Entscheidungsstichwort (Thema)
Einfamilienhausbewertung nach dem Sachwertverfahren
Leitsatz (amtlich)
Bei Berechnung der Wohnfläche sind der Hauptwohnung auch die darin belegenen Arbeitszimmer bzw. Praxisräume zuzurechnen.
Normenkette
BewG § 76 Abs. 3; II. BV § 44 Abs. 3
Gründe
Streitig ist, ob ein Einfamilienhaus im Sachwertverfahren oder aber im Ertragswertverfahren zu bewerten ist.
Die Kläger (Kl) errichteten im Jahr 1995 und 1996 auf dem Grundstück in ein Einfamilienhaus. Aus der eingereichten Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes (Bl. 47, 48 FA-Akte) ergab sich (nach Abzug von 3 v. H. für Putz und 10 v. H. nach § 44 Abs. 3 II. BerechnungsVO) eine Wohnfläche von 236,92 m², von der das Finanzamt 14,80 m² für einen Raum im Kellergeschoss außer Acht ließ, so dass die maßgebende Wohnfläche 222 m² betrug. Das Finanzamt forderte daraufhin die Kläger zur Abgabe einer Erklärung für das Sachwertverfahren auf und errechnete daraus einen Kubikmeterpreis von 152,– DM. Der umbaute Raum betrug 1.577 Kubikmeter. Mit Einheitswertbescheid vom 07.10.1998 stellte das FA den Einheitswert auf den 01.01.1997 mit 190.700,– DM fest. Dem Einspruch (Schreiben vom 04.08.1998, Bl. 76 FA-Akte) vertraten die Kläger die Auffassung, dass die beiden im Erdgeschoss liegenden Arbeitszimmer nicht den zu Wohnzwecken dienenden Räumen zuzurechnen seien und damit die Grenze zum Sachwertverfahren weit unterschritten sei.
Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 22.10.1998 (Bl. 94ff FA-Akte) als unbegründet zurück. Da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Wohnfläche von rd. 220 m² allein die Bewertung des Einfamilienhauses im Sachwertverfahren rechtfertige, komme es nicht darauf an, ob dieses luxuriös ausgestattet sei. Nebst dem BFH-Urteil vom 09.11.1988, BStBl. II 1989, 135 sei ein Arbeitszimmer innerhalb der Wohnung stets in die Wohnfläche einer Wohnung einzubeziehen. Auf die ertragssteuerliche Qualifikation komme es nicht an.
Mit der Klage (Schreiben vom 13.11.1998, Bl. 1ff FG-Akte) beantragen die Kläger,
den angefochtenen Einheitswertbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Einheitsbewertung des Wohngebäudes nach dem Ertragswertverfahren durchzuführen ist.
Sie sind weiterhin der Auffassung, dass sie als Lehrer zwingend auf zwei Arbeitszimmer angewiesen seien. Das BFH-Urteil vom 12.02.1996, BStBl. II 1996, S. 321 spreche in seiner Begründung auch davon, dass bei Abrechnung eines Arbeitszimmers eine Wohnfläche verbleibe, die weit über 220 m² liege. Danach müsse im Rückschluss davon ausgegangen werden, dass bei Feststellung der anrechenbaren Wohnfläche die Arbeitszimmer außer Betracht bleiben müssten. Das Gebäude sei im Übrigen absolut üblich ausgestattet, und befinde sich im Ortskern einer ländlichen Gemeinde von ca. 2.000 Einwohnern. Mit Schreiben vom 15.02.2001 wiesen die Kläger auf das BFH-Urteil vom 07.11.2000 II R 45/99 (NWB 7/2001, S. 461) hin.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen (Schreiben vom 30.11.1998, Bl. 12 FG-Akte).
Es verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung.
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Senat sieht von einer näheren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist gem. § 105 Abs. 5 FGO auf die in der Einspruchsentscheidung gegebene Begründung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt und der er sich anschließt.
Der Senat hat sich insoweit stets nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 12.02.1986 II R 192/78, BStBl II 1986, 320) angeschlossen, von der abzuweichen er auch in der Streitsache keinen Anlass sieht, wonach eine Wohnfläche einer Wohnung von rd. 220 m² für sich die Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sachwertverfahren rechtfertigt. Die Frage, ob in der Streitsache auch – unabhängig von der Wohnfläche – eine besondere Gestaltung oder Ausstattung im Sinne des § 76 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) zu bejahen ist (vgl. BFH vom 07.11.2000, II R 45/99 a.a.O.), kann damit offen bleiben; denn die Wohnfläche der Hauptwohnung liegt auch bei Berücksichtigung des Abschlags von 10 v H. nach § 44 Abs. 3 der II. Berechnungsverordnung über 220 m².
Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch die innerhalb der Hauptwohnung belegenen Arbeitszimmer bzw. Praxisräume der Fläche der Hauptwohnung zuzurechnen. Der Senat verweist insoweit ebenfalls auf das BFH-Urteil vom 09.11.1988 II R 61/87, BStBl II 1989, 135, dessen Grundsätze in vollem Umfang auf die Streitsache übertragbar sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen