rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit von Reisekostenvergütungen. bei Überschreitung der gesetzlichen Pauschalen liegt zusätzlicher Arbeitslohn vor. Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Auslagenersatz. Einkommensteuer 1996, 1997
Leitsatz (redaktionell)
1. Reisekostenvergütungen sind nur dann steuerfrei zu belassen, wenn sie die Pauschbeträge in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG nicht übersteigen.
2. Eine vom Dienstherrn gezahlte Nutzungspauschale für die Unterhaltung eines Arbeitszimmers ist kein Auslagenersatz i. S. der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 21. August 1995 VI R 30/95, BFHE 178, 350, BStBl II 1995, 906).
Normenkette
EStG § 3 Nr. 13 S. 2, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5, § 3 Nr. 50, 2. Alt; BayRKG Art. 1 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
(Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung – FGO –)
I.
Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre 1996 und 1997 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden. Beide Ehegatten erzielten 1996 und 1997 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Der Kläger erzielte außerdem noch Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Klägerin bezog in 1997 noch Lohnersatzleistungen in Form von Arbeitslosengeld.
In den Bruttoarbeitslöhnen des Klägers aus seiner Tätigkeit als Beamter waren auch anläßlich von Dienstreisen gewährte Reisekostenvergütungen i. H. v. 1.449,70 DM (1996) und 802,20 DM (1997) sowie eine vom Arbeitgeber für die Bereithaltung eines Heimarbeitplatzes gewährte Nutzungspauschale i. H. v. 1.200,00 DM (1997) enthalten. Die Reisekostenvergütungen wurden nicht steuerfrei belassen (§ 3 Nr. 13 des Einkommensteuergesetzes – EStG –), da sie die Pauschbeträge in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 5 EStG überstiegen. Mit der Nutzungspauschale galten auch die Aufwendungen für die notwendige Büroeinrichtung, die erforderlichen Arbeitsmittel (PC, Drucker, Telefon, Fax) und die Betriebskosten für den Arbeitsraum (Strom, Heizung) und die Arbeitsmittel (Strom) als abgegolten.
In den ESt-Bescheiden 1996 und 1997 vom 13. Februar 1998 bzw. 19. Mai 1998 wurden die Brutto-Arbeitslöhne des Klägers jeweils in der vom Arbeitgeber auf den Lohnsteuerkarten bescheinigten Höhe zu Grunde gelegt. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihren Einsprüchen vom 16. Februar 1998 und 25. Mai 1998.
Zur Begründung trägt der Kläger Folgendes vor: Nach Artikel 1 Abs. 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes (Bay RKG) sei das Reisekostenrecht Kostenerstattungsrecht. Für Dienstreisen dürften folglich nur die in unmittelbarem Zusammenhang mit Dienstreisen entstandenen Auslagen erstattet werden. Das Tagegeld stelle also keine zusätzliche Besoldung, sondern die Abgeltung der Aufwendungen des Beamten für Verpflegung während einer Dienstreise von mehr als sechs Stunden dar. Da es bei Dienstreisen bis zu zehn Stunden keine Werbungskostenpauschale für Verpflegungsmehraufwendungen mehr gäbe, eine Dienstreisedauer von über zehn Stunden in aller Regel aber nicht erreicht werde, führe dies dazu, dass die gesamten Reisekosten zu versteuern seien. Außerdem sei die individuelle Besteuerung der Reisekostenvergütungen auch an die Höhe des jährlichen Gesamteinkommens gekoppelt. Dies führe aufgrund der Steuerprogression dazu, dass die tatsächlich verbleibende Ersatzleistung doppelt geschmälert werde. So verbleibe ihm z. B. bei einem Grenzsteuersatz von 40 % bei gewährten Reisekosten anläßlich einer Dienstreise von über acht Stunden i. H. v. 14,50 DM nach Steuer lediglich ein Ersatz von tatsächlich 8,70 DM, während zum Vergleich bei einem anderen Steuerpflichtigen mit einem Grenzsteuersatz von nur 15 % ein tatsächlicher Ersatz i.H.v. 12,37 DM verbleibe. Dies verstoße gegen die Grundsätze der Besteuerung des Einkommens und der Steuergerechtigkeit.
Die Nutzungspauschale 1997 werde aufgrund einer Verfügung der zuständigen Oberfinanzdirektion vom 23. Juli 1997 – S 2354 – 30 St 415 von seinem Dienstherren versteuert. Auch diese Besteuerung verstoße gegen die Grundsätze des Steuerrechts. So werde in der OFD-Verfügung ausgeführt, die Gestellung von Arbeitsmitteln durch den Dienstherren sei kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. In seinem Falle stelle er die Arbeitsmittel zur Verfügung. Die Kosten für die Abnutzung seien in einer nicht zu ermittelnden Höhe in der Nutzungspauschale enthalten. Sofern der Dienstherr die Stromkosten ersetze, liege steuerfreier Auslagenersatz vor, während ein pauschaler Auslagenersatz zum steuerpflichtigen Arbeitslohn führe. Auch die Telefonkosten seien in dem Pauschalbetrag enthalten. Da aber eine konkrete Abrechnung nicht möglich sei, müsse ein steuerfreier Ersatz zulässig sein. Da sein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bilde, könne er die Kosten für das Arbeitszimmer unbeschränkt als Werbungskosten abziehen. Weil er aber den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2.000,00 DM nicht überschreite, müsse der im Abgeltungsbetrag von jährlich 2.000,00 DM enthaltene Anteil für das Arbeitszimmer voll versteuert werden. Da d...