Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Kraftfahrzeug als Pkw oder Lkw zu besteuern ist (§ 8 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz –KraftStG–).

I.

Der Kläger (Kl) war seit 8.9.1993 Halter des Fahrzeugs Ford (USA) Bronco, amtliches Kennzeichen …. Das Fahrzeug wurde am 15. Mai 1973 erstmals zum Verkehr zugelassen. Es ist vom Hersteller als Pkw konzipiert und hat einen Hubraum von 4996 ccm (nicht schadstoffarm), zulässiges Gesamtgewicht 2.800 kg. Zum Zeitpunkt der Anmeldung durch den Kl war das Fahrzeug von der Zulassungsstelle (ZulSt) als Lkw eingestuft.

Der Beklagte, das Finanzamt (FA), behandelte das Fahrzeug zunächst als Lkw und setzte die Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) nach dem zulässigen Gesamtgewicht mit Bescheid vom 27.9.1993 auf 314 DM jährlich fest (Bl. 49 FA-Akte).

Aufgrund einer polizeilichen Anzeige des Polizeipräsidiums …, Polizeiinspektion 21 teilte die Staatsanwaltschaft … dem FA mit, der Kl sei am 1.12.1993 einer Verkehrskontrolle unterzogen worden, wobei festgestellt wurde, daß die Ausrüstungsvorschriften in Bezug Lkw-Zulassung nicht beachtet worden waren. Es war eine rückwärtige Sitzbank mit Sicherheitsgurten eingebaut, eine Trennwand, die vor Verrutschen der Ladung diente, war ebenfalls nicht vorhanden (s. Bl. 3 und 6 FA-Akte).

Aufgrund dieser Anzeige erhöhte das FA mit geändertem Steuerbescheid vom 18. März 1994 die KraftSt für die Zeit ab 8.9.1993 auf 940 DM jährlich, wobei es die Besteuerung nach dem Hubraum vornahm (s. Bl. 51 FA-Akte). Am 22.8.1994 meldete der Kl sein Fahrzeug ab. Im Datenträgeraustausch wurde dies dem FA mitgeteilt. Am 8. September 1994 (Bl. 10 FA-Akte) setzte das FA mit sog. Erstbescheid gemäß § 12 II Nr. 3 KraftStG die KraftSt für die Zeit vom 8.9.1993 bis 21.8.1994 auf 896 DM fest. Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung vom 29. November 1994).

Mit der Klage trägt der Kl vor, er habe das Fahrzeug in dem Glauben gekauft, es wäre zutreffenderweise als Lkw eingestuft. Wenn dem nicht so gewesen wäre, hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Für Fehler der jeweiligen Ämter könne er nicht geradestehen. Nachdem ihm erklärt worden sei, das Fahrzeug müsse vom TÜV erneut geprüft werden, habe er die Rücksitzbank ausgebaut und die Befestigungen zerstört. Er sei danach verstärkt im Glauben gewesen, das Fahrzeug nunmehr korrekt als Lkw zu fahren.

Der Kl beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung der Besteuerung als Pkw die KraftSt nach dem Gewicht des Fahrzeugs als Lkw vorzunehmen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Auf den Hinweis des Gerichts vom 21. August 1995 wird verwiesen.

Am 20. November 1995 hat vor dem Senat mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat zu Recht die Umbauten am Fahrzeug als nicht wesentlich für eine Umqualifizierung des Kraftfahrzeugs von einem Pkw in einen Lkw angesehen und den KraftSt-Bescheid vom 27. September 1993 geändert.

1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (–BFH–, Urteil vom 28. Juli 1992 VII R 118/91, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1993, 250) sind für die Begriffsbestimmung eines Pkw im geltenden Kraftfahrzeugsteuerrecht die verkehrsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG maßgebend, weil im Gegensatz zum früheren § 10 Abs. 2 KraftStG 1972 eine eigenständige Bestimmung dieses Begriffs ebenso wie die des Begriffs Lkw fehlt. Aus § 15 d Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) läßt sich entnehmen (im Umkehrschluß, da dort nur der Kraftomnibus definiert ist, siehe Strodthoff, KraftStG, § 8 Rz. 1), daß Pkw nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen sind (siehe auch § 4 Abs. 4 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz). Wenn ein Kraftfahrzeug nach Bauart und Eignung geeignet und bestimmt ist, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, so ist es auch als Pkw einzustufen, sofern sein zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 2,8 Tonnen beträgt (was hier der Fall ist, da das Gewicht genau 2.800 kg beträgt) und es außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen aufweist. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 6 StVZO a.F. bzw. § 23 Abs. 6 a StVZO (ab 1. Januar 1995). Es handelt sich dabei um sog. Kombinationskraftwagen (siehe auch § 72 Abs. 2, § 23 Abs. 1 letzter Satz StVZO), die auch Mehrzweckkraftfahrzeuge genannt werden (siehe BFH-Urteil vom 28. November 1956 II 283/55 U, BStBl III 1957, 22). Das frühere Erfordernis, daß nur Pkw-Kombi mit einer zur Güterbeförderung verwendbaren Nutzfläche mit nicht mehr als 2,5 Quadratmeter als Pkw galten (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 KraftStG 1972), ist weggefallen. Ein Lkw liegt hingegen vor, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, das nach Bauart und Einrichtung zur...

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