Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen. Nachweis der Anzahl der Familienheimfahrten. notwendige Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es besteht kein Anspruch, die im Jahr 1999 entstandenen Mietkosten für eine über 60 qm große Wohnung am Beschäftigungsort, die nach den BFH-Urteilen vom 9. August 2007 VI R 10/06 u.a. nur für eine anteilige Wohnfläche von 60 qm angemessen und damit nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzugsfähig sind, aus Gründen des Vertrauensschutzes in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.

2.Kosten der Möblierung der Wohnung am Beschäftigungsort sind nur nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzugsfähig, wenn sie deshalb angeschafft werden mussten, weil der Abeitnehmer kein Mobliar aus seinem Hausstand mitnehmen konnte. Die Kosten für einen Kabelanschluss in der Wohnung am Beschäftigungsort gehören nicht zu den abzugsfähigen notwendigen Kosten, wenn für den Kabelanschluss ein vom Mietvertrag unabhängiger Vertrag mit einem Dritten abgeschlossen wurde.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, Abs. 1 Nr. 7, § 7 Abs. 1, § 12 Nr. 1; AO § 90 Abs. 1, § 162 Abs. 1; FGO § 96

 

Tenor

1. In Änderung des Einkommensteuerbescheids 1999 vom 24. Januar 2005 und der hierzu erlassenen Einspruchsentscheidung vom 11. März 2005 wird die Einkommensteuer auf 3.332,60 EUR herabgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung der Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten.

Der ledige Kläger erzielte im Streitjahr als angestellter Rechtsanwalt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seit 1992 wohnte er in einer angemieteten Zwei-Zimmer-Wohnung im Eigentum seiner Eltern in Stuttgart. Laut Mietvertrag vom 17. November 1992 hatte die Wohnung eine Wohnfläche von 65 qm, die Miete betrug monatlich 600 DM zuzüglich 100 DM für Nebenkosten. Infolge eines Arbeitsplatzwechsels nach Dresden mietete der Kläger ab 1. Juni 1998 eine Drei-Zimmer-Wohnung in Dresden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 29. Mai 1998 Bezug genommen. Die monatliche Miete betrug einschließlich Nebenkosten 1.379,10 DM. Aufgrund eines mit einem Kabelfernsehunternehmen abgeschlossenen Vertrags entrichtete der Kläger für den Kabelanschluss in der Wohnung in Dresden ein monatliches Entgelt von 21,18 DM.

In der Einkommensteuererklärung 1999 machte der Kläger Kosten für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von 41.376,95 DM geltend. Diese Kosten setzen sich zusammen aus Mietaufwendungen in Höhe von 16.812 DM, Kosten für 50 Familienheimfahrten in Höhe von 21.700 DM (620 km × 0,70 DM × 50), Anschaffungskosten in Höhe von 189,50 DM für eine elektrische Zahnbürste sowie die Hälfte der Anschaffungskosten eines in 1999 für 3.200 DM erworbenen Metallbetts und einer in 1998 für 2.149 DM erworbenen Miele-Waschmaschine (1.600 DM und 1.075 DM).

Das für den Kläger damals zuständige Finanzamt Dresden forderte ihn u.a. auf, ein Fahrtenbuch oder Unterlagen, z.B. Werkstattrechnungen oder TÜV-Berichte vorzulegen, aus denen der Kilometerstand seines Fahrzeugs ersichtlich ist. Aufwendungen für die Anschaffung des Bettes seien nicht zu berücksichtigen, da aus der Rechnung der Rechnungsaussteller nicht erkennbar sei. Die Kosten der elektrischen Zahnbürste seien als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig. Aufwendungen für die Anschaffung der Waschmaschine seinen nicht zu berücksichtigen, da die Ausgaben bereits 1998 abgeflossen seien.

Der Kläger teilte dem Finanzamt Dresden mit, dass der Kilometerstand seines Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen …, das er am 27. Mai 1998 mit einem Kilometerstand von ca. 11.000 km angeschafft habe, derzeit ca. 100.000 km betrage. Ein Fahrtenbuch werde nicht geführt, auch ein aktueller Werkstattbericht liege nicht vor. Hersteller, Lieferant, Rechnungsaussteller und Empfänger der Zahlung für das Bett sei die Firma Planung, Service und Vertrieb von Inneneinrichtungen Inhabe …. Die Anschaffungskosten der in 1998 angeschafften Waschmaschine seien im Rahmen der AfA auf 2 Jahre zu verteilen.

Das Finanzamt Dresden erließ am 24. April 2001 den Einkommensteuerbescheid 1999 und erkannte darin u.a. die Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht an, weil diese dem Grunde nach nicht gegeben sei.

Dagegen erhob der Kläger Einspruch und wandte sich dabei insbesondere gegen die Nichtanerkennung des Werbungskostenabzugs für doppelte Haushaltsführung. In Stuttgart, so der Kläger, habe sich sein Lebensmittelpunkt befunden; hier lebten seine Familie, Lebensgefährtin, Freunde und Bekannte. Diese könnten seine regelmäßigen wöchentlichen Besuche bestätigen. Das infolge Wohnsitzwechsel zuständig gewordene beklagte Finanzamt (das Finanzamt –...

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