Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkehrsflugzeugführer: Abgrenzung Ausbildungs- und Fortbildungskosten. gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 3 EStG 1992
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen für den Erwerb der Verkehrsflugzeugführerscheinlizenz (ATPL) und der Langstreckenberechtigung (Long Range) im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses sind für einen gelernten Maschinenschlosser auch dann Ausbildungs- und keine (vorweggenommenen) Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige bereits eine Fluglizenz (hier: Privatflugzeugführerschein (PPL) nebst der allgemein gültigen Flugfunksprechzeugnis (AZF)) besitzt und bereits während der Ausbildungszeit ein Arbeitsvertrag mit einem Luftfahrtunternehmen zur späteren Übernahme als Co-Pilot nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung abgeschlossen wurde. Eine Aufteilung der einheitlichen Schulungsmaßnahme in Ausbildungs- und Fortbildungskosten kommt nicht in Betracht.
Normenkette
EStG 1990 § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 10d Abs. 3; EStG 1990 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Anerkennung von Aufwendungen zum Erwerb der Lizenz zum Verkehrsflugzeugführer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Nach dem Hauptschulabschluß und einer Berufsausbildung zum Werkzeugschlosser war der Kläger (Kl) bis September 1987 – mit einer Unterbrechung durch den Dienst bei der Bundeswehr von April 1986 bis Juni 1987 – als Maschinenschlosser tätig. Er besuchte die Berufsaufbauschule Technik und anschließend die Fachhochschule Technik sowie bis Juli 1991 die Fachhochschule für Maschinenbau und Fahrzeugtechnik …. Während der Studienzeit erwarb er den Privatflugzeugführerschein (PPL) und das allgemein gültige Flugfunksprechzeugnis (AZF). Am 29.4.1991 schloß der Kl mit der … … mbH … einen Schulungsvertrag zum Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins (ATPL) mit … … … … (CCC) und …-Ausbildung ab. Die Schulung, die am 1.7.1991 begann und ca. 12,5 Monate dauern sollte, wurde im Auftrag der … von der … Verkehrsfliegerschule … durchgeführt. Am 5.6.1992 schloß der Kl mit der … GmbH einen weiteren Schulungsvertrag zum Erwerb der Erlaubnis für Linienflugzeugführer und einen Arbeitsvertrag ab. Zu den einzelnen Vereinbarungen wird auf den Vertrag über Schulungsmaßnahmen und den Arbeitsvertrag jeweils vom 5.6.1992 (Bl. 26 ff. FG-Akte) Bezug genommen. Ab 4.11.1992 war der Kl bei der … GmbH als Co-Pilot tätig. Seit 1996 ist er bei der Fluggesellschaft … als Co-Pilot angestellt.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1992 machte der Kl Aufwendungen für den Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Im Einkommensteuerbescheid 1993 vom 11.7.1995 wurden die Aufwendungen nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen, sondern als Ausbildungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit dem Höchstbetrag von 1.200 DM berücksichtigt. Die Einkommensteuer 1992 wurde auf 0 DM festgesetzt. Den gegen die Einkommensteuerfestsetzung 1992 eingelegten Einspruch nahm der Kl zurück. Mit Schreiben vom 10.4.1996 beantragte der Kl, im Rahmen der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer in Höhe von 39.076,53 DM als Werbungskosten neben weiteren Werbungskosten von 2.369,62 DM (Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Den Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1992 lehnte das damals zuständige Finanzamt am 22.5.1996 ab. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 14.10.1996).
Mit der Klage trägt der Kl im wesentlichen vor, die geltend gemachten Aufwendungen seien vorweggenommene Werbungskosten. Bereits bei der Aufnahme der Schulung zum Verkehrsflugzeugführer sei ihm in Aussicht gestellt worden, daß bei einem erfolgreichen Abschluß die Übernahmemöglichkeit in den Dienst der … … … als Co-Pilot bestehe. Dafür spreche auch der Schulungs- und Arbeitsvertrag, den der Kl am 5.6.1992 mit der … GmbH abgeschlossen habe. Die für die Erlangung der Fluglizenz aufzuwendenden Kosten seien daher als Kosten anzusehen, die der nicht erwerbstätige Kl auf gewendet habe, um sein Einkommen nach der Schulungsmaßnahme zu sichern und die Anstellung als Co-Pilot bei der … wahrnehmen zu können. Neben der Schulung hinsichtlich der allgemeinen Berechtigung für Berufsflugzeugführer habe er auch noch die Langstreckenflugberechtigung erworben. Diese „Long Range” berechtige den Verkehrspiloten, eine Strecke außerhalb von Europa und dem Mittelmeerraum sowie eine Strecke zwischen Start und Landung von mehr als 500 km durchzuführen. Die Langstreckenflugberechtigung war u. a. Voraussetzung für die verbesserte Erwerbssituation und Einstellungsvoraussetzu...