Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Eidesstattlicher Versicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Aufforderung des FA, die Richtigkeit und Vollständigkeit des vorgelegten Vermögensverzeichnisses eidesstattlich zu versichern, ist nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Vollstreckungsschuldner durch die Eintragung in das beim Amtsgericht geführte Schuldnerverzeichnis wirtschaftliche Nachteile zu befürchten hat oder weil die Steuerschulden, derentwegen die Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden waren, nach Ergehen der Einspruchsentscheidung weggefertigt wurden.

 

Normenkette

AO §§ 284, 249 Abs. 2, §§ 95, 5, 131 Abs. 1; FGO § 102; ZPO § 915 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger zur Abgabe einer eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit eines Verzeichnisses über sein Vermögen aufgefordert werden durfte.

Der Kläger (geb. am 12.7.1943) war von Beruf selbständig tätiger Monteur (selbständig seit 1991), der beim Finanzamt … zusammen mit seiner Ehefrau veranlagt wurde. Da er immer wieder laufend veranlagte Umsatz- und Einkommensteuern schuldig blieb, wurde sein Gewerbe auf Veranlassung des Beklagten (Finanzamt –FA–) mit Bescheid der Stadt … vom 13.12.2000 (rechtskräftig seit Februar 2001) untersagt. Nach seinen Angaben ist der Kl seit Juni 1998 nichtselbständig tätig.

Für die Jahre 1991–1997 lassen sich den abgegebenen Steuererklärungen die folgenden Einkünfte entnehmen:

Gewinne des Kl

Gesamtbetrag der Einkünfte

(zusammen mit Ehefrau)

DM

DM

1991

85.855

106.248

1992

77.213

103.352

1993

75.113

94.775

1994

63.298

84.983

1995

54.294

78.898

1996

29.548

45.204

1997

37.462

38.827

Die Steuererklärung 1997 ging am 12.10.1999 beim FA ein. Für die Jahre ab 1998 wurden keine Steuererklärungen mehr abgegeben. Vom FA wurde insoweit ein geschätzter Gewinn in Höhe von 50.000 DM (1998 und 1999) angesetzt.

Da der Kl die geschuldeten Einkommen- und Umsatzsteuern nicht pünktlich bezahlte, war das FA seit Mitte 1994 mit der Beitreibung der Steuerschulden befasst. Mit Verfügung vom 19.5.1994 pfändete es die Ansprüche des Kl aus einem Konto bei der …bank. Insoweit gingen Drittschuldnerzahlungen in Höhe 2.360 DM beim FA ein. Seitdem wickelte der Kl seine Geschäfte nur noch bar ab. Eine Durchsuchung der Wohnung des Kl am 29.1.1996 führte zu Pfändungen von Bargeld (200 DM) und Gegenständen, die einen Verwertungserlös in Höhe von 1.620 DM erbrachten. Weitere Pfändungsversuche am 23.10.1996 und 23.4.1997 blieben ohne Erfolg. Dem Vollziehungsbeamten gegenüber erklärte der Kl am 23.10.1996, dass er zurzeit weder Aufträge noch Forderungen gegenüber Auftraggebern habe. Am 23.4.1997 machte er auf die Frage nach seinen Auftraggebern keine Angaben.

Mit Schreiben vom 27.4.1995 (Vollstr.-Akte I Bl 21) hatte der Kl seine wirtschaftlichen Verhältnisse wie folgt dargestellt:

DM

Monatliche Einnahmen:

5.000–6.000

Ausgaben:

Umsatzsteuer

652

Krankenkasse

900

Versicherungen

120

Miete

900

Hausgeld

150

Telefon

60

Verpflegung, Kleidung, Sonstiges

700

Summe der Ausgaben:

3.482

Verbleibender Betrag:

1.518

Daraufhin hatte das FA dem Kl mit Verfügung vom 4.5.1995 für den Fall Vollstreckungsaufschub bis 30.11.1995 gewährt, dass Ratenzahlungen von monatlich 1.200 DM geleistet und die zukünftig fällig werdenden Steuern einschließlich der Vorauszahlungen pünktlich entrichtet würden. Diese Bedingungen wurden vom Kl nur insoweit erfüllt, als er die monatlichen Raten in Höhe von 1.200 DM, nicht aber die laufenden Steuern (Einkommensteuervorauszahlungen, Umsatzsteuerzahlungen aufgrund der abgegebenen Voranmeldungen) beglich. Er begründete dies damit, dass er aus den Einnahmen der vergangenen Jahre nichts zur Bezahlung der Steuerschulden zurückgelegt habe und neben der Ratenzahlung eine zusätzliche Begleichung der laufenden Steuerschulden nicht möglich sei. Außerdem habe der Kl auch noch rückständige Gewerbesteuern an das Stadtsteueramt in … abzuführen. Die Steuerschulden könnten getilgt werden, wenn der Betrieb nach einer Anlaufzeit von 4–5 Jahren Gewinne mache. Im übrigen habe der Kl keinen Kredit, da das Bankkonto gepfändet worden sei.

Mit Verfügung vom 1.4.1996 (Vollstreckungs-Akte I Bl 77) wurde der Kl zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über seine Vermögenslage aufgefordert. Hiergegen wandte er ein (Schreiben vom 15. und 18.4.1996), dass das FA durch die verschiedenen Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich der Durchsuchung der Wohnung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse genauestens informiert sei. Er sei überschuldet, weder Barmittel noch Wertgegenstände stünden zur Verfügung. Die Zahlungsverzögerungen resultierten keinesfalls aus Unwillen oder Unvermögen, sie seien ausschließlich Folge der üblichen Existenzgründungsschwierigkeiten.

Nachdem der Kl Vermögensverzeichnisse vom 15.4. und 30.5.1996, in denen ein pfändbares Vermögen nicht ausgewiesen wurde, beim FA eingereicht hatte, kam das FA zu dem Ergebnis (...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge