rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Mineralölsteuerpflicht für Kraftstoff im Zusatztank eines LKW
Leitsatz (redaktionell)
Kraftstoffbehälter, die nicht vom Hersteller selbst, sondern von einem Vertragshändler des Herstellers auf Wunsch des Käufers eingebaut worden sind, sind keine Hauptbehälter. Dies gilt selbst dann, wenn der Vertragshändler als Vertreter des Herstellers angesehen werden kann. Deswegen die Ausnahmevorschrift des § 15 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG nicht zur Anwendung.
Normenkette
EnergieStG § 15 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 Nr. 1; EnergieStV § 41 S. 1 Nr. 1; RL (EG) 2003/96 Art. 24 Abs. 2; EWGV 918/83 Art. 112 Abs. 2 Buchst. a; EWGV 918/83 Art. 112 Abs. 2 Buchst. c; RL 92/81/EWG Art. 8a Abs. 2; EGV 1186/2009 Art. 107 Abs. 2 Buchst. a
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger Schuldner von Energiesteuer geworden ist.
Am 15. November 2006 fuhr der Kläger mit dem Lkw X mit dem amtlichen Kennzeichen … (Erstzulassung 11. Februar 2004, Fahrgestellnummer …, Produktionsdatum 3. Oktober 2003) von Tschechien nach Deutschland, wo er von einer Mobilen Kontrollgruppe des Beklagten (das Hauptzollamt) auf der BAB A 3 in … kontrolliert wurde.
An dem Lkw waren zu diesem Zeitpunkt zwei Tanks mit je 180 Liter Fassungsvermögen angebracht. Es handelte sich hierbei jeweils um Original X-Tanks, wobei auf einem Tank als Produktionsmonat 6/03 und auf dem anderen der Produktionsmonat 10/05 eingepresst war. Der neuere Tank war hinter dem älteren angebracht und mit diesem durch eine absperrbare Schlauchleitung verbunden. Im Zeitpunkt der Kontrolle befanden sich in dem neueren Tank 180 Liter Dieselkraftstoff, der in Tschechien getankt worden war. Nach den Angaben des Klägers im Rahmen der Kontrolle war der zweite, neuere Tank etwa ein halbes Jahr zuvor von einer Fachfirma angebracht worden.
Lt. technischer Beschreibung der Fa. X sind die Fahrzeuge serienmäßig mit einem Kraftstoffbehälter mit 85 Liter Fassungsvermögen ausgestattet. Nach Auskunft der Firma X vom 11. Juni 2007 ist das streitgegenständliche Fahrzeug ab Werk mit einem Sondertank mit 180 Litern Inhalt ausgestattet worden. Ein zweiter Tank sei ab Werk B nicht geliefert worden.
Lt. Bestätigung des Verkäufers (Fa. F) des streitgegenständlichen Fahrzeugs hatte die Fa. A, der Arbeitgeber des Klägers, dieses Fahrzeug mit zwei eingebauten Originalbehältern zu je 180 Litern gekauft. Im Kaufvertrag vom 5. Januar 2004 sind als Ausstattung u.a. zwei Kraftstoffstanks zu je 185 Litern angegeben.
Das Hauptzollamt ging deshalb davon aus, dass es sich bei dem neueren Kraftstoffbehälter um einen nachträglich eingebauten Zusatztank handelt und setzte mit Steuerbescheid vom 15. November 2006 gegen den Kläger Energiesteuer i.H.v. 84,67 EUR fest.
Nach erfolglosem Einspruch (vgl. Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2007) erhob der Kläger Klage, die er im Wesentlichen folgendermaßen begründet: Hersteller des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei die Fa. F Es sei erst mit der Herstellung des Aufbaus ein ordnungsgemäßes Nutzfahrzeug gewesen. Sein Arbeitgeber, die Fa. A, habe den Lkw bereits mit zwei eingebauten Tankbehältern gekauft. Der Tank mit dem neueren Produktionsdatum sei nachträglich eingebaut worden, weil der ursprünglich eingebaute Tank wegen einer Beschädigung ausgetauscht worden sei. Dies sei auch unerheblich, weil er von einem Vertragshändler eingebaut worden sei.
Der Kläger beantragt, den Steuerbescheid vom 15. November 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2007 aufzuheben.
Das Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Bei dem streitgegenständlichen Kraftstoffbehälter handele es sich nicht um einen Hauptbehälter im Sinne des Energiesteuergesetzes, weil dieser nicht vom Hersteller eingebaut worden sei. Serienmäßig werde der Lkw normalerweise mit einem 85-Liter-Kraftstoffbehälter ausgeliefert. Im Übrigen nimmt es auf seine Einspruchsentscheidung Bezug.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Hauptzollamts, die im Verfahren eingereichten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung hingewiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Das Hauptzollamt hat zu Recht mit Steuerbescheid vom 15. November 2006 gegen den Kläger Energiesteuer i.H.v. 84,67 EUR festgesetzt, weil er die streitgegenständlichen 180 Liter Dieselkraftstoff aus dem freien Verkehr Tschechiens nach Deutschland verbracht und hier zu gewerblichen Zwecken verwendet hat.
Gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. des Energiesteuergesetzes in der hier maßgeblichen Fassung (EnergieStG) entsteht die Steuer dadurch, dass Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht werden, dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken verwendet werden.
Bei dem Dieselkraftstoff handelt es sich um Gasöl der Unterposition 2710 1...