rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag. Ausgleichszahlungen. Altersvorsorgevertrag. Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ausgleichszahlungen zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung können zwar seit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 durch das VersAusglG mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungskosten sein.

2. Jedoch ist hierfür ein hinreichend konkreter Zusammenhang zwischen den Ausgleichszahlungen und der Verpflichtung des Klägers zum Versorgungsausgleich erforderlich. Entscheidend ist allein, ob die vorliegend zu beurteilenden Zahlungen dazu dienen, eine Verringerung der sonst im Scheidungsfall dem Kläger zufließenden Versorgungsbezüge zu verhindern. Der Versorgungsausgleich ist eine Folgeentscheidung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens. Im Streitfall leben die Kläger in intakter Ehe. Die streitgegenständlichen Zahlungen des Klägers sind in den Streitjahren nicht zum Ausgleich eines Versorgungsausgleichs im Zusammenhang mit einer Scheidung erfolgt, sondern haben einen Ausgleich für die auf Erwerbseinkommen verzichtende Klägerin dargestellt.

 

Normenkette

VersAusglG §§ 6, 10; EStG § 10a Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 1a Nr. 3, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind seit 8. Juli 2011 verheiratet, leben in einem gemeinsamen Haushalt und haben drei Kinder. Sie werden in den Streitjahren 2012 bis 2014 vom Beklagten (dem Finanzamt –FA–) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Vor ihrer Eheschließung haben die Kläger am 6. Juli 2011 einen Ehevertrag geschlossen. Darin vereinbarten sie unter Tz. III. zum Versorgungsausgleich Folgendes:

  1. Die Beteiligten schließen hiermit nach § 6 des Versorgungsausgleichgesetzes (–VersAusglG–, BGBl. I 2009, 700) gegenseitig den Versorgungsausgleich vollständig und für die gesamte Ehezeit aus.
  2. Sie nehmen den Verzicht auf Versorgungsausgleich gegenseitig an.
  3. Eine Abänderung dieser Vereinbarung –insbesondere § 227 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)– wird ausgeschlossen.
  4. Als Ausgleich verpflichtet sich der Ehemann (= Kläger), für die Ehefrau (= Klägerin), falls diese aufgrund Kinderbetreuung nicht erwerbstätig sein sollte, während des Bestehens der Ehe einen monatlichen Betrag von 120 EUR bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des betreffenden Kindes zweckgebunden in einen Vertrag zur Altersversorgung nach Wahl der Ehefrau einzuzahlen. Für den Zeitraum ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres verpflichtet sich der Ehemann einen Betrag in Höhe von 60 EUR einzuzahlen, dies gilt allerdings nicht, wenn und sobald die Ehefrau in diesem Zeitraum in Vollzeit beschäftigt ist. Eine Wertsicherung wird nicht gewünscht.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Informatik-Betriebswirt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Klägerin verfügte über kein Erwerbseinkommen. Der Kläger zahlte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ein. Darüber hinaus bestand gegenüber dem Kläger eine Zusage seiner Arbeitgeberin auf eine betriebliche Altersversorgung.

Die Klägerin schloss im Dezember 2011 einen Altersvorsorgevertrag xxxx ab. Monatlich sollten 120 EUR zulasten des Kontos des Klägers auf diesen Altersvorsorgevertrag angespart werden.

In den Einkommensteuererklärungen für 2012 bis 2014 machte der Kläger Beiträge für den Altersvorsorgevertrag der Klägerin in Höhe von jährlich 1.440 EUR unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juni 2010 (VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051) als Werbungskosten bei seinen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Da es sich bei dem Altersvorsorgevertrag der Klägerin um einen sog. Riester-Vertrag handelt, beantragten die Kläger in der Anlage AV für die gezahlten Beträge den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die von Amts wegen durchzuführende Günstigerprüfung führte zum Sonderausgabenabzug und zur Erhöhung der Einkommensteuer 2012 bis 2014 um den Anspruch auf Zulage nach § 10a Abs. 2 EStG. Die über den Zulagenanspruch hinausgehende Steuerermäßigung stellte das FA in den Einkommensteuerbescheiden für 2012 bis 2014 gesondert fest:

2012

2013

2014

Einkommensteuerbescheid

vom 13. Januar 2014

vom 17. März 2015

vom 22. Dezember 2015

Kläger

Klägerin

Kläger

Klägerin

Kläger

Klägerin

Vorsorgebeitrag nach § 10a EStG

1.947 EUR

1.440 EUR

1.947 EUR

1.440 EUR

1.947 EUR

1.440 EUR

Zulagenanspruch (der ESt hinzugerechnet)

793 EUR

793 EUR

793 EUR

festgestellter Betrag nach § 10a Abs. 4 EStG

317,25 EUR

234,75 EUR

319,54 EUR

236,46 EUR

153,45 EUR

91,55 EUR

In den Einkommensteuerbescheiden für 2012 bis 2014 berücksichtigte das FA die in den Altersvorsorgevertrag einbezahlten Beträge von jährlich 1.440 EUR...

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