rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerschädliche Verwendung einer zur Absicherung eines Avalkredits eingesetzten Lebensversicherung. Avalkredit (AvK) als Darlehen. Die Absicherung eines AvK durch eine Lebensversicherung ist steuerschädlich bei einem Darlehen. ges. Feststellung der Steuerpflicht für Zinsen
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Avalkredit, mit dem der Unternehmer die Gewährleistungsansprüche seiner Auftraggeber aufgrund seiner gewerblichen Tätigkeit im Baubereich absichert, ist ein „Darlehen” im Sinne von § 10 Abs. 2 S. 2 EStG.
2. Wird der Avalkredit gegenüber der Bank durch Abtretung und Beleihung von Lebensversicherungsansprüchen des Steuerpflichtigen abgesichert, führt das zu einer steuerschädlichen Verwendung der Lebensversicherung und zu einer Steuerpflicht der Zinsen aus den Sparanteilen der Lebensversicherung.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 1-2, § 10 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b bb, Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b cc, Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b dd; EStDV § 29 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1 Die Klage wird abgewiesen.
2 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3 Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Sicherung eines Avalkredits durch eine Lebensversicherung zur Steuerpflicht der Zinsen aus den Sparanteilen der Lebensversicherung führt.
Der Kläger erzielt als selbständiger Malermeister Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Über das Finanzamt wurde dem beklagten Finanzamt (FA) eine Anzeige nach § 29 Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung der … vom 5. September 1995 zugeleitet. Aus der Anzeige vom 5. September 1995 ergibt sich, dass der Kläger am 1. September 1995 mit der … einen Vertrag über einen Avalkredit in Höhe von 70.000 DM geschlossen hat. Als Verwendungszweck des Avalkredits ist in der Anzeige „(Mängel)-Gewährleistung” bzw. „Sicherheitseinbehalte” eingetragen. Als Sicherheit für den Avalkredit hat der Kläger Ansprüche aus der Lebensversicherung bei der … in Höhe von 100.000 DM, Vers.-Nr. …, an die … abgetreten bzw. beliehen. Auf die Anzeige der … (Bl. 6 der Akte Dauerunterlagen) und den Kreditvertrag für Avalkredite vom 1. September 1995 (Bl. 27 der FG-Akte) wird Bezug genommen.
Das FA erließ am 18. Juni 1998 einen Bescheid, wonach die Zinsen aus der o.g. Lebensversicherung als insgesamt einkommensteuerpflichtig festgestellt wurden (Bl. 12 der Akte Dauerunterlagen). Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 4. August 2000).
Der Kläger begründet seine Klage im Wesentlichen wie folgt: Eine steuerschädliche Verwendung der Lebensversicherung liege nicht vor. Der Avalkredit diene nicht der Sicherung eines Darlehens. Ein Kapitalbetrag als Darlehen sei ihm nicht ausbezahlt worden. Die … habe mit dem Avalkredit lediglich eine Bürgschaft bzw. eine Garantie übernommen. Der Avalkredit habe dazu gedient, die Gewährleistungsansprüche seiner Auftraggeber aufgrund seiner gewerblichen Tätigkeit als Unternehmen im … zu sichern. Durch die Übernahme der Gewährleistungsgarantie seitens der … habe der sonst übliche Sicherheitseinbehalt der Auftraggeber in Höhe von ca. 5 % der Rechnungssumme vermieden werden können. Da der Avalkredit also nur Gewährleistungsansprüche der Auftraggeber des Klägers sichere, nicht aber als Darlehen verwendet worden sei, liege keine steuerschädliche Verwendung der Lebensversicherung vor. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung der Besteuerung der Zinsen bei schädlicher Verwendung einer Lebensversicherung steuersparende Finanzierungsmodelle abschaffen wollen. Im Streitfall gehe es nicht um ein solches Modell, sondern um eine wirtschaftlich sinnvolle Geschäftspraxis. Eine Bürgschaft könne einem Darlehen nicht gleichgestellt werden. Auch ein Bezug auf Vorschriften des Kreditwesengesetzes verbiete sich wegen deren anderer Zielsetzung.
Der Kläger beantragt,
den Feststellungsbescheid vom 18. Juni 1998 und die Einspruchsentscheidung vom 4. August 2000 ersatzlos aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA ist der Ansicht, dass der Avalkredit als Darlehen zu behandeln sei.
In der Streitsache hat mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf die Niederschrift vom 22. März 2005 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Das FA hat zu Recht die Steuerpflicht der Zinsen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) festgestellt.
Sind für Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht erfüllt, stellt das für die Einkommensbesteuerung des Versicherungsnehmers zuständige Finanzamt die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) gesondert fest (§ 9 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 Abgabenordnung 1977 -AO-). Im Streitfall sind die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht erfüllt. Nach dieser Vorsch...