rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweispflichten bei innergemeinschaftlicher Lieferung, Vorsteuerabzug bei Geschäftsveräußerung im Ganzen
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Im Streitfall stellt der Erwerb von Anlagevermögens eine Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1 a UStG dar und die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer daher nicht geschuldet wird.
2. Wie der Nachweis der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG für eine innergemeinschaftliche Lieferung zu führen ist, bestimmt sich nach §§ 17a bis 17c UStDV. Kommt der Unternehmer den Nachweispflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt sind. Die Steuerbefreiung ist jedoch zu gewähren, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1a, § 4 Nr. 1b, § 6a Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Umsatzsteuerfestsetzung der Jahre 2002 bis 2004.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 2002 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der jeweils zur Hälfte L und die Firma O AG (AG) beteiligt sind (vgl. Dauerunterlagen FA). Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Metallen sowie die Metallveredelung, – verarbeitung und – wiederaufbereitung. Geschäftsführer der Klägerin ist Herr O (O), der auch die AG als Generalbevollmächtigter vertritt.
Für das Jahr 2002 erkannte das Finanzamt (FA) zunächst den von der Klägerin errechneten Vorsteuerabzug von 11.104.32 EUR an. Nach vorangegangener Schätzung reichte die Klägerin für das Jahr 2003 eine Umsatzsteuererklärung ein, in der sie eine negative Umsatzsteuer von 15.499,37 EUR errechnete. Die Zustimmung des FA wurde hierzu jedoch wegen der im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 2003 bis erstes Kalendervierteljahr 2005 gewonnenen Erkenntnisse nicht erteilt (vgl. Bericht vom 3. August 2005, Bl. 5 BP-Akte). Nach Auffassung des Prüfers war die Lieferung eines Staplers an die Firma B in Österreich im Jahr 2004 entgegen der von der Klägerin vorgenommenen Bewertung als steuerpflichtige Lieferung zu behandeln, da er ohne Nachweis gemäß § 17 a UStDV erfolgt sei. Für das Jahr 2004 wurde der Erlös aus dem Verkauf eines Pkws (Mercedes) dem Umsatz im Schätzungswege hinzugerechnet, da keine Rechnung vorgelegt wurde. Außerdem wurde der Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Pachtzahlungen gegenüber der Firma D wegen fehlenden Steuerausweises für die Jahre 2002 bis 2004 gestrichen. Da das Anlagevermögen im Zeitraum Dezember 2002 bis 2004 von der AG erworben worden war, behandelte der Prüfer diesen Vorgang als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen.
Diesen Feststellungen folgend setzte das FA jeweils mit Bescheid vom 22. August 2005 die Umsatzsteuer für 2002 auf 0 EUR, für 2003 auf einen Negativbetrag von 3.128,52 EUR und für 2004 auf 776,74 EUR fest.
Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Nach Einreichung verschiedener Unterlagen (vgl. 26 ff Rechtsbehelfsakte) setzte das FA mit Einspruchsentscheidung vom 28. November 2006 die Umsatzsteuer für 2004 mit 859,46 EUR fest. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Rechung über den Verkauf des Mercedes an einen Abnehmer in Tschechien wurde dieser Vorgang in voller Höhe als steuerpflichtig behandelt (Bl. 28 Rechtsbehelfsakte). Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der hiergegen eingelegten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass das FA den Erwerb der Gegenstände von der AG, der durch Rechnungen nachgewiesen werden könne, zu Unrecht als Geschäftsveräußerung im Ganzen behandle. Bereits im Einspruchsverfahren habe ihr damaliger steuerlicher Vertreter dem FA verschiedene Unterlagen, insbesondere einen Darlehensvertrag vom 15. Februar 2003 über ein Gesellschafterdarlehen der AG an die Klägerin über 70.000 EUR, übergeben. Damit sei die Ordnungsmäßigkeit der abgegebenen Steuererklärungen belegt.
Die Klägerin beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid für 2002 vom 22. August 2005 aufzuheben, unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids von 2003 und für 2004 vom 22. August 2005 für das Jahr 2003 eine negative Umsatzsteuer in Höhe von 12.476,60 EUR, für das Jahr 2004 eine negative Umsatzsteuer in Höhe von 3.930,14 EUR festzusetzen, sowie insoweit die Einspruchsentscheidung vom 28. November 2006 aufzuheben. Hilfsweise regt sie an, die Revision zuzulassen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend weist es darauf hin, dass sich aus dem Anlageverzeichnis der AG sowie Rechnungen der ...