Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Umsatztantieme an Vater des Alleingesellschafters
Leitsatz (redaktionell)
Eine Umsatztantieme an einen nahen Angehörigen des Alleingesellschafters muss einem Fremdvergleich standhalten.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3
Tatbestand
I.
An der Klägerin, einer 1993 gegründeten GmbH ist Herr NN jun. zu 100 % beteiligt und alleiniger Geschäftsführer. Streitig ist, ob ein, an den Vater des Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin bezahltes Berater-Honorar, als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu beurteilen ist.
Der Vater hatte das damalige Einzelunternehmen an den jetzigen Gesellschafter-Geschäfts-führer übergeben, der es im Rahmen einer Betriebsaufspaltung fortführte. Am 28. Juni 1993 schloss die Klägerin mit dem Vater einen Beratervertrag ab; als Honorar wurde 1 % des Umsatzes vereinbart. Hieraus ermittelten sich Honoraransprüche für 1995 in Höhe von 34.562 DM, für 1996 in Höhe von 29.368 DM und für 1997 in Höhe von 30.915 DM.
Bei einer 1999 durchgeführten Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1995 – 1997 stellte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) in Höhe der errechneten Honorare eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) fest. Unter dem 13. Juni 2001 ergingen entsprechende Änderungsbescheide.
Die Einsprüche dagegen wurden mit Einspruchsentscheidung vom 28. November 2001 im Wesentlichen als unbegründet zurückgewiesen. Änderungen ergaben sich jedoch aus der im Einspruchsverfahren bekanntgewordenen Tatsache, dass das Beratungshonorar nicht ausbezahlt, sondern der Klägerin zinslos zur Verfügung gestellt wurde. Die sich daraus ergebenden zeitlichen Verschiebungen sind insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig. Auf der Grundlage der Einspruchsentscheidung wurde wie folgt veranlagt:
Körperschaftsteuer |
1995 |
1996 |
1997 |
verdeckte Gewinnausschüttungen: |
34.562 |
29.368 |
30.915 |
zu versteuerndes Einkommen: |
259.999 |
237.997 |
267.193 |
|
|
|
|
Tarifbelastung: |
116.999 |
107.098 |
120.236 |
KSt-Minderung: |
-63.875 |
./. |
-7.406 |
KSt-Erhöhung: |
48.074 |
./. |
./. |
festgesetzte Körperschaftsteuer: |
101.198 |
107.098 |
112.830 |
verwendbares Eigenkapital: |
30. 6. 1995 (durch EE unverändert) |
30. 6. 1996 |
30. 6. 1997 |
EK 45: |
234.207 |
122.887 |
260.854 |
EK 02: |
0 |
-160248 |
-160.248 |
Summe der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals |
234.207 |
-37.361 |
100.606 |
Gewerbesteuermessbescheid |
1995 |
1996 |
1997 |
Gewinn aus Gewerbebetrieb: |
259.999 |
237.997 |
267.193 |
Gewerbeertrag, abgerundet: |
263.600 |
237.900 |
267.400 |
|
|
|
|
StMessbetrag nach Gewerbeertrag: |
13.180 |
11.895 |
13.370 |
StMessbetrag nach Gewerbekapital: |
212 |
212 |
212 |
Einheitlicher Gewerbesteuermeßbetrag: |
13.392 |
12.107 |
13.582 |
alle Beträge in DM |
Mit Klage vom 27. Dezember 2001 wendet sich die Klägerin gegen den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung. Der Vater berate die Klägerin bei der technischen Betriebsführung, bei Kundenkontakten, bei der Kundenpflege und bei Vertriebsgesprächen. Samstags übernehme er die Vertriebsaktivitäten allein; der zeitliche Aufwand sei mit dem Aufwand eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers vergleichbar. Die Gewährung des Honorars als Darlehen – das klar und eindeutig vereinbart worden sei – sei aus Liquiditätsgründen erfolgt. Da der Vater weder Geschäftsführer noch Gesellschafter gewesen sei würden die Grundlagen für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung fehlen. Auch läge keine verdeckte Unterhaltsleistung zwischen Vater und Sohn vor. Zwischenzeitlich sei der Beratervertrag in ein Dauerarbeitsverhältnis mit Festvergütung überführt worden. Auch habe das FA seit 1996 Kenntnis von dem Beratervertrag gehabt, ohne Einwendungen zu erheben. Die Klägerin habe daher zu Recht davon ausgehen können, dass die vertragliche Vereinbarung in Einklang mit geltendem Recht stehe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
alle angegriffenen Steuerbescheide insoweit abzuändern, als keine verdeckte Gewinnausschüttungen anzusetzen sind.
Das FA beantragt, die Klage abzulehnen.
Der Vater sei naher Angehöriger des Gesellschafter-Geschäftsführers. Daher sei vorliegend die zum Mehrheitsgesellschafter ergangene Rechtsprechung anwendbar. Eine Umsatztantieme, wie vorliegend, sei nur in Ausnahmefällen anzuerkennen. Ein solcher Ausnahmefall liege jedoch nicht vor. Daher komme es auf die Frage der Angemessenheit bzw. die der tatsächlichen Durchführung nicht an.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 28. November 2001, den Bericht über die Außenprüfung vom 17. Dezember 1999 die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 FGO).
Entscheidungsgründe
II.
1) Die Klage ist unbegründet.
a) Nach § 8 Abs. 3 KStG darf eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) das steuerlich zu erfassende Einkommen einer Körperschaft nicht mindern. VGA in diesem Sinne sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Vermögensminderungen und verhinderte Vermögensmehrungen, die nicht auf offenen Gewinnausschüttungen beruhen, sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG au...