Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Auftreten nur eines Gesellschafters nach außen und zivilgerichtlicher Auseinandersetzung über die Einkünfteverteilung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine gemeinschaftliche Einkünfteerzielung durch die Miteigentümer einer Immobilie ist bei einer Bruchteilsgemeinschaft auch dann gegeben, wenn nur einer der Miteigentümer nach außen allein die Vermietungstätigkeit ausübt, solange er dies im Namen der Bruchteilsgemeinschaft tut und hierzu bevollmächtigt ist.
2. Hat eine Ehegatten-Bruchteilsgemeinschaft ein Büro- und Fabrikgebäude errichtet, so sind die Einkünfte aus der Verpachtung der Immobilie auch dann den Ehegatten nach ihren Miteigentumsanteilen zuzurechnen, wenn nur der Ehemann nach außen, z.B. im Pachtvertrag als Verpächter, auftritt, wenn die Ehegatten aber von einem gemeinsamen Engagement ausgehen und die Ehefrau von Anfang an dadurch das finanzielle Risko für den Erfolg der Investition und der Verpachtung mitübernommen hat, dass sämtliche Pachteinnahmen und Aufwendungen (z.B. Schuldzinsen) bezüglich des Grundstücks über ein vom Ehemann eingerichtetetes Girokonto abgewickelt worden sind, für das die Ehefrau eine Kontovollmacht hat.
3. Bei dieser Zurechnung der Einkünfte bleibt es auch dann, wenn der Ehemann nach der Trennung der Ehegatten für die Immobilie ein neues Girokonto ohne Kontovollmacht für die Ehefrau eröffnet und der Ehefrau damit den unmittelbaren Zugriff auf die liquiden Mittel der Gemeinschaft entzieht, wenn die Ehefrau das aber jahrelang akzeptiert und z.B. nicht die nächstliegende Abwehrmaßnahme ergreift, nämlich den Pächter hierüber in Kenntnis zu setzen und durch Benennung eines gemeinschaftlichen Kontos der Miteigentümer eine aus Sicht des Pächters schuldbefreiende Erfüllung der Pachtzinsverpflichtung durch Zahlung auf das Konto des Ehemannes zu verhindern. Das gilt auch dann, wenn später zivilgerichtliche, letztendlich mit einem Vergleich beendete Streitigkeiten wegen der Verteilung der Einkünfte aus der Immobilie geführt werden.
Normenkette
AO § 179 Abs. 2 S. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Streitjahre gesondert und einheitlich festgestellte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Klägerin in der zutreffenden Höhe zugerechnet worden sind.
Der frühere Ehemann der Klägerin R verpachtete mit Vertrag vom 25.02.1993 ein auf dem damals noch der Gemeinde W gehörenden, unbebauten Grundstück in W noch zu errichtendes Büro- und Fabrikgebäude an die Fa. M. Das Pachtverhältnis war auf 10 Jahre befristet und sollte am 1.02.1994 beginnen. Schließlich erwarb R im September 1993 das Grundstück und übertrug noch in demselben Monat hieran einen Miteigentumsanteil von ½ auf die Klägerin. Im weiteren Verlauf bebauten beide das Grundstück wie vorgesehen. Sie finanzierten den Bau durch gemeinsame Aufnahme eines Bankkredits über 1,8 Mio. DM. Einen Vertrag über die Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts schlossen R und die Klägerin in schriftlicher Form allerdings nicht.
Für die aus dem Pachtvertrag erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung reichte R für die den Streitjahren vorausgegangenen Jahre unter der Bezeichnung als Grundstücksgemeinschaft H mit einer Adresse in L gemeinsame Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Pachteinkünfte beim Finanzamt L ein, wonach die Einkünfte hälftig auf ihn und die Klägerin zu verteilen waren. Dementsprechend verfuhr das Finanzamt L ohne Beanstandung durch die Klägerin. R war in den Erklärungen unter der Adresse in Lals Empfangsbevollmächtigter ausgewiesen. Dessen Ehe mit der Klägerin wurde am 9.10.1997 geschieden. Mit Wirkung ab 1.01.1999 verlegte der geschiedene Ehemann seinen melderechtlichen Wohnsitz nach B von dem er sich schließlich zum 15.09.2000 unter Angabe eines neuen Wohnsitzes in F wieder abmeldete.
Auch für die Streitjahre reichte R über seinen steuerlichen Vertreter für die Grundstücksgemeinschaft unter der Immobilienadresse am 3.08.2000 bzw. am 10.07.2001 Feststellungserklärungen beim Finanzamt L ein. Auch hierin war er als Empfangsbevollmächtigter, diesmal unter der o.g. Wohnadresse in B bezeichnet. Im Wesentlichen entsprechend den Erklärungen stellte das Finanzamt L mit Bescheiden vom 29.10.2001 bzw. 7.11.2001 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gesondert und einheitlich fest, wobei es die Einkünfte – von einer Verwaltervergütung für R abgesehen auf letzteren und die Klägerin hälftig verteilte.
Im Einzelnen ergaben sich folgende Besteuerungsgrundlagen (in DM):
Streitjahr |
|
1999 |
2000 |
R |
Verwaltervergütung |
2.784,00 |
1.600,00 |
|
Laufende Einkünfte |
14.117,00 |
25.802,50 |
Klägerin |
Verwaltervergütung |
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