Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer bei Zusammenfassung eines gewinnbringenden sowie eines dauerdefizitären Regiebetriebs ohne Gewinnerzielungsabsicht einer Kommune in einer Kommanditgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat eine Kommune den Regiebetrieb „Versorgung der Bevölkerung mit …” in eine von der Kommune neugegründete GmbH & Co KG eingebracht, so unterhält sie mit der Beteiligung an der GmbH & Co. KG einen als Regiebetrieb geltenden eigenständigen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1 KStG. Für die Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug hinsichtlich der Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG 2002 können die Gewinne aus dem Regiebetrieb „Versorgung” nicht mit dauernden Verlusten aus einem weiteren Betrieb gewerblicher Art (hier: Betrieb eines Stadions durch die Kommune) verrechnet werden, wenn der dauerdefizitäre weitere Regiebetrieb zwar mit Einnahmeerzielungsabsicht, jedoch nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und wenn zwischen diesen beiden nicht gleichartigen Betrieben gewerblicher Art nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv auch keine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht.
2. Die Einbringung des Regiebetriebs der Kommune in eine KG führt nicht dazu, dass im Ergebnis nur von der Kommune beschlossene Ausschüttungen zu Kapitaleinnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG und dem damit verbundenen Kapitalertragsteuerabzug führen. Die Mitunternehmerschaft kann insoweit nicht mit einem Eigenbetrieb oder einer GmbH der Kommune gleichgestellt werden.
3. Wird nur für die GmbH & Co. KG, nicht aber für den Betrieb gewerblicher Art „Beteiligung an der KG” eine Handelsbilanz erstellt, ist gleichwohl bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Kapitalertragsteuern auf die – bereits durch eine Betriebsprüfung überprüften – Bilanzen der KG abzustellen. Es besteht dann kein Anspruch auf Anwendung der Vereinfachungsregelung in dem BMF-Schreiben vom 9.1.2015, IV C 2 – S 2706-a/13/10001, wonach in Fällen, in denen für einen BgA keine Handelsbilanz aufgestellt wird, als Gewinn auf die tatsächlichen Entnahmen zurückgegriffen werden kann.
4. Regiebetriebe sind rechtlich unselbstständige Einheiten der Trägerkörperschaft, die finanzwirtschaftlich nicht Sondervermögen der Gemeinde darstellen. Demgemäß fließen Einnahmen der Regiebetriebe anders als bei Eigenbetrieben unmittelbar in den Haushalt und Ausgaben werden unmittelbar aus dem Haushalt der Trägerkörperschaft bestritten.
Normenkette
EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b, § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1, 6
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist die Kommune X mit ihrem Betrieb gewerblicher Art (BgA) „Beteiligung an der X GmbH & Co KG”. Die GmbH und Co KG (im Folgenden: KG) wurde am … gegründet, der bisherige Betrieb wurde mit Wirkung zum 01.01.2000 in die KG eingebracht.
Gegenstand des Unternehmens der KG ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrages u.a. die Versorgung der Bevölkerung mit …. Das Unternehmen der KG erstellt einen Jahresabschluss mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anlagen nebst einem Lagebericht (§ 11 Gesellschaftsvertrag).
Der BgA „Beteiligung an der KG” ist beim Finanzamt (FA) unter der Steuernummer … erfasst. Der BgA „Stadion” ist unter einer anderen Steuernummer getrennt davon steuerlich erfasst. Im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung 2000 hinsichtlich des BgA „Stadion X” erklärte die Klägerin mit Schreiben vom …. Folgendes:
„Bisher wurden durch die Rechtsvorgängerin der KG für den außerhalb des steuerlichen Querverbundes stehenden Betrieb des Stadions keine Körperschaftsteuererklärungen abgegeben. Da zweifelsohne Einnahmeerzielungsabsicht besteht, beantragen wir im Rahmen der Abgabe der Körperschaftsteuererklärung 2000 die Feststellung des vortragsfähigen ertragsteuerlichen Verlustes in Höhe von … DM. Eine Gewerbesteuererklärung war mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht abzugeben. Hinsichtlich der zu veranlagenden Umsatzsteuern wurden diese im Rahmen der (bereits eingereichten) Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2000 der KG erklärt.”
Das FA erließ für den BgA „Stadion” Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs. Im Feststellungsbescheid zum 31.12.2004 belief sich der (kumulierte) Verlustvortrag auf Y EUR.
Im Jahr 2003 stellte die Kommune den Jahresabschluss der KG für das Jahr 2002 fest und beschloss eine Gewinnentnahme in Höhe von … EUR. Im Jahr 2004 beschloss die Kommune eine Gewinnentnahme in Höhe von … EUR für 2003 und im Jahr 2005 in Höhe von … EUR für 2004. Nach den Beschlüssen der Kommune ist dabei zu beachten, dass sie die Körperschaftsteuer noch zu bezahlen hat. Die Berechnungen der Höhe der Entnahm...