rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Vorsteuerabzug setzt bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG voraus, dass eine Steuer für den berechneten Umsatz geschuldet wird.

2. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen setzt nicht voraus, dass der Erwerber das Unternehmen unverändert weiterführt

3. Das übertragene Unternehmensvermögen muss jedoch als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglichen.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, §§ 14, 1 Abs. 1a

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Einzelhandel mit Getränken aller Art, der Betrieb von Getränkefachmärkten sowie die Vermietung und Verpachtung von Getränkefachmärkten.

Der am 2. April 2003 eingereichten Umsatzsteuersteuererklärung für 2001 stimmte das Finanzamt (FA) zunächst zu. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung stellte das FA fest, dass die Klägerin mit Rechnungen vom 30. März 2001 von der Firma P GmbH vier Getränkefachmärkte und deren vorhandene Warenbestände in T, E, M und Ü erworben hatte (Bericht vom 23. November 2006, Bl. 24 ff Umsatzsteuerakte des FA). Die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer ließ das FA nicht zum Vorsteuerabzug zu, da es sich seiner Ansicht nach bei den Veräußerungsvorgängen um nicht steuerbare Umsätze handelte. Mit Bescheid vom 21. Juli 2005 setzte das FA die Umsatzsteuer 2001 in Höhe von 42.539,48 EUR fest.

Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 16. Februar 2007 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen eingelegten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Firma P GmbH insgesamt 31 Getränkefachmärkte an mindestens elf Erwerber veräußert habe. Die Verkaufsstellen seien wirtschaftlich nicht selbständig gewesen, weil die kaufmännische Leitung und Logistik, der Wareneinkauf, die Sortimentsgestaltung und die Werbung sowie die Buchhaltung und das Personalwesen vollständig von der Zentrale in T durchgeführt worden sei. Nach dem Erwerb der Getränkefachmärkte hätte die Klägerin eine eigene Organisation aufbauen müssen. Auch die Einkaufskontrakte und Lieferantenbeziehungen hätten neu geschaffen werden müssen. Den Lieferantenbeziehungen sei hinsichtlich des wirtschaftlichen Bestehens in dieser Branche eine überragende Bedeutung beizumessen, da die Rentabilität des Unternehmens von Abnahmemengen und den damit verbundenen Konditionen bestimmt würden. Die von der Klägerin übernommenen Verkaufsstellen konnten keinen lebensfähigen Organismus bilden, da es sich bei den erworbenen Getränkemärkten nicht um gesondert geführte Betriebe der Klägerin, sondern lediglich um einzelne Verkaufsstellen handle, die in keinem Fall unabhängig vom Gesamtunternehmen geführt werden hätten können. Bei den Veräußerungsvorgängen handle es sich daher um steuerbare Umsätze, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigten.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Juli 2005 und der Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2007 die Umsatzsteuer 2001 auf einen Negativbetrag von 21.651,09 EUR festzusetzen, hilfsweise die Zulassung der Revision.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage hat keinen Erfolg, das FA hat zu Recht die als Vorsteuer geltend gemachte Umsatzsteuer aus den Rechnungen vom 30. März 2001 nicht anerkannt.

Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (UStG) die in Rechnungen i. S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

Nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts berechtigt allerdings nur die für den Umsatz gesetzlich geschuldete Steuer zum Vorsteuerabzug (EuGH-Urteil vom 13.12.1989 Rs. C-342/87, Genius Holding, EuGHE I 1989, 4227, Umsatzsteuer-Rundschau – UR – 1991, 83), sodass der Vorsteuerabzug bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG voraussetzt, dass eine Steuer für den berechneten Umsatz geschuldet wird.

Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Kauf von vier Getränkefachmärkten und dem jeweils vorhandenem Warenbestand eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1 a UStG darstellt und die in den Rechnungen vom 30. März 2001 ausgewiesene Umsatzsteuer daher nicht geschuldet wird.

Nach § 1 Abs. 1 a des UStG unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an ...

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