Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung eines Kraftfahrzeugs und ob das Finanzamt zu einer Änderung der bisherigen Einstufung des Fahrzeugs als LKW berechtigt war.

Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …. Es handelt sich um ein Fahrzeug vom Typ K 160 Nissan (J) Patrol.

Aufgrund einer Meldung der Zulassungsstelle (ZulSt) wurde das Fahrzeug zunächst vom Beklagten (Finanzamt –FA–) als LKW behandelt und nach dem zulässigen Gesamtgewicht (2275 kg) besteuert. Durch eine nachträgliche Anforderung der Fahrzeugpapiere (Kfz-Brief) erhielt das Finanzamt erstmals nähere Kenntnis über die technischen Daten bzw. über die technischen Veränderungen des Fahrzeugs. Danach waren in den Fahrzeugpapieren ursprünglich folgende technische Daten eingetragen:

Antriebsart: Diesel Motor – nicht Schadstoff arm –

Hubraum: 3224 ccm

Leergewicht: 1820 kg

zulässiges Gesamtgewicht: 2275 kg

5 Sitzplätze

Fahrzeugart: PKW Kombi geschlossen.

Aufgrund dieser Merkmale sah das Finanzamt die Voraussetzungen für eine kraftfahrzeugsteuerrechtliche Anerkennung des Fahrzeugs als LKW als nicht erfüllt an und setzte mit Änderungsbescheid gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) vom 11. November 1993 die Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) nach dem Hubraum fest. Am 11. April 1994 erließ es aufgrund der Erhöhung des Steuersatzes für Diesel-PKW einen weiteren Änderungsbescheid gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG ab dem 24. Mai 1993, dem der ab 01. Januar 1994 gültige erhöhte Steuersatz zugrunde lag.

Die Einsprüche blieben erfolglos (siehe Einspruchsentscheidung –EE– vom 02. März 1995).

Der Kläger trägt unter Vorlage von Fotos vor, daß kraftfahrzeugsteuerrechtlich auch der verkehrsrechtlichen Zuordnung zu folgen sei. Durch die Umrüstung des Fahrzeugs sei die Ladefläche wesentlich vergrößert worden, die fast ausschließlich zur Beförderung von Gütern benutzt werde. Die Seitenfenster des Hardtops seien durch Bleche vernietet worden, eine Verschweißung sei angesichts des Hartplastikaufbaus nicht möglich gewesen. Die Gummidichtungen seien aber dort geblieben.

Der Kläger beantragt,

die KraftSt-Bescheide vom 11. November 1993 und vom 11. April 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt Klageabweisung.

Bei der Vorführung des Fahrzeugs aufgrund des Hinweises des Gerichts vom 04. Januar 1996 habe sich herausgestellt, daß lediglich die hinteren Seitenscheiben durch Bleche ersetzt worden seien, wobei diese laut damaliger Kläger-Auskunft mit Silikonkleber befestigt worden seien, ohne die Gummidichtungen zu entfernen. Selbst wenn die Bleche angenietet wurden, sei dies ungenügend für die Umstufung, da die Fensterdichtungen nicht entfernt worden seien.

Am 22. Mai 1996 hat vor dem Senat mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat zu Recht die Umbauten am Fahrzeug als nicht wesentlich für eine Umqualifizierung des Kraftfahrzeugs von einem Pkw in einen Lkw angesehen.

1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (–BFH–, Urteil vom 28. Juli 1992 VII R 118/91, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1993, 250) sind für die Begriffsbestimmung eines Pkw im geltenden Kraftfahrzeugsteuerrecht die verkehrsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG maßgebend, weil im Gegensatz zum früheren § 10 Abs. 2 KraftStG 1972 eine eigenständige Bestimmung dieses Begriffs ebenso wie die des Begriffs Lkw fehlt. Aus § 15 d Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) läßt sich entnehmen (im Umkehrschluß, da dort nur der Kraftomnibus definiert ist, siehe Strodthoff, KraftStG, § 8 Rz. 1), daß Pkw nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen sind (siehe auch § 4 Abs. 4 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz). Wenn ein Kraftfahrzeug nach Bauart und Eignung geeignet und bestimmt ist, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, so ist es auch als Pkw einzustufen, sofern sein zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 2,8 Tonnen beträgt und es außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen aufweist. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 6 StVZO a. F. bzw. § 23 Abs. 6 a StVZO (ab 01. Januar 1995). Es handelt sich dabei um sog. Kombinationskraftwagen (siehe auch § 72 Abs. 2, § 23 Abs. 1 letzter Satz StVZO), die auch Mehrzweckkraftfahrzeuge genannt werden (siehe BFH-Urteil vom 28. November 1956 II 283/55 U, BStBl III 1957, 22). Das frühere Erfordernis, daß nur Pkw-Kombi mit einer zur Güterbeförderung verwendbaren Nutzfläche mit nicht mehr als 2,5 Quadratmeter als Pkw galten (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 KraftStG 1972), ist weggefallen. Ein Lkw liegt hingegen vor, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug...

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