz der Kl vom 13. Februar 1986, Seite 2). Diese Wohnung wurde mit Mietvertrag vom 20. Dezember 1983 ab 01. Januar 1984 an die Eheleute B, die Eltern der Klägerin (Klin), für eine Monatsmiete von 215 DM zuzüglich 50 DM Nebenkosten auf unbestimmte Dauer vermietet (siehe Bl. 16 ff der ESt-Akten 1983). Die Eltern behielten ihre Hauptwohnung in C weiterhin bei.
Nach der von den Kl vorgelegten „gemeinsamen Erklärung” der Eltern vom 02. März 1990 (Bl: 22/23 der Finanzgerichts-FG-Akten) lag der Grund für die Anmietung darin, daß beide Elternteile sich sehr häufig im Hause der Kl aufhielten. Dies habe daran gelegen, daß beide Kl selbständige Apotheker seien und die zweite Apotheke sich 1983/84 noch im Aufbau befunden habe. Beide Kl seien somit voll berufstätig gewesen, und zwar nicht nur zur normalen Tageszeit. Denn in beiden Apotheken hätte jeweils in einer Monatshälfte Nachtdienst sowie an zwei Wochenenden Sonn- und Feiertagsdienst verrichtet werden müssen. Somit seien beide Kl zwei Wochen pro Monat rund um die Uhr beschäftigt gewesen. Da die Kinder in dieser Zeit noch sehr betreuungsbedürftig gewesen seien (das jüngste Kind der Kl war Ende 1983 noch fünf, das Zweitälteste neun Jahre alt), habe die Mutter der Klin während deren beruflichen Abwesenheitszeiten sowohl alltägliche Hausarbeiten (wie Kochen, Erledigung der Wäsche und Aufräumarbeiten) übernommen als auch die Kinder in den Abendstunden und an den Wochenenden betreut. Wegen seines schlechten Gesundheitszustandes habe sich auch der Vater der Klin während der längeren Aufenthaltszeiten seiner Ehefrau (d. h.: in den zwei Wochen, in denen die Klin ihren Nachtdienst hätte ableisten müssen) in der gemieteten Zweitwohnung aufgehalten. Die Eltern überwiesen die monatliche Miete bis einschließlich Oktober 1984. Sie kündigten das Mietverhältnis zum 30. September 1984 (Schreiben vom 01. Juli 1984).
Bereits ab Oktober 1984 – d. h. alsbald nach Beanstandung der Einkünfteermittlung durch das FA – wurde die Einliegerwohnung anderweitig vermietet. Die Monatsmiete betrug wieder 215 DM zuzüglich 50 DM Nebenkosten (siehe den Mietvertrag vom 28. September 1984, Bl. 23 ff ESt-Akte 1984). Seit dem 01. Januar 1991 ist die Wohnung an einen Studenten vermietet. Der Mietzins wurde angehoben.
Die Kl hatten für das Streitjahr (1983) aus dem Zweifamilienhaus nach § 21 EStG einen Werbungskostenüberschuß i. H. v. 50.481 DM erklärt. Für das Jahr 1984 ermittelten sie zunächst einen Werbungskostenüberschuß von 69.421 DM; im Einspruchsverfahren (Bl. 21/22 ESt-Akte 1984) errechneten sie für die ersten 9 Monate die Einkünfte aus dem Zweifamilienhaus nach § 21 a EStG mit 0 DM und für die drei letzten Monate nach § 21 EStG. Das FA berücksichtigte bei der Veranlagung 1984 einen Werbungskostenüberschuß i. H. v. 17.365 DM und erklärte den ESt-Bescheid 1984 hinsichtlich des Objekts in Gersthofen für vorläufig nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).
Wahrend des Einspruchsverfahrens änderte das FA gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO den angegriffenen ESt-Bescheid 1983 mit Bescheid vom 02. Juli 1985. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung -EE- vom 12. August 1985).
Mit ihrer Klage tragen die Kl im wesentlichen vor: Nach dem Wortlaut des § 21 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG sei maßgebend, daß die Vermietung zur ...