Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991, 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.08.1999; Aktenzeichen VIII R 23/98)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist der Ansatz von Einkünften aus Kapitalvermögen, und, damit zusammenhängend, der Abzug von Schuldzinsen sowie die Anrechnung von Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer.

Die Kläger (Kl), zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute, erzielten in den Streitjahren (1991 und 1992) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am 27.5.1991 erwarb der Kl 1000 Stück … Aktien zum Preis von 277 DM je Aktie sowie 500 solche Aktien zum Preis von 276,50 DM. Die Anschaffungskosten beliefen sich auf insgesamt 416.541,27 DM. Am 30.9.1991 erwarb der Kl außerdem Optionsgenußscheine der … bank für 25.000 DM. Zur Finanzierung der Wertpapierkäufe erhielt der Kl vom … einen Effekten-Lombard-Kredit bis zum Maximalbetrag von 500.000 DM. Der damalige anfängliche effektive Jahreszins betrug 10,93 vH. Die Schuldzinsen und Bankgebühren beliefen sich im Jahre 1991 auf 27.690,21 DM und im Jahre 1992 auf 55.614 DM. Die … bank schüttete in den Streitjahren eine Dividende von 10 DM aus. Die Einnahmen aus den Optionsgenußscheinen beliefen sich im Jahre 1992 auf 593,75 DM. Ende 1993 verkaufte der Kl 1.064 Aktien mit einem Kursgewinn (Kurs am 31.12.1993: 386 DM). Den Erlös verwendete er zur Tilgung des Kredits beim Bankhaus …, so daß nur noch eine geringe Restschuld verblieb.

In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre gaben die Kl die Kapitaleinkünfte aus den … Aktien sowie den Genußscheinen (1992) an. Die Schuldzinsen für das Darlehen zur Finanzierung der Vermögensanlage hatten die Kl in der Einkommensteuererklärung 1991 ursprünglich noch nicht geltend gemacht. Im Einspruchsverfahren trugen sie vor, sie hätten dies vergessen. Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) berücksichtigte die Kapitaleinnahmen und die Schuldzinsen zunächst nur insoweit, als sie auf die nicht im Dezember 1993 veräußerten Aktien entfielen (29 vH). Im übrigen überstieg nach Ansicht des FA die Zinsbelastung die Kapitaleinkünfte, so daß der Kl die Wertpapiere nicht mit Einkünfteerzielungsabsicht erworben habe (Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 vom 21.2.1994 bzw. vom 22.2.1994). Die Bescheide ergingen hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen vorläufig nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).

Im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens trugen die Kl vor, sie hätten mit steigenden Dividenden und einer sinkenden Zinsbelastung gerechnet. Außerdem habe eine Tante des Kl, deren Lebenserwartung gering gewesen sei, diesem ein Vermächtnis in Höhe von ca. 500.000 DM in Aussicht gestellt. Mit Hilfe des Vermächtnisses hätte der Kl die Darlehensverbindlichkeit ablösen wollen, so daß sich alsbald positive Kapitaleinkünfte ergeben hätten. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens erließ das FA unter dem Datum des 6.7.1995 nach § 165 Abs. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992. Es ließ nunmehr die Einkünfte aus den … Aktien und den Genußscheinen völlig unberücksichtigt, ebensowenig rechnete es insoweit Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer an.

Das Rechtsbehelfsverfahren, das sich nunmehr gegen die Änderungsbescheide vom 6.7.1995 richtete, hatte keinen Erfolg. Das FA war der Ansicht, auch bei einer Verdoppelung der Dividende und Halbierung der Zinsbelastung hätten die Zinsaufwendungen immer noch die Kapitaleinnahmen überstiegen. Die Erwartung eines Vermächtnisses habe keine Rolle gespielt. Die hohen Finanzierungsaufwendungen sprächen vielmehr dafür, daß für den Kl eine Kurssteigerung der Aktien ausschlaggebend gewesen sei. Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen wird:

Der Umstand, daß der Kl die Wertpapiere mit Einkünfteerzielungsabsicht erworben habe, werde u. a. daraus deutlich, daß er sie nur zwei Tage vor dem Dividendentermin gekauft habe. Wäre es dem Kl nicht auf die Rendite angekommen, so hätte er die Aktien wenige Tage später zu einem niedrigeren Kurs erworben. Der Kl habe die Wertpapiere im Vorgriff auf ein Vermächtnis von ca. 500.000 DM angeschafft, das ihm von der am … 1912 geborenen Tante … anläßlich ihres 79. Geburtstages … in Aussicht gestellt worden sei. Angesichts des Alters und des Gesundheitszustandes der Tante habe der Kl in einem überschaubaren Zeitraum mit dem Vermächtnis rechnen können. Im Frühjahr 1991 sei darüber hinaus ein Sinken der Zinsen zu erwarten gewesen. Auch habe wegen einer entsprechenden Ankündigung der … eine Dividendenerhöhung bevorgestanden. Die Aktien und die Genußscheine seien als langfristige Kapitalanlage geplant gewesen. Nach einer vorübergehenden Fremdfinanzierung bis zum Tod der Tante sei mit einem Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu rechnen gewesen. Der Kl habe die Wertpapiere im Dezember 1993 deshalb zum Teil verkauft, weil er die Vermögensanlage trotz des Alters und der Krankheit der T...

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