rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzstsuersätze bei Beförderungen von Personen im Verkehr mit Taxen „Kraftdroschken”), Mietwagenverkehr. Mischkonzession und Patientenbeförderungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Der ermäßigte Steuersatz für den Verkehr mit Taxen gilt auch bei Vorliegen einer Genehmigung für den Taxenverkehr und den Mietwagenverkehr (sog. Mischkonzession), wenn die regulären Beförderungsentgelte für den Taxenverkehr nach § 51 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. der einschlägigen Rechtsverordnung (Taxitarifordnung) vereinbart werden.
2. Der ermäßigte Steuersatz für den Verkehr mit Taxen gilt grundsätzlich ebenfalls für die Beförderung von Patienten mit Fahrzeugen, für die eine Mischkonzession erteilt wurde, wenn auf der Grundlage von Sondervereinbarungen nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG von den regulären Beförderungsentgelten für den Taxenverkehr abweichende Entgelte vereinbart werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige dieser Sondervereinbarungen nach der einschlägigen Rechtsverordnung beachtet wurde (§ 51 Abs. 2 Nr. 4 PBefG).
3. Hinweis: Es ist die noch ausstehende Entscheidung des EuGH im anhängigen Verfahren C-455/12 zu beachten (Vorlage durch BFH-Beschluss vom 10.7.2012, XI R 22/10, BFH/NV 2012, 1911).
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Beförderung von Kranken mit Kraftfahrzeugen, wenn eine Genehmigung für den Taxenverkehr und den Mietwagenverkehr (sog. Mischkonzession) vorliegt.
Der Kläger betreibt ein Taxi- und Mietwagenunternehmen.
Der Kläger gab für die Streitjahre (1999 – 2002) Umsatzsteuererklärungen ab. Die Steueranmeldung stand jeweils einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 Abgabenordnung).
Das Finanzamt führte beim Kläger eine Betriebsprüfung durch. Der Prüfer nahm bei den als Umsätze zum ermäßigten Steuersatz (7 v.H.) erklärten „Erlösen Mietwagen” (Konto 4300) in Höhe von brutto … DM (1999), … DM (1999), … EUR (2001) und … EUR (2002) eine Umgliederung zum allgemeinen Steuersatz (16 v.H.) vor.
Bei den „Erlösen Mietwagen” (Konto 4300) handelt es sich um mit verschiedenen Krankenkassen und Berufsgenossenschaften abgerechnete Entgelte für die Beförderung von Patienten zu Krankenhäusern und Ärzten, die von den durch Verordnung festgelegten Taxitarifen abweichen.
Aufgrund der Betriebsprüfung erließ der Beklagte (das Finanzamt – FA –) am 11. Dezember 2006 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung geänderte Bescheide.
Gegen diese Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 Einspruch ein.
Aufgrund eines geänderten Prüfungsberichts vom 19. Dezember 2007 ergingen unter dem 12. Februar 2008 geänderte Bescheide, mit denen die Umsatzsteuer auf … EUR (1999), … EUR (2000), … EUR (2001) und … EUR (2002) vermindert wurde. Gegen diese Änderungsbescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 11. März 2008 erneut Einspruch ein, für den er keine Begründung vorbrachte. Daraufhin wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 2008 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 17. Juni 2008 die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung wendet er gegen die Umgliederung der Krankenfahrten vom ermäßigten zum allgemeinen Steuersatz ein, die Fahrten seien im Kraftdroschkenverkehr durchgeführt worden. Er habe seine Kunden mit Fahrzeugen befördert, für die ihm die behördliche Genehmigung zum Verkehr mit Taxen und Mietwagen erteilt worden sei. Die Kassen hätten ihm für die Krankenfahrten aufgrund vom Landsratsamt D. genehmigter Vereinbarungen fest vereinbarte Vergütungssätze einschließlich 7 v.H. Umsatzsteuer bezahlt. Hinsichtlich der Aufteilung der Beförderungsstrecken (bei Doppel- statt Wartefahrten) beruft er sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteile vom 31. Mai 2007 V R 18/05, BStBl II 2008, 206; vom 19. Juli 2007 V R 68/05, BStBl II 2008, 208; ebenso Abschn. 12.14 Umsatzsteuer-Anwendungserlass – UStAE –). Deshalb dürften für 1999 Patientenbeförderungsleistungen nur ausgehend von … DM brutto umgegliedert werden; diesen Betrag habe das FA im Schriftsatz vom 4. August 2001 anhand der vorliegenden Abrechnungen berechnet. Da dieser Betrag einem Anteil von 12,59 % an den Entgelten für die Krankenfahrten in 1999 entspreche, sei die Umgliederung für die übrigen Streitjahre auf geschätzte 15 % der „Erlöse Mietwagen” (Konto 4300) zu beschränken.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Umsatzsteuerbescheide für 1999 – 2002 vom 12. Februar 2008 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 2008 dahin zu ändern, dass von den „Erlösen Mietwagen” (Konto 4300) nur in Bezug auf Bruttobeträge in Höhe von … DM (1999), … DM (2000), … DM (2001) und … EUR (2002) eine Umgliederung der Umsätze von 7 v.H. zu 16 v.H. vorgenommen wird (…) und dass die verbleibende Umsatzsteuer jeweils entsprechend herabges...