Entscheidungsstichwort (Thema)
Von der alleinigen Kommanditistin in das Gesamthandsvermögen der KG zu eigenen Wohnzwecken übertragene Wohnungen ebenso wie die Ausgleichsforderung der KG bei der späteren Entfernung der Wohnungen aus dem Gesamthandsvermögen kein ertragsteuerrechtliches bzw. erbschaft- und steuerrechtliches Betriebsvermögen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zu dem für erbschaftsteuerrechtliche Zwecke zu bewertenden Betriebsvermögen, mithin deren Qualifizierung als Betriebsvermögen, bestimmt sich nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften (§§ 4, 5 EStG). Der hierfür festzustellende Wert des Betriebsvermögens bemisst sich aber nicht nach den Vorschriften des Bilanzsteuerrechts (§ 6 EStG), sondern nach dem gemeinen Wert (§ 109 Abs. 2 Satz 1 BewG und § 9 BewG) und ist nach Maßgabe der Vorschrift des § 97 Abs. 1a BewG zu ermitteln.
2. Bringt die Steuerpflichtige eine in ihrem Alleineigentum stehende Wohnimmobilie unter anderem mit zwei von ihr zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnungen in das Gesamthandsvermögen einer neugegründete GmbH & Co. KG ein, an der sie zunächst als einzige Kommanditistin beteiligt ist, so gehören die zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnungen bilanzsteuerlich weiter zum notwendigen Privatvermögen. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Kommandistin ihre Kommanditbeteiligung teilweise auf ihre Tochter überträgt und diese wiederum den geschenkten Kommanditanteil teilweise auf ihre Töchter weiterüberträgt.
3. Werden die beiden Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt sowie durch eine Übertragung auf eine andere Gesellschaft aus dem Gesamthandsvermögen der KG entfernt und wird bei der KG als Wertausgleich eine Ausgleichsforderung gegen die Kommanditistin eingebucht, die die Eigentumswohnungen auch anschließend weiter zu eigenen Wohnzwecken nutzt, so gehört die Ausgleichsforderung wie zuvor die Wohnungen ertragsteuerlich zum Privatvermögen. Tritt die Kommanditistin ihre Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag als Tilgung für die Ausgleichsforderung an die KG ab, so gehören auch die Ansprüche aus der Lebensversicherung nicht zum steuerlichen Betriebsvermögen der KG und sind daher notwendiges Privatvermögen. Das gilt auch dann, wenn bei Fälligkeit der Lebensversicherung mit den Mitteln betriebliche Verbindlichkeiten der KG getilgt werden sollen.
4. Bestehen die Ausgleichsforderung bzw. die abgetretenen Lebensversicherungsansprüche (siehe 3.) zum Zeitpunkt des Todes der abtretenden Kommanditistin noch, so gehören sie folglich auch nicht zum für Zwecke der Erbschaftsteuer relevanten Betriebsvermögen.
Normenkette
BewG §§ 9, 95 Abs. 1 S. 1, § 97 Abs. 1a, § 109 Abs. 2 S. 1, § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 157 Abs. 5 S. 1; ErbStG § 10 Abs. 1 S. 2, §§ 11, 12 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nrn. 1-2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der für Zwecke der Erbschaftsteuer erfolgten gesonderten Feststellung des Wertes des Anteiles an einer gewerblich tätigen bzw. gewerblich geprägten Personengesellschaft eine durch die Erblasserin und frühere Gesellschafterin begründete Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft bzw. die von ihr an die Gesellschaft abgetretenen Ansprüche aus einer Lebensversicherung als Teil des Betriebsvermögens zu erfassen sind.
Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer am 3. Mai 2014 verstorbenen Mutter, … (im Weiteren Erblasserin genannt). Dem Erbfall war folgender Sachverhalt vorausgegangen:
Am 22. September 2006 hatte die Erblasserin als Alleingesellschafterin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in Unterhaching gegründet, die unter der Bezeichnung „V GmbH” firmierte, und als deren Geschäftsführerin die Erblasserin im Handelsregister eingetragen wurde. Ebenfalls am 22. September 2006 hatte die Erblasserin eine Kommanditgesellschaft unter der Firma „K GmbH & Co. KG” (im Weiteren KG genannt) zum Handelsregister beim Amtsgericht M notariell anmelden lassen. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen war die oben genannte V GmbH. Einzige Kommanditistin mit einer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen der KG von 100 % war die Erblasserin. Aufgrund des gleichfalls am 22. September 2006 notariell beurkundeten Einbringungsvertrages hatte die Erblasserin die bis dahin in ihrem Alleineigentum stehenden bebauten Grundstücke in U, X-Straße sowie Y-Straße ausdrücklich ohne Gegenleistung an die KG übereignet. Mit Vertrag vom 25. Oktober 2006 hatte die Erblasserin schließlich der Klägerin 30 % ihres Kommanditanteiles an der KG geschenkt. Der am 26. Oktober 2006 abgeschlossene Gesellschaftsvertrag der KG enthielt die Vereinbarung, dass für die Gesellschafterinnen bilanzrechtlich jeweils drei Kapitalkonten eingerichtet werden sollten. Das Kapitalkonto I sollte deren Beteiligungsverhältnis darstellen, das Kapital...