rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungsfreie Baudarlehen nach dem Dritten Förderungsweg als echte Darlehen und keine Zuschüsse. Sogenannte leistungsfreie Baudarlehen nach dem dritten Förderungsweg stellen im Jahr der Auszahlung echte Darlehen und keine Zuschüsse dar.. Einkommensteuer 1994, 1995, 1996, 1997 und 1998
Leitsatz (redaktionell)
Leistungsfreie Baudarlehen nach dem sog. dritten Förderungsweg stellen im Jahr der Auszahlung echte Darlehen und keine Zuschüsse dar, die im Jahr der Auszahlung entweder als Vermietungseinnahmen zu versteuern wären oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und damit die AfA-Bemessungsgrundlage minderten.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; II WoBauG
Tenor
1. Die Einkommensteuer (vor Hinzurechnung des Kindergelds) lt. Änderungsbescheiden 1994–1998 vom 4. Oktober 2002 wird wie folgt herabgesetzt:
45.732 DM (1994),
48.452 DM (1995),
39.208 DM (1996),
74.432 DM (1997) und
85.392 DM (1998).
Im Übrigen wird die Steuerberechnung dem Beklagten übertragen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Kläger sind Eheleute, die vom Beklagten (Finanzamt – FA –) für die Streitjahre 1994–1998 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden.
Mit Bescheid der zuständigen Regierung vom 1. Juni 1993 (Bl. 33–36 FG-Akte) wurde dem Kläger aus Landes- und Bundesmitteln ein „Leistungsfreies Baudarlehen” nach dem Dritten Förderungsweg – Sonderprogramm – i.H.v. 222.300 DM bewilligt, und zwar für die Errichtung von drei Eigentumswohnungen in einem in S. (S) belegenen Mehrfamilienhaus.
Die Auszahlung der Geldmittel erfolgte durch die Bayerische Landesboden-Kreditanstalt aufgrund „Darlehensvertrags” (siehe Bl. 22–24 e FG-Akte) noch im Jahre 1993 abzüglich eines Verwaltungskostenbeitrags von 1 Prozent (ausbezahlter Betrag somit 222.300 DM ./. 2.223 DM = 220.077 DM). Bewilligung und Vergabe des „Baudarlehens” waren an bestimmte Auflagen geknüpft; auf Anlage E des Bewilligungsbescheids (Auflagen und Hinweise, Bl. 35 f. FG-Akte) und Tz. VI und VII des „Darlehensvertrags” (Bl. 24–24 b FG-Akte) wird verwiesen. Außerdem verpflichteten sich die Kläger, sämtliche Ansprüche des „Darlehensvertrags” durch eine Buchgrundschuld zu sichern (Tz. XIII).
Das „Darlehen” ist zins- und tilgungsfrei (Tz. IV c Satz 1 des „Darlehensvertrags”). Die „Darlehensschuld” wird bei vertragsgemäßen Verhalten nach Ablauf der 10-jährigen Belegungs- und Mietpreisbindung erlassen (Tz. IV c Satz 2). Die Wohnungen wurden im September 1993 fertiggestellt. Die Herstellungskosten (einschl. der in 1994 angefallenen) betrugen 596.939 DM. Am 30. September 1993 wurde die Grundschuld im Grundbuch eingetragen.
Während des Klageverfahrens teilten die Kläger mit (Schriftsätze vom 20. Oktober und 11. November 2003), dass wegen vertragstreuen Verhaltens der Erlass der Darlehensschuld vom o.g. Bankinstitut ausgesprochen wurde (Bl. 87 f. FG-Akte).
In den ESt-Erklärungen 1994–1998 machten die Kläger über die Auszahlung der o.g. Geldmittel keine Angaben. Die für diese Jahre ergangenen ESt-Bescheide wurden bestandskräftig.
Im Jahre 2000 informierte die Regierung das FA über die Bewilligung der o.g. Fördermittel. Mit Schreiben vom 15. Juni 2000 (Bl. 37 FG-Akte) wurden die Kläger hiervon unterrichtet. Das FA erließ nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung berichtigte Bescheide für die Streitjahre (Bl. 3–18 FG-Akte).
Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos (siehe die Einspruchsentscheidung – EE – vom 11. Juli 2002, Bl. 38–42 FG-Akte).
Mit ihrer Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor: Der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, wie sie von der Finanzverwaltung bei Würdigung der „Leistungsfreien Darlehen” als Zuschüsse angewandt werde, könne nur dann Bedeutung zukommen, wenn Zweifel an den Verfügungen und Verträgen bestünden. Bewilligungsbescheid und Darlehensvertrag dokumentierten zweifelsfrei den Willen der Beteiligten, das Darlehen an bestimmte Bedingungen zu knüpfen; erst nach Ablauf von 10 Jahren, nach Erfüllung dieser Bedingungen, werde es erlassen. Diese aufschiebende Bedingung könne nicht in einen Zuschuss ab Darlehensgewährung umgedeutet werden. Vielmehr liege erst nach Ablauf der Bindungsfrist ein Zuschuss vor. Im Übrigen dürfe die AfA-Bemessungsgrundlage nur anteilig, d.h. im Verhältnis der Herstellungskosten zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens, gekürzt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf den Schriftsatz vom 12. August 2002.
Während des Klageverfahrens hat das FA Änderungsbescheide vom 4. Oktober 2002 für die Streitjahre erlassen (Bl. 60–73 FG-Akte), die gem. § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Verfahrensgegenstand wurden.
Die Kläger beantragen,
die geänderten ESt-Bescheide 1...