Entscheidungsstichwort (Thema)
Verrechnung von Vorabausschüttungen mit verwendbarem Eigenkapital. Körperschaftsteuer 1998. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals auf den 31.12.1998
Leitsatz (amtlich)
Eine im Jahre 1998 beschlossene Vorabausschüttung für das Wirtschaftsjahr 1998 ist mit dem zum 31.12.1998 umgegliederten verwendbaren Eigenkapital zu verrechnen.
Normenkette
KStG 1998 § 28 Abs. 2 S. 2; KStG 1996 § 54 Abs. 11a S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Frage, mit welchen Eigenkapitalanteilen eine Vorabausschüttung zu verrechnen ist.
Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die sich mit … befasst.
In der Gesellschafterversammlung vom 5.12.1998 wurde folgender Beschluss gefasst:
„Nachdem für 1998 erneut ein gutes Ergebnis zu erwarten ist, beschließen die Gesellschafter eine sofortige Vorabausschüttung für 1998 in Höhe von 300.000 DM zuzüglich Körperschaftsteuerminderung von 120.000 DM, also insgesamt 420.000 DM. Die Ausschüttung wird noch im Dezember 1998 ausgeführt.”
Der Beklagte (das Finanzamt – FA–) erließ unter dem Datum des 12.11.1999 einen Bescheid über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1998. Darin wurde das noch vorhandene EK 50 von 358.458 DM in das EK 45 und das EK 02 umgegliedert. Aus dem nachrichtlichen Teil des Bescheids geht hervor, dass die Gewinnausschüttung von 420.000 DM mit dem nach der Umgliederung erhöhten EK 45 verrechnet wurde. Ebenfalls unter dem 12.11.1999 erließ das FA einen Körperschaftsteuerbescheid 1998, in dem (u.a.) eine Minderung der Körperschaftsteuer von 90.000 DM festgestellt wurde. Diese Minderung ergab sich aufgrund der Verrechnung der noch im Dezember 1998 vorgenommenen Gewinnausschüttung mit dem EK 45.
Gegen die beiden Bescheide wandte sich die Klin mit Einspruch, zu dessen Begründung sie ausführte, die Ausschüttung sei tatsächlich noch im Laufe des Jahres 1998 erfolgt, so dass sie mit dem damals noch vorhandenen EK 50 verrechnet werden müsse. Die Ausschüttungsbelastung sei im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausschüttung, mithin im Dezember 1998 herzustellen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei noch EK 50 von ca. 358.000 DM vorhanden gewesen. Die Nettoausschüttung von 300.000 DM werde auf 420.000 DM hochgeschleust, so dass sich eine Körperschaftsteuerminderung von 120.000 DM ergebe. Hilfsweise trug die Klin vor, es habe sich nicht um eine Vorabausschüttung gehandelt, da eine solche den Gewinn des laufenden Wirtschaftsjahres betreffe. Eine derartige Ausschüttung habe hier jedoch nicht vorgelegen, wie aus den in dem Beschluss genannten Zahlen hervorgehe. Nur bei einer Verrechnung der Ausschüttung mit dem EK 50 komme es zu einer Körperschaftsteuerminderung von 120.000 DM. Der Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 28.2.2000). Das FA führte aus, Vorabausschüttungen seien aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung mit dem verwendbaren Eigenkapital zum Schluss des Wirtschaftsjahres zu verrechnen, in dem die Ausschüttung erfolge. Eine Vorabausschüttung liege im Streitjahr vor, es handele sich nicht etwa um eine offene Ausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr.
Zur Begründung der anschließend erhobenen Klage wird ergänzend vorgetragen, auch in der steuerrechtlichen Literatur werde der Standpunkt vertreten, dass für die Herstellung der Ausschüttungsbelastung der Zeitpunkt der tatsächlichen Ausschüttung entscheidend sei. Außerdem sei das Vorliegen einer Vorabausschüttung zu verneinen, weil vor einer solchen Ausschüttung die bereits angesammelten Eigenkapitalanteile ausgeschüttet worden sein müssten.
Die Klin beantragt,
die Körperschaftsteuer 1998 und das verwendbare Eigenkapital zum 31.12.1998 unter Berücksichtigung einer Verrechnung der am 5.12.1998 beschlossenen Gewinnausschüttung mit dem zu diesem Zeitpunkt vorhandenen verwendbaren Eigenkapital festzusetzen bzw. festzustellen, so dass sich eine Körperschaftsteuerminderung von 120.000 DM ergibt.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Am 22.1.2002 hat in der Streitsache die mündliche Verhandlung stattgefunden. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet. Das FA hat zutreffend die am 5.12.1998 beschlossene Gewinnausschüttung als sog. Vorabausschüttung beurteilt und diese mit dem verwendbaren Eigenkapital zum 31.12.1998 verrechnet.
Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der für das Streitjahr 1998 geltenden Fassung sind Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, mit dem verwendbaren Eigenkapital zum Schluss des letzten vor dem Gewinnverteilungsbeschluss abgelaufenen Wirtschaftsjahrs zu verrechnen. Andere Ausschüttungen sind mit dem verwendbaren Eigenkapital zu verrechnen, das sich zum Schluss des Wirtschaftsjahrs ergibt, in dem die Ausschüttung erfolgt (§ 28 Abs. 2 Satz 2 KStG a.F.).
Bei der am 5.12.1998 beschlossenen Ge...