Entscheidungsstichwort (Thema)
Bankeinzugsverfahren; ungedeckte Schecks. Mineralölsteuer (bisher 3 K 259/98)
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Aushang der Geschäftsbedingungen an der Tankstelle begründet keinen Eigentumsvorbehalt.
2. Ein Mahnverfahren ist insoweit entbehrlich, als Außenstände im Lastschriftverfahren eingezogen werden können. Werden Lastschriften von der Bank nicht mehr eingelöst, wird das Ausfallrisiko durch Entgegennahme von ungeckten Schecks nicht vermindert. Zu einer laufenden Überwachung der Außenstände i. S. von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV gehört es in diesem Fall, eine Belieferungssperre zu verhängen und ausgegebene Tankkarten einzuziehen
Normenkette
MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3; MinöStDV § 39b Abs. 1 Nr. 1
Gründe
I.
Streitig ist, ob Mineralölsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers vergütet werden kann.
Die Klägerin belieferte das Omnibusunternehmen ... – Firma K... – von 1984 bis 30. September 1992 mit Dieselkraftstoff – DK –; nachdem die Klägerin gegen die Firma K ... eine Liefersperre verhängt hatte, bezog diese zwischen dem 15. Oktober bis 10. November 1992 in 50 Fällen weiterhin DK und zwar unmittelbar an der Tankstelle der Klägerin. Der DK, soweit er nicht die Tankungen betrifft, wurde mit einem Zahlungsziel von 20 Tagen und nach den Geschäftsbedingungen der Klägerin auf der Rückseite der Lieferscheine unter Eigentumsvorbehalt an die Firma ... geliefert. In den Rechnungen war ein Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt nicht enthalten.
Aufgrund des vorgelegten Vermögensverzeichnisses der Frau ... K... vom 26. April 1993 erklärte deren Anwalt mit Schreiben vom 30. November 1993, daß mit einer Vollstreckung in naher Zukunft nicht gerechnet werden könne.
Wegen der noch nicht bezahlten 15 Rechnungen betreffend die fünf Lieferungen vom
- 4. August 1992 über 6.594 Liter,
- 21. August 1992 über 4.002 Liter,
- 7. September 1992 über 6.300 Liter,
- 21. September 1992 über 5.000 Liter,
- 30. September 1992 über 6.536 Liter
und betreffend die Selbsttankungen, sieben Rechnungen vom 30. Oktober 1992 über
- 748,92 Liter,
- 821,50 Liter,
- 1.371,24 Liter,
- 1.225,92 Liter,
- 331,20 Liter,
- 788,96 Liter und
- 1.332,66 Liter
sowie Rechnungen vom 16. November 1992 über
- 420,92 Liter,
- 582,20 Liter und
- 793,86 Liter
beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 13. Dezember 1993 die Vergütung der in den Kaufpreisen enthaltenen Mineralölsteuer in Höhe von 18.291,78 DM.
Rechnungsjournal und die Bankauszüge der Klägerin belegen, daß diese die Rechnungsbeträge der Firma K... bei Fälligkeit im Lastschriftverfahren einbezogen hat. Mit Schreiben vom 12. Januar 1994 teilte die Klägerin dem HZA mit, daß sie die Firma K... nicht schriftlich gemahnt habe, weil Bankeinzug vereinbart gewesen sei. Wenn die Lastschriften nicht eingelöst wurden, suchte der Außendienst der Klägerin Bargeld oder Schecks zu erhalten. Die Außenprüfung des HZA stellte für sämtliche Lieferungen entsprechende Rückschecks fest, die ebenfalls nicht eingelöst worden waren. Gleichwohl legte die Klägerin im Vorverfahren nachträglich angefertigte Mahnschreiben vor, die die erst 1993 eingeführten fünfstelligen Postleitzahlen aufweisen. Am 30. November 1992 beantragte die Klägerin Mahnbescheid. Das Amtsgericht ... erteilte am 15. Dezember Mahnbescheid und am 12. Januar 1993 Vollstreckungsbescheid.
Das HZA lehnte mit Bescheid vom 4. Oktober 1996 den Antrag auf Mineralölsteuervergütung ab, weil die Klägerin einen wirksamen Eigentumsvorbehalt nicht vereinbart sowie nicht rechtzeitig gemahnt und gerichtliche Schritte eingeleitet habe.
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung – EE – vom 19. Dezember 1997 Klage, mit der sie im wesentlichen folgendes geltend macht: Wegen der langjährigen Geschäftsbeziehungen, während der die Firma K... stets prompt gezahlt habe, habe die Klägerin davon ausgehen können, daß auch die Bezahlung der str. Rechnungen sofort erfolgen werde. Bis zum 30. September 1992 sei es nicht ersichtlich gewesen, daß die Firma K... nicht mehr zahlen werde. Die Kreditkarte zur Benutzung der Tankstelle sei zwischen dem 5. November und 11. Dezember 1992 gesperrt worden. Der Eigentumsvorbehalt sei bereits zum Zeitpunkt des ersten geschäftlichen Kontakts zwischen den Parteien vereinbart worden.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Oktober 1996 und der EE das HZA zu verpflichten. 8.291,78 DM Mineralölsteuer zu vergüten.
Das HZA beantragt
Klagabweisung.
Ein Eigentumsvorbehalt sei nicht wirksam vereinbart worden. Die Lieferscheine seien entweder nicht oder nicht von dem Warenempfänger quittiert worden. Auf den Rechnungen habe ein entsprechender Hinweis auf einen Eigentumsvorbehalt gefehlt. Für den Tankstellenbezug genüge der allgemeine Aushang der Geschäftsbedingungen nicht zur Begründung eines Eigentumsvorbehalts. Die Klägerin habe keine rechtzeitige Mahnung unter Fristsetzung ausgesprochen. Sie hätte für jede einzelne Rechnung sofort nach Fälligkeit mahnen und eine Zahlungsfrist bestimmen müssen. Nach...