Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbliche Unternehmensberatung
Leitsatz (redaktionell)
Ein Unternehmensberater, der kein einem beratenden Betriebswirt vergleichbares Studium absolviert hat und sich hauptsächlich mit der Analyse der Treibstoffvorräte größerer Fuhrparks mit dem Ziel von Einsparungen in diesem Bereich und der entsprechenden Beratung der einen Fuhrpark vorhaltenden Unternehmen befasst, ist gewerblich tätig.
Normenkette
EStG §§ 15, 18
Tenor
1. Die Finanzgerichtsakte 1 K 3529/99 wird zum Verfahren beigezogen.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden.
Der Kläger (Kl) ist von Beruf Unternehmensberater und betreibt in München unter der Bezeichnung „…” ein Einzelunternehmen. Nach Auffassung des Beklagten (des Finanzamts -FA-) erzielt er daraus gewerbliche Einkünfte. Mit Schreiben vom 30. August 1999 forderte das FA den Kl u.a. zur Abgabe von Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr 1997 auf. Dieser lehnte das Ausfüllen der Steuererklärungsvordrucke mit Schreiben vom 1. September 1999 ab, weil er als Unternehmensberater freiberuflich tätig sei, somit Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG erziele und folglich nicht gewerbesteuerpflichtig sei. Er verwies insoweit sinngemäß auf den bereits bei der Einkommensteuer 1997 geführten Schriftverkehr in dieser Sache.
Daraufhin schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen des Jahres 1997 nach § 162 AO, wobei es gem. § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) den Gewinn aus der Einkommenssteuerveranlagung 1997 i.H.v. 79.265.– DM der Berechnung des Gewerbeertrages zu Grunde legte. Im entsprechenden Gewerbesteuermessbescheid 1997 vom 15. Oktober 1999 wurde der Messbetrag auf 384 DM festgesetzt. Die Steuerfestsetzung erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 1997 war bei Gericht eine Klage unter dem Aktenzeichen 1 K 3529/99 anhängig, die mit Urteil vom 23. Januar 2002 entschieden wurde. Hierauf wird Bezug genommen.
Für die Jahre 1998 und 1999 schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen ebenfalls. Auch hierbei legte es den bei der Einkommensteuer ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb (1998: 81.073 DM; 1999: 116.143 DM) zugrunde. Die vom Kl erstellten Gewinnermittlungen erfolgten gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).
Den Gewinn des Jahres 1988 berechnete das FA abweichend von der vom Kl vorgelegten Gewinnermittlung wie folgt:
Einnahmen (brutto): |
186.881,33 DM |
abzüglich Ausgaben (brutto; jedoch ohne Netto-AK i.H.v. 7.048.–) |
-113.048,00 DM |
abzüglich AfA (wie beantragt) |
-3.406,32 DM |
zuzüglich pauschal ermittelten Kfz-Kosten des Kl (2 % des Bruttolistenpreises; Buch.Nr. 837: 10.464.– DM; in Gewinnermittlung jedoch Zahlendreher): |
+ 10.646,00 DM |
zuzüglich Kfz-Eigenverbrauch (3.798 DM; jedoch Kostendeckelung -3.798 DM wie 1997, da keine Kostenermittlung vorgelegt wurde) |
+ 0.00 DM |
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81.073,01 DM |
Den Gewinn des Jahres 1999 berechnete das FA wie folgt: |
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Einnahmen (brutto) |
234.387,66 DM |
abzüglich Ausgaben (brutto) |
-125.157,63 DM |
abzüglich AfA (wie beantragt) |
-3.603,50 DM |
zuzüglich pauschal ermittelten Kfz-Kosten des Kl |
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(2 % des Bruttolistenpreises) |
+ 10.464,00 DM |
zuzüglich USt 1997 It. Bescheid v. 28. April 1999 |
+ 52,60 DM |
zuzüglich Kfz-Eigenverbrauch (3.798 DM; jedoch Kostendeckelung -3.798 DM wie 1997, da keine Kostenermittlung vorgelegt wurde) |
+ 0.00 DM |
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116.143,– DM |
Für 1998 wurde ein Messbetrag von 420 DM und für 1999 ein solcher von 1.323 DM festgesetzt. Die entsprechenden Gewerbesteuermessbescheide, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergingen, datieren vom 10. April 2000 und 19. Juli 2001.
Die gegen diese Bescheide eingelegten Einsprüche begründete der Kl dahingehend, dass er als allein tätiger freiberuflicher Unternehmensberater am Markt eingeführt sei. Auch werde er in öffentlichen Nachschlagewerken in der Rubrik „Unternehmensberatung” geführt. So sei z.B. die Dienstleisungsmarke „…” beim Patentamt zusammen mit der Bezeichnung „Unternehmensberater” eingetragen (Patent Nr. …; Eingetragen am …). Die Tätigkeit des Kl sei nicht als Gewerbebetrieb zu beurteilen.
Bereits im Rechtsbehelfsverfahren bei der Einkommensteuer 1997 hatte das FA den Kl mit Schreiben vom 15. April 1999 gebeten, seinen beruflichen Werdegang darzulegen und ein Tätigkeitsprofil abzugeben. Dazu hatte der Kl in seinen Schreiben vom 16. Mai 1999 und 27. Juni 1999 ausgeführt, dass er kein EDV-Berater, sondern vielmehr ein Unternehmensberater sei. So liefere er seinen Kunden aus den von diesen überlassenen Daten Informationen zum Wirtschaften.
Seine Beratung sei auf Fuhrparktreibstoffe ausgerichtet. Er versuche Fuhrparkhaltern beizubringen, dass die Mineralölsteuer im Tank kein Fahrzeug zu einer nutzbaren Leistung bewege. Außerdem analysiere er Treibstoffbezüge und liefere seinen Kunden individuelle Reporte in Form gedruckter Ausfertigungen oder in Dateiform zur Weiterbearbeitung mit eigenen Datenverarbeitungsmitteln. Zur Erstellung der betriebswir...