Entscheidungsstichwort (Thema)
Schätzung der Erlöse eines Taxiunternehmens
Leitsatz (redaktionell)
Von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen kann im Streitfall nicht abgesehen werden, weil die Klägerin keine Schichtzettel und weitere Aufzeichnungen, aus denen sich die Kilometerzähler und die Taxameter jedes einzelnen Fahrzeuges ersehen lassen, aufbewahrt hat. Die Aufbewahrung der Schichtzettel war auch nicht entbehrlich, da deren Inhalt nicht täglich nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen worden ist. Das Kassenbuch entsprach als Loseblattsammlung weder diesen Voraussetzungen noch erfolgten tatsächliche Eintragungen bzw. Übertragungen der erforderlichen Daten.
Normenkette
AO § 162 Abs. 2, §§ 158, 147 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht den Gewinn der Klägerin in den Streitjahren 2008 und 2009 um Zuschätzungen erhöht hat.
Die Klägerin ist seit dem 3. Februar 2004 beim Amtsgericht München im Handelsregister unter HRB 151042 eingetragen. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Betrieb eines Taxi- und Mietwagenbetriebs sowie der Handel mit Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen. Geschäftsführer der Klägerin sind K und außerdem seit 14. September 2009 S.
Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts München (Az.: 1502 IN 3832713) vom 25. Juli 2014 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin mangels Masse abgelehnt. S wurde zum Liquidator der Klägerin bestimmt, eine Löschung erfolgte bislang noch nicht.
Für die Streitjahre 2008 und 2009 wurde die Klägerin zunächst – nach der vorangegangenen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für 2009 – erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2008 erging am 2. September 2011. Darin wurde der verbleibende Verlustabzug zum 31. Dezember 2008 mit 0 EUR festgestellt, nachdem der zum 31. Dezember 2007 festgestellte Verlustabzug von 302 EUR vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen worden war.
Mit einer Anzeige erklärte der von November 2004 bis August 2005 bei der Klägerin angestellte Fahrer X dem Finanzamt gegenüber unter Vorlage von Dienstplanaufstellungen und Monatsübersichten, dass die Klägerin nur einen Bruchteil der Lohnzahlungen ordnungsgemäß versteuert habe. Die bei der Klägerin angestellten Fahrer seien mit 45 % am Nettoumsatz beteiligt gewesen. Die Differenz zur tatsächlichen Lohnzahlung sei den Fahrern bar und unversteuert ausgezahlt worden.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 ordnete das Finanzamt die Durchführung einer Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum Februar 2004 bis Juni 2007 und mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 die Durchführung einer Außenprüfung für die Jahre 2005 bis 2007 an (vgl. Betriebsprüfungsbericht vom 23. März 2012). Am 15. September 2010 erweiterte das Finanzamt die Lohnsteuer-Außenprüfung auf den Zeitraum Februar 2004 bis Dezember 2009 (vgl. Bericht zur Lohnsteuer-Außenprüfung vom 1. März 2012). Dabei stellte das Finanzamt unter anderem das Fehlen eines Kassenbuchs sowie von Schichtzetteln oder gleichwertiger elektronischer Aufzeichnungen sowie ungeklärte Geldzuflüsse fest. Außerdem wurden Schichtzetteln und Lohnabrechnungen aufgefunden, aus denen hervorging, dass nicht die tatsächlichen Umsätze in der Buchhaltung der Klägerin aufgezeichnet wurden.
Das Finanzamt nahm daraufhin eine Schätzung und Nachkalkulation der Einnahmen für die Jahre 2005 bis 2009 vor (vgl. Anlage 10 zum BP-Bericht vom 23. März 2012). Da die Klägerin im Schreiben an das Finanzamt vom 13. Juli 2012 zugegeben hatte, dass die Tankbelege nicht vollständig erfasst worden waren, erfolgte keine Nachkalkulation auf Grundlage des erklärten Tankaufwands. Vielmehr wurde die Jahresfahrleistung der Fahrzeuge anhand der Zwischenstände der Kilometerzähler anlässlich Reparatur- und Wartungsrechnungen sowie TÜV-Protokollen ermittelt. Das Finanzamt berechnete unter Berücksichtigung der der Klägerin erteilten Taxikonzessionen, welcher Erlössatz den erklärten Erlösen und dem erklärten Tankaufwand zugrunde liegt. Der so berechnete Erlössatz wurde dann auf die gefahrenen Kilometer laut Kilometerstände der Taxen angewandt. Die gegen die daraufhin ergangenen Änderungsbescheide für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2007 eingelegte Klage wurde mit Urteil vom 28. Juli 2014 als unbegründet abgewiesen (Az. 7 K 1127/13).
Entsprechend der Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung und der Außenprüfung erließ das Finanzamt am 5. Mai 2014 Änderungsbescheide nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) zur Körperschaftsteuer für die Jahre 2008 und 2009, zum Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2008 und 2009 sowie über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum Schluss des Veranlagungszeitraums auf den 31. Dezember 2008. Dabei setzte das Finanzamt im Jahr 2008 zu...