Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausfuhr von Elfenbeinerzeugnissen

 

Leitsatz (redaktionell)

Zu den Nachweiserfordernissen anlässlich der Ausfuhr von Elfenbeinerzeugnissen als persönliche Gegenstände.

 

Normenkette

BNatSchG §§ 10, 47; EGV 338/97 Art. 5; EGV 1808/2001 Art. 28

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.07.2007; Aktenzeichen VII B 242/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Einziehung eines Elfenbeinreifens zu Recht erfolgt ist.

Am 28. Mai 2003 wurde bei der Ausfuhrkontrolle der Klägerin, die nach Israel ausreiste, vom ZA München-Flughafen (ZA) ein Armreif aus Elfenbein von einem Elefanten festgestellt. Da Zweifel bestanden, ob der Armreif bei der Ausfuhr Verboten und Beschränkungen unterliegt, wurde er durch Bescheid vom 28. Mai 2003 in die vorübergehende Verwahrung des ZA genommen. Mit Bescheid vom 4. Juni 2003 beschlagnahmte das ZA den Armreif gemäß § 47 Abs. 2 und 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und forderte die Klägerin auf, innerhalb eines Monats die vorgeschriebenen Dokumente für den Armreif vorzulegen. Nachdem diese Frist verstrichen war, ordnete das ZA mit Bescheid vom 9. Juli 2003 die Einziehung des Amreifs nach § 47 Abs. 2 BNatSchG an.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung – EE – vom 23. Juli 2003 Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht: Sie habe den Armreif zu ihrem 40. Geburtstag vor 26 Jahren von ihrer Mutter erhalten. Es handele sich um einen alten Familienschmuck, der jedenfalls älter als 26 Jahre sei. Da die Klägerin den Schmuck nicht ausführen habe wollen, habe sie mit dem Zollbeamten vereinbart, dass der Armreif bei der Zollbehörde deponiert werde und ihr bei der Rückreise wieder ausgehändigt werde. Die Zollbehörde habe ihr nicht mitgeteilt, mit welchen Dokumenten sie den rechtmäßigen Erwerb des Armreifens nachweisen solle. Sie biete als Zeugin ihre beiden Schwestern …, wohnhaft in Paris, … an, die bestätigen könnten, dass ihr der Armreif vor 26 Jahren geschenkt worden sei. In der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2006 ließ die Klägerin vortragen, ihre Mutter hätte auf einer Messe in München einem deutschen Juwelier den Auftrag erteilt, einen Elfenbeinarmreif nach bestimmtem Muster anzufertigen.

Die Klägerin beantragt,

den Einziehungsbescheid vom 9. Juli 2003 und die EE aufzuheben.

Das Hauptzollamt beantragt

Klageabweisung

und bezieht sich auf seine Ausführungen in der EE.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom 16. März und 22. Juni 2006 hingewiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Das Hauptzollamt hat mit Einziehungsbescheid vom 9. Juli 2003 einen Armreif aus Elefanten eingezogen.

Nach § 47 Abs. 1 BNatSchG können die Zollbehörden bei Bestehen von Zweifeln darüber, ob Tiere zu Arten gehören, deren Ausfuhr Beschränkungen nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder Besitzverboten nach dem BNatSchG unterliegen, die Tiere bis zur Klärung der Zweifel selbst in Verwahrung nehmen. Als Tiere im Sinne dieses Gesetzes gelten gemäß § 10 BNatSchG ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten.

Anders als die Klägerin vorträgt, wurde der Armreif nicht beim Zoll für die Dauer ihrer Reise deponiert, um ihn ihr anschließend wieder auszuhändigen. Über die vorübergehende Verwahrung gemäß Art. 50 Zollkodex (ZK) wurde ein entsprechender rechtsbehelfsfähiger Bescheid am 28. Mai 2005 mit der Begründung, dass Zweifel über das Vorliegen von Verboten und Beschänkungen für den Warenverkehr über die Grenze bestünden, erlassen und der Klägerin ausgehändigt.

Gemäß Art. 5 der VO (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels vom 9. Dezember 1996 (ABl Nr. L 61/1, zuletzt geändert in ABl 2001 Nr. L 334) ist bei der Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft der Abfertigungszollstelle zuvor eine Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen. Nach Art. 28 der VO (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur VO Nr. 338/97 (vom 30. August 2001, ABl Nr. L 250/1) muss für persönliche Gegenstände von Personen mit gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinschaft der Zollstelle keine Wiederausfuhrbescheinigung vorgelegt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Exemplare in der Gemeinschaft erworben wurden.

Die Klägerin hat trotz Aufforderung durch das Gericht bisher keine entsprechenden Nachweise für den Erwerb in der Gemeinschaft vorgelegt.

Bei dem Armreif, der bei Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2006 einen neuwertigen Eindruck machte, handelt es sich nach der Darstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2006 doch nicht um einen alten Familienschmuck, den ihre Mutter schon vor der Schenkung getragen habe – so der Vortrag der Klägerin im Vo...

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