rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1989 und 1990
Tenor
1. Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide für 1989 vom 10. September 1990 und für 1990 vom 26. Februar 1992 jeweils in der Fassung des Änderungsbescheids vom 17. Februar 1994 wird die Einkommensteuer 1989 auf DM …. und die Einkommensteuer 1990 auf DM … festgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist katholischer Geistlicher. In den Streitjahren war er in F. tätig. F. ist ein weit verstreutes Dorf mit „Filialkirchen” in A., B. und C.. Seit 1.5.1991 ist er in P. eingesetzt.
In seinen Einkommensteuererklärungen 1989 und 1990 beantragte er, die Hälfte der Personalkosten für die Beschäftigung einer Pfarrhaushälterin als Werbungskosten zu berücksichtigen. Er begründete dies jeweils mit einer Aufstellung für die im kirchlichen Dienst geleisteten durchschnittlichen Wochenarbeitsstunden. Den von der Diözese lohnsteuerfrei gewährten Zuschuß zu den Personalkosten von 1/3 brachte er jeweils zum Abzug.
Für das Jahr 1989 betrugen die Personalkosten insgesamt 31.639 DM, für 1990 32.173 DM. Das Finanzamt berücksichtigte die vom Kläger geltend gemachten Kosten nicht, mit der Begründung, daß ein Anteil der kirchlichen Arbeit der Haushälterin von mehr als 1/3 nicht glaubhaft sei (Einkommensteuerbescheide 1989 vom 10. September 1990 und 1990 vom 26. Februar 1992).
Hiergegen legte der Kläger jeweils Einspruch ein und reichte für die Monate Oktober bis Dezember 1990 handschriftliche Aufstellungen über die täglichen Dienstleistungen der Pfarrhaushälterin ein. Hierin sind mehrere Spalten für die vom Kläger dem kirchlichen Bereich zugeordneten Dienstleistungen der Pfarrhaushälterin sowie eine Spalte für die Arbeit für den persönlichen Haushalt des Klägers aufgeführt. Für jeden Tag wurden Eintragungen in die verschiedenen Spalten vorgenommen, die gesamten monatlich geleisteten Arbeitsstunden aufaddiert und die gesamten Arbeitsstunden für die Kirche und für den persönlichen Bereich hierzu ins Verhältnis gesetzt. Hierbei ergab sich nach Berechnung des Klägers jeweils eine Arbeitsleistung für die Kirche von 60–65 %. Dementsprechend machte der Kläger geltend, daß ein beruflicher Anteil von mindestens 50 % durch Einzelaufzeichnungen nachgewiesen sei. Auf die Aufstellungen wird Bezug genommen.
Mit seinen Einkommensteuererklärungen hatte der Kläger eine Kopie der Lohnsteuerbescheinigung 1989 für die Pfarrhaushälterin sowie ihr Lohnkonto für 1990 vorgelegt. Auch auf diese Unterlagen wird Bezug genommen.
Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 1992). Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger trägt vor, der mit den Einkommensteuererklärungen geltend gemachte Werbungskostenabzug habe sich ursprünglich auf Hochrechnungen von geleisteten Arbeitsstunden nach entsprechenden Angaben des Klägers und dessen Pfarrhaushälterin gestützt. Die Hochrechnungen seien auf der Basis von 45 Wochenstunden ermittelt worden und hätten ein Bild von 22,5 Wochenstunden für den kirchlichen Dienst und 22,5 Stunden für den privaten Haushalt ergeben. Im Rahmen des Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 1989 seien stundenweise Aufzeichnungen für 3 Monate erstellt worden, die einen durchschnittlichen kirchlichen Anteil von 63 % ergeben hätten. Die Haushaltstätigkeit für den privaten Haushalt der Haushälterin selbst sei hierin nicht miteinbezogen worden, weil berufstätige Frauen ihren privaten Haushalt auch nach der Berufsarbeit erledigen müßten. Der Kläger müsse als Leiter des Pfarrverbands, der mehrere Ortschaften umfasse, nicht nur Gottesdienste abhalten, vielmehr fielen auch eine Reihe von pastoralen Tätigkeiten an, die er nicht allein bewältigen könne. Die Pfarrhaushälterin sei laut Arbeitsvertrag sowohl für den privaten Haushalt als auch zur Übernahme kirchlicher Tätigkeiten und zur Mithilfe im beruflichen Bereich des Pfarrers verpflichtet, wobei die Mithilfe im kirchlichen Dienst Vorrang habe. Eine Aufteilung in Arbeiten, zu denen die Pfarrhausfrau laut Arbeitsvertrag verpflichtet sei und in Arbeiten, die freiwillig erbracht werden, sei daher nicht möglich.
Für den 1-Personenhaushalt des Pfarrers werde mit Sicherheit keine Arbeitskraft benötigt, die 30 Stunden pro Woche nur in dem Privathaushalt beschäftigt sei. Nur noch 25 % aller Pfarrer beschäftigten deshalb eine hauptberufliche Pfarrhaushälterin, bei allen anderen sei entweder eine halbtags tätige Pfarrhaushälterin oder eine stundenweise beschäftigte Haushaltshilfe angestellt. Auch diese erledigten noch häufig zusätzlich kirchlich bezogene Arbeiten.
Der Zuschuß, den die Diözesen für die Beschäftigung einer Pfarrhaushälterin bezahlten, beschränke sich nicht auf 1/3 der Gesam...