rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Abgrenzung zwischen PkW und LkW i. R. d. Anwendung der 1 %- Regelung bei Kombinationskraftwagen
Leitsatz (redaktionell)
1. Kombinationskraftwagen werden von der 1 %- Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG nicht erfasst, wenn sie aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt und daher als reiner Werkstattwagen zu qualifizieren sind.
2. Ob ein reiner Werkstattwagen vorliegt, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen, insbesondere nach der Anzahl der Sitzplätze, dem äußeren Erscheinungsbild, der Verblendung der hinteren Seitenfenster und dem Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum.
3. Eine äußere oder innere Verschmutzung des Fahrzeugs beseitigt die Eignung des Fahrzeugs für eine private Nutzung grundsätzlich nicht.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2
Tenor
1. Die Bescheide über Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2004, 2005 und 2006 vom 07.11.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 11.12.2008 werden abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner den Klägern hinsichtlich Einkommensteuer bzw. dem Kläger hinsichtlich Gewerbesteuermessbetrag das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 70 % und der Beklagte zu 30 %.
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
I.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger (Kl) erzielte in den Streitjahren u.a. gewerbliche Einkünfte aus einem Malerbetrieb. Im Betriebsvermögen befanden sich in den Streitjahren die folgenden Fahrzeuge:
Fahrzeug |
Amtl. Kennzeichen |
Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen |
Mercedes Espania (Transporter) |
… |
ab 30.09.1997 |
Opel Omega |
… |
15.06.1998 – 12.04.2004 |
Mercedes Pkw |
… |
25.08.1999 – 31.12.2006 (Entnahme) |
Ford Transit |
… |
ab 15.04.2004 |
Der Kläger berücksichtigte im Rahmen seiner Gewinnermittlungen für die Streitjahre nur eine Privatnutzung des PkW Mercedes (…) nach der durch die tatsächlichen Kosten gedeckelten 1 %-Regelung. Zur Haushaltsgemeinschaft des Klägers gehörten in den Streitjahren die Ehefrau des Klägers und der 1981 geborene Sohn der Eheleute. Alle Familienmitglieder verfügten über eine Fahrerlaubnis. Im Privathaushalt war in den Streitjahren kein Fahrzeug angemeldet.
Im Rahmen einer Außenprüfung kam die Prüferin zu dem Ergebnis, dass für das weitere Fahrzeug Ford Transit eine Privatnutzung anzusetzen sei.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) folgte dem Ergebnis der Außenprüfung und erließ am 11.01.2008 entsprechende Änderungsbescheide zur ESt und zum Gewerbesteuermessbetrag (GewStMB). Auf den hiergegen gerichteten Einspruch reduzierte das FA mit Änderungsbescheiden vom 07.11.2008 die nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung angesetzte Nutzungsentnahme auf den sich bei Ansatz eines Bruttolistenpreises von 25.000 EUR unter Anwendung der 1 %-Regelung ergebenden Wert (2004: 2.250 EUR; 2005 3.000 EUR; 2006: 3.000 EUR). Die ESt wurde auf 5.968 EUR (2004), 5.037 EUR (2005) und 10.058 EUR (2006), der GewStMB auf 318 EUR (2004), 222 EUR (2005) und 645 EUR (2006) festgesetzt. Im Übrigen wies das FA die Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom 11.12.2008 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Bei einem Fahrzeug der Marke Ford Transit handele es sich grundsätzlich nicht um ein Fahrzeug, das allgemein einer privaten Mitnutzung zugeführt werden könne. Somit sei es schon nicht erforderlich, den Nachweis einer rein betrieblichen Nutzung zu führen. Auch tatsächlich sei das Fahrzeug nicht privat genutzt worden. Das Fahrzeug sei so verschmutzt gewesen, dass es mit bürgerlicher Kleidung nicht nutzbar gewesen sei. Eine Reinigung sei nur durch einen Fachbetrieb möglich gewesen.
Die Kläger beantragen,
die Bescheide über ESt und GewStMB 2004, 2005 und 2006 vom 07.11.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 11.12.2008 dahingehend abzuändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. der Gewerbeertrag um 2.250 EUR (2004), 3.000 EUR (2005) und 3.000 EUR (2006) vermindert werden und die Einkommensteuer und der Gewerbesteuermessbetrag entsprechend herabgesetzt werden,
hilfsweise
die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es ergänzend zu den Gründen der Einspruchsentscheidung im Wesentlichen darauf, dass es sich jedenfalls bei dem Fahrzeug Mercedes Espania u...