Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung: häusliches Arbeitszimmer. Betriebsstätte
Leitsatz (redaktionell)
Eine gelegentliche Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers für Besprechungen mit Auftraggebern oder freien Mitarbeitern entzieht den Raum nicht der privaten Sphäre.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b a.F.
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Bei den Klägern handelt es sich um zusammenveranlagte Ehegatten.
Streitig ist, inwieweit Aufwendungen für ein Büro bei den selbständigen Einkünften des Klägers als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
Neben seiner selbständigen Tätigkeit erzielt der Kläger u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Hochschullehrer an einer hessischen Hochschule.
Im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung für seine selbständige Tätigkeit setzte der Kläger für das Büro folgende Betriebsausgaben an:
1999: |
8.856 |
2000: |
10.451 |
2001: |
15.147 |
alle Beträge in DM |
Eine Außenprüfung für die Streitjahre sah in dem Büro ein häusliches Arbeitszimmer und ließ von den geltend gemachten Aufwendungen jeweils nur 2.400 DM zum Abzug zu.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erließ unter dem 20. April 2005 entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 – 2001. Die dagegen eingelegten Einsprüche wurden mit der Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2006 als unbegründet zurückgewiesen. Änderungsbescheide vom 18. November 2005 (für 1999 und 2001), bzw. vom 11. Mai 2006 (für 2000) betrafen nicht die vorliegende Streitfrage. Für das Streitjahr 2000 wurde mit der Einspruchsentscheidung ein zusätzlicher Vorläufigkeitsvermerk angebracht. Das FA hatte auf die mögliche Verböserung hingewiesen.
Das FA begründet seine Auffassung wie folgt:
- ○ Bei dem Büro handle es sich nicht um eine häusliche Betriebsstätte des Klägers. Eine Auslastung des Raumes ähnlich wie die Betriebsstätte eines Steuerberaters, Rechtsanwaltes oder Arztes sei wegen der verschiedenen Tätigkeiten des Klägers nicht denkbar. Außerdem werde die selbständige Tätigkeit schwerpunktmäßig bei den Kunden im Rahmen von Vorträgen und Schulungen ausgeübt.
- ○ Das Büro sei in die häusliche Sphäre eingebunden. Der angemietete Büroraum liege auf der gleichen Etage wie die eigen genutzte Wohnung, sei direkt neben dieser gelegen und mit dieser durch eine Durchgangstür verbunden.
- ○ In diesem häuslichen Arbeitszimmer befinde sich nicht der qualitative Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Klägers.
Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage vom 14. August 2007:
- ○ Das Büro liege zwar auf einer Etage mit der Wohnung, habe jedoch einen eigenen Zugang zum Treppenhaus. Das Büro sei an diesen Zugang durch ein Praxisschild gekennzeichnet, hier gingen auch Kundenmitarbeiter und sonstige Personen ein und aus.
- ○ Für seine freiberufliche Tätigkeit stehe dem Kläger auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das Büro in der Universität stehe ihm ausschließlich zur Ausübung seiner Professorentätigkeit zur Verfügung.
- ○ Bei der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers handele es sich um eine lebendige Tätigkeit, in der es um Projekte gehe die über eine längere Periode begleitet werden müssten, die einer ständigen Abstimmung, Überwachung und Justierung bedürften. Für den Erfolg solcher Projekte sei es unerlässlich, dass dauernde Besprechungen und Erörterungen mit den beteiligten Personen, freie Mitarbeitern und Kundenvertreten stattfänden.
- ○ Die laufenden Tätigkeiten in dem Büro seien maßgeblich davon geprägt, dass nicht nur der Kläger sondern auch freie Mitarbeiter und Kunden in dem Büro zugegen gewesen wären und dort an Besprechungen und Bearbeitungen teilgenommen hätten.
- ○ Die Voraussetzungen für eine Betriebstätte seien vorliegend erfüllt. Demzufolge sei der Betriebsausgabenabzug für dieses Büro in voller Höhe zu gewähren.
Die Kläger beantragen,
1) unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide die Einkommensteuer für 1999, 2000 und 2001 dergestalt festzusetzen, als bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit 6.456 DM für 1999, 8.051 DM für 2000 und 12.747 DM für 2001 als weitere Betriebsausgaben berücksichtigt werden,
2) hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 29. Juli 2007 wurde der Rechtstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Am 20. November 2007 fand der Termin zur mündlichen Verhandlung statt. Auf die Niederschrift wird verwiesen.
Wegen Sachvortrags der Beteiligten im Einzelnen wird insbesondere auf die Schriftsätze der Kläger vom 12. Oktober 2006, vom 29. November 2006 und vom 19. Januar 2007 und auf den Schriftsatz des FA vom 19. November 2006 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1.) Die Klage ist unbegründet.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (in der für die Streitjahre geltenden Fassung) nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt nach Satz 2 der letztgenannten Vorschrift dann nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arb...