Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit eines künftig als Bauland nutzbaren Grundstücks zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen bei Verpachtung, Einbringung in ein Umlegungsverfahren und spätere Nutzung als Garten zum benachbarten Einfamilienhaus eines Angehörigen
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörendes Grundstück ist ohne eine ausdrückliche Erklärung auch dann nicht aus dem Betriebsvermögen entnommen worden, wenn es in ein Umlegungsverfahren eingebracht, zu Beginn des Umlegungsverfahrens verpachtet, in der während des Umlegungsverfahrens erstellten Grundstücksliste zur Eröffnungsbilanz des landwirtschaftlichen Betriebs nicht erfasst worden ist und wenn schon zu Beginn des Umlegungsverfahrens eine künftige Nutzung des Grundstücks als Bauplatz abzusehen war.
2. Erhält der Landwirt später im Baulandumlegungsverfahren anstelle des eingebrachten Grundstücks ein am selben Platz befindliches, neu entstandenes, größeres Grundstück, so ist das neu zugeteilte Grundstück auch dann in vollem Umfang weiter Betriebsvermögen, wenn für die Mehrzuteilung eine Ausgleichszahlung geleistet werden musste. Liegt eine selbstständig als Bauplatz nutzbare Teilfläche (709 qm) des neuzugeteilten Areals zunächst brach und wird sie anschließend vom Sohn des Landwirts unentgeltlich als Garten zu seinem auf dem Nachbargrundstück stehenden Einfamilienhaus verwendet, so führt auch diese Nutzungsänderung ohne eine ausdrückliche Entnahmeerklärung nicht zu einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1 Sätze 1-2, § 13
Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung der angefochtenen Bescheide jeweils vom 13. Mai 1997 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 1998 werden die Einkünfte der Kläger für 1994 auf 228.711,08 EUR (447.320 DM) und für 1995 auf 75.450,83 EUR (147.569 DM) festgestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 87 % und der Beklagte zu 13 %.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Streitig ist die Zugehörigkeit des Grundstücks FINr. 204/36 Gemarkung A zum Betriebsvermögen.
I.
Die in Gütergemeinschaft lebenden Kläger betrieben bis 1995 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in A. Die Gewinnermittlung erfolgte gemäß § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Betriebsvermögensvergleich; bis zum Wirtschaftsjahr 1981/82 erfolgte die Gewinnermittlung gemäß § 13 a EStG nach Durchschnittssätzen.
Mit notariellem Vertrag vom 14. Februar 1995 übergaben die Kläger ihren Betrieb an den Sohn B C zum 28. Februar 1995. Gleichzeitig überließen sie zwei Teilflächen aus den FINrn. 451 und 452 Gemarkung A unentgeltlich an weichende Erben (den Sohn D C und die Tochter E). Nicht mitübergeben wurde außerdem das Grundstück FINr. 204/36 Gemarkung A zu 0,0704 ha, das sich die Kläger zurückbehielten.
Aus der Übertragung an weichende Erben erklärten die Kläger einen Aufgabegewinn von 248.320 DM. Der laufende Gewinn aus dem Betrieb belief sich It. Bilanz bis zur Übergabe auf 8.630 DM.
Das Grundstück FINr. 204/36 erhielten die Kläger im Rahmen eines Baulandumlegungsverfahrens (Umlegungsgebiet A-Südost) nach §§ 45 ff Bundesbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BBauG), in das sie das Grundstück FINr. 211 Gemarkung A eingebracht hatten. Wegen der Einbeziehung dieses Grundstücks in das Umlegungsverfahren führten die Kläger bereits im Dezember 1978 Verhandlungen mit der Gemeinde. Die Bekanntmachung über die Durchführung des Umlegungsverfahrens erfolgte seitens der Gemeinde am 17. September 1979. Die Bekanntmachung gemäß § 71 BBauG, dass der Umlegungsplan zum 7. Dezember 1982 unanfechtbar geworden war, erfolgte durch die Flurbereinigungsdirektion am 5. Januar 1983. Die Bekanntmachung schloss gemäß § 72 BBauG die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.
Das von den Klägern in das Umlegungsverfahren eingebrachte Grundstück FINr. 211 war ursprünglich Bestandteil ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens. Ab 25. Juni 1979 verpachteten sie es (Pachtvertrag vom 25. Juni 1979). Das Grundstück hatte eine Größe von 1.820 qm. Während des Umlegungsverfahrens veräußerten die Kläger am 24. Februar 1981 einen Miteigentumsanteil von 39/100 an diesem Grundstück an ihre spätere Schwiegertochter Frau Rita Schuhladen (S) zu einem Kaufpreis von 35.650 DM.
Für das eingebrachte Grundstück FINr. 211 wurden den Klägern die Grundstücke FINr. 204/19 (Größe 759 qm) und das streitgegenständliche Grundstück FINr. 204/36 (Größe 704 qm) sowie S das Grundstück FINr. 204/35 (Größe 713 qm) zugeteilt. S errichtete hierauf zusammen mit ihrem Ehemann, dem Sohn der Kläger, D, ein Einfamilienhaus, das 1985 fertig gestellt wurde. Die neu entstandenen, den Klägern und S zugeteilten Grundstücke wurden im Wesentlichen aus der bisherigen FINr. 211 gebildet. Von den in das Umlegungsverfahren...