rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarifliche Einreihung von sogenannten Lenk- und Bockrollen
Leitsatz (redaktionell)
1. Jeweils unter anderem aus einer rechteckigen Befestigungsplatte aus Stahl mit vier Befestigungslöchern sowie einem Rad zusammengesetzte drehbare sogenannte Lenkrollen und feste sogenannte Blockrollen, die als Transporthilfe an eine Vielzahl von Waren wie z.B. Paletten aus Kunststoff oder Holz, runde oder eckige Bodenplatten aus Kunststoff oder Holz, Kunststoffbehälter, Transportkoffer, Rahmenkonstruktionen aus Metall, Fässer oder Lautsprecher in Gehäusen angebracht werden können, wobei die Hauptwaren als Rollbehälter, mobile Regale, rollbare Gerüste, Rollbretter, Pflanzenroller, Fassroller, sogenannte Möbelhunde, Handwagen oder mobile Lautsprecher eingesetzt werden können (im Urteilsfall: Einfuhr durch einen Unternehmer, der sogenannte Rolltransporter an Supermarktketten zum Transport von Waren vertreibt), sind nicht als „Teile” für nicht selbstfahrende Fahrzeuge in die KN-Codenummer: 8716 9090 900 (Zollsatz 1,7 %), sondern in die KN-Codenummer: 7326 9098 (Zollsatz: 2,7 %) einzureihen, wenn sie zwar zweifelsfrei zum Zusammenbau mit anderen Waren bestimmt sind, der Zusammenbau aber nicht nicht zwingend durch den Einführer erfolgt, die Rollen vielmehr auch gesondert in den Handel gebracht werden können und ihre hauptsächliche Zweckbestimmung im Augenblick der Zollabfertigung nicht erkennbar ist (gegen FG Düsseldorf, Urteil v. 18.4.2018, 4 K 816/17 Z).
2. Für die streitigen Einfuhren aus China in den Jahren 2012 und 2013 richtet sich die zolltarifliche Einreihung für 2012 nach der KN in der Fassung der DVO (EU) Nr. 1006/2011 v. 28.10.2011 (ABl EU L 282/1) und für 2013 in der Fassung der DVO (EU) Nr. 927/2012 vom 9.10.2012 (ABl EU L 304/1); für die ab September 2013 angemeldeten Lenk- und Blockrollen folgt die Einreihung in die KN-Codenummer 7326 9098 aus der ab dem 19.8.2013 geltenden DVO (EU) Nr. 728/2013 v. 25.7.2013, an deren Gültigkeit keine Zweifel bestehen.
Normenkette
ZK Art. 220 Abs. 1 S. 1; KN-Codenummer 7326 9098; KN Codenummer 8716 9090; AV Nr. 3 Buchst. b. Abschn. XVII Anm. 3; VO (EU) Nr. 728/2013; EGV Nr. 2658/87 Art. 9 Abs. 1 Buchst. a; EGV Nr. 2658/87 Anh I; VO (EU) Nr. 1006/2011; VO (EU) Nr. 927/2012
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die zolltarifliche Einreihung von Lenk- und Bockrollen.
Die Klägerin vertreibt u.a. sog. Rollbehälter. Zu ihren Kunden gehören Supermarktketten, die die Rollbehälter zum Transport ihrer Waren verwenden. Der Boden dieser Behälter besteht aus einer Kunststoffpalette, an deren Rahmen vier Rollen angebracht werden, zwei davon sind drehbar (sog. Lenkrollen) und zwei davon fest (sog. Bockrollen). Die Seitenteile der Rollbehälter bestehen aus Metallgittern. Alle Bauteile werden auch separat angeboten.
Die von der Klägerin verwendeten Rollen weisen je nach Ausführung einen Durchmesser von 108 mm oder 124 mm und eine Breite von 36 mm oder 38 mm auf. Reifen und Felge sind aus Kunststoff. Die mit den Rollen verbundenen Befestigungsvorrichtungen aus verzinkten oder gelb chromatierten Stahl sind je nach Ausführung als drehbare, kugelgelagerte Lenkgabel oder als feststehende Bockgabel gearbeitet und mit einer rechteckigen (105 mm × 80 mm bzw. 100 mm × 90 mm großen) oder annähernd x-förmigen (102 mm × 87 mm bzw. 110 mm × 87 mm großen) Grundplatte mit vier im Rechteck angeordneten Lochungen versehen. Die Rollen sind bei einer Bewegungsgeschwindigkeit von bis zu 4 km/h für eine Tragfähigkeit von mindestens 100 kg ausgelegt.
In der Zeit zwischen März 2012 und Oktober 2013 ließ die Klägerin die aus China kommenden Lenk- und Bockrollen jeweils unter der Codenummer: 8716 9090 900 der Kombinierten Nomenklatur (KN; Zollsatz: 1,7 %) zur Überführung in den freien Verkehr anmelden.
Die Europäische Kommission hatte am 25. Juli 2013 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 728/2013 (im Folgenden: DVO Nr. 728/2013) zur Einreihung bestimmter Waren in die KN erlassen. Danach ordnete sie die dort beschriebenen Lenkrollen in die KN-Codenummer: 7326 9098 (Zollsatz: 2,7 %) ein. Diese Verordnung wurde am 30. Juli 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl EU Nr. L 203/1) veröffentlicht und trat am 19. August 2013 in Kraft.
Im Anschluss an eine Zollprüfung (vgl. Prüfungsbericht vom 27. November 2013) kam das beklagte Hauptzollamt (HZA) zu der Auffassung, dass die von der Klägerin angemeldeten Lenk- und Bockrollen in die KN-Codenummer: 7326 9098 900 (Zollsatz 2,7 %) einzureihen seien. Es erhob deshalb mit Bescheid vom 11. Februar 2014 insgesamt … EUR Zoll nach. Der hiergegen eingelegte Einspruch vom 06. März 2014 blieb erfolglos (vgl. Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 2017).
Ihre Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen damit, dass sie die Rollen ausschließlich für Rollbehälter verwende, die unstreitig ...