Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuermeßbetrag 1980, 1981, 1982, 1983, 1984, 1985, 1986, 1987
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin – eine GmbH & Co. KG – betreibt eine Lebensmittelgroßhandlung. Sie ist Mitglied der „C.” (C) … kontor des Bayerischen … großhandels eG (eG), einer sog. Delkredere-Genossenschaft, die im Geschäftsverkehr der Lebensmittelgroßhändler mit deren Warenlieferanten als Finanzierungs- und Abrechnungsstelle zwischengeschaltet ist. Ausschließlicher satzungsmäßiger Zweck (s. § 2 Abs. 1 der Satzung, Bl. 65 GewSt-Akte 1987) ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Genossenschaftsmitglieder. Entsprechend dieser Zweckbestimmung erbringt sie Leistungen dadurch, daß sie
- ihren Mitgliedsfirmen günstigere Einkaufsbedingungen verschafft, indem sie bei leistungsfähigen Lieferanten durch sog. Delkredere-Abkommen die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Verbindlichkeiten ihrer Mitglieder aus Warenbezügen übernimmt und die zentrale Regulierung der Warenabrechnungen garantiert;
- die Mitgliedsfirmen von der Zahlungsverpflichtung gegenüber den Vertragslieferanten befreit und ihnen gleichzeitig dauernde kurzfristige Buch- bzw. Wechselkredite einräumt; das bei der Kreditierung angewandte Verfahren ist in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen” der C-eG (Bl. 75 f. GewSt-Akte 1987) festgelegt.
Aus diesen Geschäftsbedingungen ergibt sich, daß die C-eG die ihr von den Vertragslieferanten zugeleiteten, auf den Namen des jeweiligen Großhändlers lautenden Warenrechnungen sammelt und diese unter Beifügung einer Aufstellung mit Endsummen ausweist und in Zeitabständen von zehn Tagen – später einer Woche (Abrechnungszeitraum) – an ihre Mitgliedsfinnen weiterleitet. Die Warenrechnungen werden von der C-eG bei Fälligkeit unter optimaler Ausnutzung der mit den Lieferanten vereinbarten Rabatte und Skontierungsmöglichkeiten bezahlt und – wenn die Beträge nicht sofort im Bankabbuchungsverfahren eingezogen werden – den Mitgliedsfirmen mit dem Sammelbetrag laut Abrechnungsliste auf bankmäßig geführten Abrechnungskonten belastet. Nach Zahlung der Warenlieferungen durch die C-eG gehen die Lieferantenforderungen – und zwar in Höhe des jeweiligen Saldos zugunsten des Lieferanten – auf die C-eG über. Die Lieferanten sind verpflichtet, sich das Eigentum an den verkauften Gegenständen vorzubehalten.
Die durch den Weiterverkauf erlangten Forderungen werden vorab an die C-eG abgetreten. Die Mitgliedsfirma ist widerruflich zur Einziehung der Forderungen im eigenen Namen für Rechnung der C-eG berechtigt. Die Einziehungsbefugnis der C-eG bleibt unberührt. Auf Verlangen hat die Mitgliedsfirma die Schuldner der abgetretenen Forderungen der C-eG mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
Die Mitgliedsfirmen können die periodische Sammelrechnung wahlweise ganz oder teilweise durch Hingabe eines Wechselakzepts begleichen, wenn ihnen vorher und nach Prüfung im Einzelfall von der C-eG ein Wechselkredit eingeräumt worden ist. Wird der Wechselkredit beansprucht, legt die Abrechnungsstelle der Periodenabrechnung ein vorbereitetes Wechselformular bei, in dem die C-eG als Wechselaussteller, die Mitgliedsfirma als Bezogener angegeben ist. Der Wechsel wird von der Mitgliedsfirma akzeptiert, an die C-eG zahlungshalber zurückgesandt und von dieser bei ihrer Vertragsbank zum Diskont gegeben.
Die Wechsel haben jeweils festgelegte Laufzeiten (höchstens 90 Tage). Der Zeitpunkt des Geldeingangs beim Weiterverkauf der kreditierten Waren hat für die Wechselfälligkeit keine Bedeutung. Die Höhe des möglichen Wechselkredits richtet sich nach der Zahl und Höhe der gleichzeitig umlaufenden Wechsel, deren Höchstzahl auf acht Akzepte festgelegt ist. Der Wechselkredit darf ferner den vorher festgelegten Kreditrahmen nicht übersteigen.
Eine Prolongation der Wechsel sehen die Wechselkreditbedingungen nicht vor. Durch die Überschneidung der Laufzeiten der Wechsel ist es den Mitgliedsfirmen jedoch möglich, den ihnen eingeräumten Wechselkredit dauernd in einer bestimmten Höhe in Anspruch zu nehmen. Der der Klägerin eingeräumte Kreditrahmen betrug ab 1980 7 Mio. DM. Er wurde in den Streitjahren mit folgenden Mindestbeträgen dauernd in Anspruch genommen:
|
Mindeststand |
hierfür aufgewendete Zahlungen |
|
DM |
DM |
1980 |
2.852.000,– |
253.828,– |
1981 |
2.246.000,– |
252.790,– |
1982 |
2.246.000,– |
400.176,– |
1983 |
4.303.000,– |
228.059,– |
1984 |
4.303.000,– |
247.396,– |
1985 |
3.624.045,– |
183.014,– |
1986 |
1.674.128,– |
71.820,– |
1987 |
1.674.128,– |
197.352,– |
In den Streitjahren wurden die Aufgaben der C-eG hinsichtlich des Delkredere und der Abrechnung mit den Vertragslieferanten von der Handelsketten GmbH & Co. KG (HKG) in Köln wahrgenommen. Im Verhältnis der C-eG zu ihren Mitgliedsfirmen ergaben sich dadurch keine Änderungen. Die Wareneinkäufe der Mitgliedsfirmen wurden wie bisher von der C-eG selbst finanziert.
Über das Abrechnungskonto der einzelnen Mitgliedsfirmen wurden nun aber auch Handelsgeschäfte mit der ...