Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansatz der auf die Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG anfallenden Grunderwerbsteuer als Anschaffungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Die bei der Anteilsvereinigung von GmbH-Anteilen in der Hand des Erwerbers nach § 1 Abs. 3 GrEStG anfallende Grunderwerbsteuer ist den erworbenen Anteilen als Anschaffungskosten zuzurechnen.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 3; HGB § 255 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die bei der Vereinigung der Anteile einer Gesellschaft in der Hand des Bewerbers nach § 1 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) anfallende Grunderwerbsteuer den erworbenen Anteilen als Anschaffungskosten zuzurechnen oder als Werbungskosten sofort abzugsfähig ist.
I.
Im Streitjahr 2000 wurde der Kläger durch Zuerwerb zweier Anteile an der Akustikbau A GmbH (GmbH) zum Kaufpreis von je 300.000 DM Alleinanteilseigner der GmbH. Die Beteiligung hält er im Privatvermögen. Für den Anteilserwerb setzten der Beklagte (das Finanzamt – FA –) Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG hinsichtlich des Grundbesitzes der GmbH in B in Höhe von 45.045 DM und das FA C hinsichtlich des Grundbesitzes der GmbH in C in Höhe von insgesamt 57.470 DM beim Kläger bestandskräftig fest.
Für diese in Höhe von insgesamt 102.515 DM im Jahr 2000 bezahlte Grunderwerbsteuer wie auch für Darlehenszinsen beantragte der Kläger in der Einkommensteuererklärung 2000 den sofortigen Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Abweichend davon rechnete das FA im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 14. Januar 2002 die Grunderwerbsteuer den Anschaffungskosten zu, da „durch die Auslösung des Grunderwerbsteuertatbestandes wegen des Anteilserwerbes ein unmittelbarer Bezug zur Anschaffung der Anteile gegeben” sei. Darüber hinaus erging der Bescheid vorläufig u. a. hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen, weil zur Zeit die Überschusserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden könne.
Auf den dagegen geführten Einspruch des Klägers hin setzte das FA unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2000 vom 14. Januar die Einkommensteuer 2000 mit Einspruchsentscheidung vom 19. Juni 2002 nicht mehr vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 AO hinsichtlich der Überschusserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen fest; im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück, da die Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb der GmbH-Anteile darstelle und insoweit den Anschaffungskosten zuzurechnen sei.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage. Zur Begründung trägt er unter Berufung auf Müller, DB 1997,1433 vor, dass Anschaffungsnebenkosten begriffsnotwendig den Erwerb eines mit Anschaffungskosten zu bilanzierenden Vermögensgegenstandes i. S. von § 255 Abs. 1 HGB verlangen würden, woran es bei der Anteilsvereinigung fehle. Konkret fehle es am Erwerb eines Grundstücks. Deshalb gehöre die anfallende Grunderwerbsteuer nicht zu den Anschaffungs(neben)kosten, sondern sei sofort abzugsfähiger Aufwand. Weiter trägt er unter Hinweis auf Ellrott/Schmitt-Wendt in Beck Bil-Komm., § 255 Rn 325 unter „Grunderwerbsteuer” vor, dass fiktive Grundstückserwerbe und nicht der gesellschaftsrechtliche Erwerb der Anteile besteuert würden. Da damit ein unmittelbarer Bezug der Grunderwerbsteuer zum Erwerb des die Anteilsvereinigung bewirkenden Anteiles fehle, könne die anfallende Grunderwerbsteuer nicht als Anschaffungsnebenkosten gerade des erworbenen Anteils aktiviert werden. Knüpfe der Grunderwerbsteuertatbestand wie im vorliegenden Fall an fiktive Grundstückserwerbe an, seien weder Anschaffungsnebenkosten der Grundstücke, noch des Anteilserwerbs gegeben. Heine, INF 2002, 44 bestätige diese Auffassung. Da demnach bei Erwerb von Gesellschaftsanteilen keine Anschaffung von Grundstücken in bilanzrechtlichem Sinne durch die betroffene Gesellschaft erfolge, entstünden weder Anschaffungskosten für die Grundstücke noch für den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften. Dies gelte auch bei der Vereinigung der Anteile einer Gesellschaft in der Hand des Erwerbers, wenn Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 GrEStG anfalle. Für den Erwerb der Beteiligung in Höhe der bei den Gesellschaftern anfallenden Grunderwerbsteuer entstünden vielmehr eigene (Sonder-) Werbungskosten. Wegen des weiteren Vertrags des Klägers wird gemäß § 105 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf den Klageschriftsatz vom 19. Juli 2002 samt Anlagen verwiesen.
Der Kläger beantragt, unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2000 vom 14. Januar 2002 und der zugehörigen Einspruchsentscheidung vorn 19. Juni 2002 bei Ansatz weiterer Werbungskosten in Höhe von 102.515 DM bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die Einkommensteuer 2000 neu festzusetzen,...